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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 38.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192300005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19230000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19230000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 38.1923
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 12. Januar 1923 1
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1923 9
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1923 14
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1923 20
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1923 26
- Ausgabe Nr. 7, 23. Februar 1923 33
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1923 40
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1923 43
- Ausgabe Nr. 10/11, 16. März 1923 49
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1923 55
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1923 62
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1923 68
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1923 75
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1923 82
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1923 89
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1923 97
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1923 106
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1923 112
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1923 220
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1923 124
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1923 131
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1923 138
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1923 145
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1923 153
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1923 157
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1923 165
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1923 174
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1923 182
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1923 190
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1923 194
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1923 198
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1923 203
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1923 211
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1923 216
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1923 222
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1923 226
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1923 230
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1923 234
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1923 242
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1923 246
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1923 250
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1923 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1923 255
- Ausgabe Nr. 46/47, 23. November 1923 257
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1923 266
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1923 272
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1923 277
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1923 282
-
Band
Band 38.1923
-
- Titel
- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
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so zu regeln, daß mit möglichst geringen Spesen und vor allem recht schnell gearbeitet wird. Auch dafür würde das Vertrauens- männer-System, das sich in Württemberg bereits glänzend bewährt hat, die besten Dienste leisten, sobald wir allgemein mit wert beständigen Zahlungsmitteln rechnen können. — n. Der 30jährige Krieg gewonnen! Die preußische Gewerbesteuer. Nach mehr als 30jährigem Kampfe ist es den nachhaltigen Be mühungen unseres Verbandes nunmehr gelungen, die in der Ge werbesteuer liegende ungerechte Sonderbelastung eines Teiles des Gartenbaues, der sogenannten „Kunst- und Handelsgärtnerei“ zu Fall zu bringen. Die Steuerpflicht der Kunst- und Haudeisgärtnerei ergab sich aus dem § 4 des preuß. Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891, der zwar den Gartenbau von der Gewerbesteuer be freite, durch die Worte „mit Ausnahme der Kunst- und Handels gärtnerei“ aber einen Teil des Gartenbaues von der Befreiung aus nahm, ohne dabei im einzelnen festzulegen, was unter dem Begriff „Kunst- und Handelsgärtnerei" zu verstehen sei. Als im Jahre 1890 der Entwurf des Gewerbesteuergesetzes der Allgemeinheit zugängig gemacht wurde, erkannte die Leitung un seres Verbandes sofort, daß die Durchführung des Gesetzes, soweit es den Gartenbau betraf, an der mangelnden Begrilfsbestimmung scheitern müsse und zu unerträglichen Härten und Ungerechtigkeiten führen würde. Deshalb versuchte der Verband mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern, daß die Ausnahme bestimmung Gesetz würde. Trotz lebhaftester Bemühungen blieb allen Arbeiten der Erfolg versagt. Auch alle späteren, sich fast -jährlich wiederholenden Versuche, eine Streichung der Worte „mit Ausnahme der Kunst- und Handelsgärtnerei“ durchzusetzen, sind gescheitert, obwohl es gelungen war, zweimal hierüber Verhand lungen im Preußischen Landtag herbeizuführen. Infolge der Erfolglosigkeit aller Bemühungen und der verhältnis- mäßigen Geringfügigkeit der Steuer ergab sich die Mehrzaid der von der Steuer Betroffenen in ihr Geschick und zahlte jahraus, jahr ein vorbehaltlos die ihnen abgeforderte Gewerbesteuer. Eine Aen- derung trat erst wieder ein als die Verbandsleitung vor etwa 2 Jahren die Frage erneut aufrollte und zur Aufklärung der Mitglieder im Verbandsorgan genügend Raum zur Verfügung stellte. Dazu wurden 'die Gruppen noch einzeln durch besondere Rundschreiben aufge klärt umd beraten und durch Fragebogen — die leider nicht von allen Gruppen mit der erforderlichen Sorgfalt erledigt wurden — wurde systematisch Material gesammelt, mit dem unsere Forderung nach Aufhebung der Ausnahmebestimmung begründet werden sollte. Je schärfer die Steuerschraube angezogen wurde, desto mehr besann «ich der Gärtner auf sein gutes Recht und — auf den Verband. Die •Anfragen an die Hauptgeschäftsstelle steigerten sich von Monat zu Mona. In den letzten beiden Jahren wurden schätzungsweise über 1000 Rechtsmittelverfahren allein in der Gewerbesteuer vom Ver bände — zum weitaus überwiegenden Teile mit restlosem Erfolge — durchgeführt Durch die zahllosen Anfragen und durch die an die Gruppen versandten Rundschreiben gelangten wir in den Besitz so umfang reichen Materials, daß wir einen energischen Vorstoß gegen die Ausnahmebestimmungen unternehmen konnten. Der Erfolg ist nicht ausgeblieben, zumal der Verband durch den starken Mitgliederzu- wachs in den Nachkriegsjahren eine ganz andere Stoßkraft erhalten hatte. Durch eine eingehend begründete Eingabe