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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 38.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192300005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19230000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 38.1923
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 12. Januar 1923 1
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1923 9
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1923 14
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1923 20
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1923 26
- Ausgabe Nr. 7, 23. Februar 1923 33
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1923 40
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1923 43
- Ausgabe Nr. 10/11, 16. März 1923 49
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1923 55
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1923 62
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1923 68
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1923 75
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1923 82
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1923 89
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1923 97
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1923 106
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1923 112
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1923 220
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1923 124
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1923 131
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1923 138
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1923 145
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1923 153
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1923 157
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1923 165
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1923 174
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1923 182
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1923 190
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1923 194
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1923 198
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1923 203
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1923 211
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1923 216
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1923 222
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1923 226
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1923 230
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1923 234
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1923 242
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1923 246
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1923 250
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1923 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1923 255
- Ausgabe Nr. 46/47, 23. November 1923 257
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1923 266
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1923 272
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1923 277
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1923 282
-
Band
Band 38.1923
-
- Titel
- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
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278 Nr - 4 it. e Der Deutsche Erwerbsgartenbau ner E (Fortsetzung folgt.) werden, um existenzfähig zu bleiben. hue v rucht nspri 397 Die rchite nd au lunst ätigk erarti daß lediglich der Absatz fremder fertiger Erzeugnisse steuer pflichtig sei, nicht dagegen der Absatz solcher Erzeugnisse, die i halbfertigem Zustande aus anderen Betrieben bezogen und erst durc eigene Weiterkultur verkaufsfertig wurden. Uni auch äußerlich den Betrieb als Erzeugerbetrieb, kenntlich z machen, sollte nunmehr, nachdem die Firmenbezeichnung „Kunst- utii selbst wenn sie mit modernsten technischen Hilfsmitteln vorgenomme wird, eine Tätigkeit darstellen, die über den Rahmen des Betriebe nicht hinausgeht. Der Verkauf der aus anderen Betrieben zugekauften Sämereien dagegen unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Samen, die auf Grund von Anbauverträgen geliefert wurden, sind gleichfalls all fremde fertige Erzeugnisse anzusprechen, ohne Rücksicht darauf, ol der Anbauer oder der Verkäufer den Samen zum Verkauf herrichtete Die Dekorationsgärtnereiist steuerfrei, soweit sie Eigen erzeugung betreibt. Die Ausführung von Dekorationsarbeiten da gegen unterliegt der Steuerpflicht, denn hier liegt neben einer kunst gewerblichen eine leihgewerbliche Tätigkeit vor. Es könnte aller dings die Zweifelsfrage auffauchen, ob nicht die Dekorations gärtnereien, die für ihre Arbeiten nur selbstkultivierte Pflanzen ver wenden, freizustellen sind, da hier nur gewinnbringende Verwertung der eigenen Erzeugnisse vorliegt. Diese Frage muß zu ungunsten der Dekorationsgärtner verneint werden, weil nach der Verordnung die Steuer sich lediglich auf den Absatz der selbstgewonnenen Erzeugnisse erstreckt, also auf den Verkauf, nicht dagegen aui die leihweise Hingabe. — Ani schwierigsten ist die Frage zu lösen, wie steuerlich ein Be trieb zu behandeln ist, der einen Teil seiner Erzeugnisse vor dem : Absatz zu Bindereien verarbeitet. Liegt eine derartige Ver arbeitung gärtnerischer Erzeugnisse noch im Bereiche des Garten baues? Diese Frage läßt sich weder allgemein bejahen noch ver neinen. Sie bedarf vielmehr im Einzelfalle der Nachprüfung au Grund der- örtlichen und der Betriebs-Verhältnisse und unter Be rücksichtigung der Tatsache, daß die Binderei eine weitere Ver arbeitung von gärtnerischen Erzeugnissen zu einer feineren und wertvolleren Handelsware ist. Findet die Herstellung von Bin dereien nur in geringem Umfange statt und können sie keinen An spruch auf künstlerischen Wert erheben, dann dürfte die Steuer pflicht nicht gegeben sein. Die Steuerfreiheit muß auch dann als vorliegend erachtet werden, wenn die Herstellung von Bindereien einen größeren Umfang einnimmt, der darauf zurückzuführen ist, daß entweder am Orte überhaupt kein selbständiger Bindereibetrieb vorhanden ist oder weil die vorhandenen Geschäfte nicht so groß sind, daß sie den Ansprüchen der Bevölkerung voll genügen können, denn unter solchen Verhältnissen bildet sich der Zustand wieder her aus, der vor Entstehung der selbständigen Blumengeschäfte gewesen ist: der Gärtner ist gezwungen, seine Erzeugnisse in jeder Form, also auch als Bindereien an die Verbraucher selbst abzusetzen, d. h. unter diesen Verhältnissen fällt die Herstellung von Bindereien zweifellos in das Tätigkeitsbereich des Gartenbaues und ist damit gewerbesteuerfrei. An dieser Stellungnahme müssen wir unter der neuen Gewerbesteuer festhalten, obwohl das Oberverwaltungsgericht auf dem Standpunkt steht, daß Blumen- und Kranzbinderei nicht mehr im Bereiche des Gartenbaues liege (EOVG. vom 25. 10. 1916 — VI O. 194/16 und vom 4. 11. 1920 — III G. 41/20 —). Es muß angestrebt werden, zur Klärung dieser Frage baldmöglichst eine Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes herbeizu führen. Die Hauptgeschäftsstelle wird mit ihrem Material die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach besten Kräften zu unterstützen bemüht sein. An der Steuerpflicht des selbständigen Blumen- und Binderei- Geschäftes dürfte wohl kaum ein Zweifel bestehen. Der wissenschaftlich vorgebildete Gartenarchitekt, der keinen eigenen Grund und Boden besitzt, dessen Tätigkeit vielmehr ausschließlich auf das Entwerfen von Plänen und auf die Uebernahme der Leitung bei Durchführung der Pläne gerichtet ist, unterliegt der Steuerpflicht nach § 3 Ziffer 2 der neuen Verordnung (Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit) nicht. Auf Grund des alten Gewerbesteuergesetzes hat das Oberverwaltungsgericht in an vielen Stellen soweit empor, daß er mit Recht als ein Kunstgewerbe angesprochen werden kann. Wesentliche Arbeit ist von fachlich hervorragend tüchtigen Blumengeschäftsinhabern auch auf- dem Gebiete des Balkonschmuckes und der Anwen dung der Blumen als Fensterschmuck und im Kleingarten geleistet worden. Es wäre falsch, diese Verdienste des Blumenhandels um die deutsche Gärtnerei irgendwie verkleinern zu wollen. Das Material, das der Blumengeschäftsinhaber außer frischen Blumen verarbeitet, ist sehr vielseitig. Außer Bändern, Schleifen, Papierwaren werden viele Kunstblumen verarbeitet, und nicht immer ist dabei den berechtigten Interessen der Blumengärtner gebührend Rechnung getragen worden. Nur der augenblickliche Vorteil, ohne Rücksicht auf die sich für später ergebenden Konsequenzen ent scheidet auch heute noch sehr häufig darüber, inwieweit man außer frischen Blumen künstliche Blumen usw. verwendet; daher erleben wir z, B. Allerheiligen-- und Totensonntage, die dem Gärtner herbe Enttäuschungen dadurch bringen, daß infolge Fehlens des richtigen Verständnisses für die Lage der Gärt nerei in Blumengeschäften vorwiegend Kunstblumen verarbeitet werden, während große Mengen frischer Blumen, die mit großem -Aufwand von Unkosten hergestellt worden sind, dem Verderben preisgegeben werden müssen. Dem Hauptlieferanten vorgängig vor anderen Erzeugnissen seine verderblichen Waren abzunehmen, muß für den Blumengeschäftsinhaber immer eine vornehme Pflicht sein, und zwar nicht zu seinem Schaden, sondern zu seinem Nutzen, denn schließlich muß doch der Blumengärtner auch solche Verluste, die nicht einzutreten brauchten, wieder herausholen, wenn er nicht schnell zugrunde gehen will; die Preise für andere Erzeugnisse der Gärtnerei müssen nach solchen Verlusten entsprechend hoch gestellt La an de ilichti ui die Bes iarten ewon . B. $ lerste echnu rönne 1 Ab: eugni orber icht : ei del Für andsc tandh iräbe; ürfte önnen enen Ibstg ilt d: onnei No echst rzeug issen ird. erei : ■beite etrieb ittele Die it all nstür ie M wuß rage? erdet e da: cht d h dit urzel ■teile ' den >ch ir e Ue e Di ier n n zt rbeit uns hrun >n be <nken Ich tzun 1 mlicl ■ ebe : i scher fertige Ware, wie Azaleen und Kamelien mit Knospenansatz aus ai iemn d deren Betrieben erwerben. Derartige Versuche müssen mit größte erbest Entschiedenheit zurückgewiesen werden, denn die genannten Erzeug rbunc nisse erhalten erst durch die Weiterkultur Handelswert und könne Die neue preußische Gewerbesteuer. Das preuß. Gewerbesteuergesetz vom 24. 6. 91 und alle z. Zt. be stehenden besonderen Gemeindegewerbesteuerverordnungen treten am 31. 12. 23 außer Kraft. Durch die auf Grund des Artikels 55 der preußischen Verfassung mit Gesetzeskraft erlassene „Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer vom 23. 11. 23“ (pr. Gesetzsammlung S. 519) werden die Gemeinden ermächtigt, nach den Vorschriften dieser Verordnung Gewerbesteuer zu erheben. Die Verordnung hat für den gesamten Gartenbau eine völlig neue Rechts lage zugunsten des Berufes geschaffen. Wie bereits in dem Artikel „Der 30jährige Krieg gewonnen!“ ausgeführt, ist die Sonderbe lastung der Kunst- und Handelsgärtnerei aufgehoben worden. § 3 der Verordnung, der dem § 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. 6. 91 entspricht, hat folgende Fassung erhalten: „Der Gewerbesteuer unterliegen nicht: a) Die Land- und Forst wirtschaft, die Viehzucht und die Jagd; b) die Fischzucht und der Fischfang; c) d er Obst-und Weinbau, sowie der Gart en- b a u. Die Befreiung erstreckt sich sowohl auf den Absatz der selbstge wonnenen Erzeugnisse im rohen Zustande, als auch aui den- Absatz nach einer Verarbeitung, die in dem Bereiche des betreffenden Er werbszweiges liegt ..." In der Begründung zu § 3 führt das Preußische Finanzministeri- um aus: „Der Kreis der nicht steuerpflichtigen Be triebe ist entgegen dem bisherigen Zustande auf die Kunst - und Handelsgärtnerei ausgedehnt wor den; ihre Befreiung rechtfertigt sich aus den gleichen Er wägungen, die für die Freilassung der Landwirtschaft maßgebend sind. Es handelt sich auch bei ihnen um Betriebe, die durch das Grund vermögenssteuergesetz bereits zu einer gleich artigen Steuer herangezogen werden.“ Aus der Begründung geht einwandfrei hervor, daß die Steuer freiheit auch auf die Kunst- und Handelsgärtnerei ausgedehnt worden ist. Es ergibt sich nunmehr folgende völlig neue Rechtslage: Steuerfrei ist die gesamte Erzeugung sowie der Absatz der selbstgewonnenen Erzeugnisse in rohem Zustande und nach einer Verarbeitung, die im Bereiche des Gartenbaues liegt. Es ist völlig gleichgültig, mit welchen Hilfsmitteln der Gärtner die Anzucht seiner Erzeugnisse durchführt. Die Steuerfreiheit gilt für den reinen Frei landbetrieb ebenso wie für einen Betrieb, der mit allen Errungen schaften der Wissenschaft und Technik ausgestattet ist; sie gilt für den einfachen Gemüsebaubetrieb, die Blumengärtnerei und den gemischten Betrieb in gleicher Weise wie für alle Baumschulbetriebe, selbst wenn hierin die kunstvollsten Formbäume gezogen werden, wenn nur eigene Erzeugnisse zum Ver kauf gelangen. Die Steuerpflicht wird auch nicht dadurch bedingt, faß sich der Absatz in einem besonderen Verkaufslokal in oder außer halb der Betriebsstätte vollzieht. Steuerpflichtig bleibt dagegen auch künftig der Handel mit fremden fertigen Erzeugnissen des Gartenbaues, d. h. auch nach der neuen Verordnung müssen die reinen Pflanzen- und Samenhandlungen Gewerbesteuer entrichten. Betriebe, die z. T. eigene, z. T. aus fremden Betrieben erworbene verkaufsfertige Gartenbauerzeugnisse veräußern, sind mit dem Ertrag aus dem Ab satz der eigenen Erzeugnisse steuerfrei. Für den Ertrag aus dem Handel dagegen steuerpflichtig, wenn die steuerfreie Grenze über , . r- issens infolgedessen als eigene Erzeugnisse angesprochen werden. Es is stellt zu begrüßen, daß das Oberverwaltungsgericht erst kürzlich in der i gen, d Nr. 48 veröffentlichten Entscheidung sich dahin ausgesprochen ha ärtn Handelsgärtnerei" fast verschwunden ist, auch ein anderer alter Zopi der dem Berufe noch anhängt, endgültig verschwinden. Kein Ei zeuger sollte künftig als Finnenschild die Bezeichnung „Handels gärtnerei" führen, da durch eine derartige Firmenbezeichnung bei da Steuerbehörden der Eindruck erweckt 'werden muß, daß der vor ingt, liegende Betrieb den Handel mit fremden fertigen Erzeugnissen be esond treibt und infolgedessen zur Steuer herangezogen werden muß. Für den Samen handel gilt das Gleiche wie für den gesamt; Gartenbau. Der Absatz des im eigenen Betriebe gewonnenen Samer ist frei, da die Arbeiten zur Herrichtung des Samens für den Verhau schritten wird. Es ist bei dieser Sachlage nicht daran zu zweifel en 2 daß die Gemeinden versuchen, Gartenbaubetriebe zur Steuer heran ihrt { zuziehen, die Rohware, wie Stecklinge, Jungpflanzen usw. und haß :haftlil
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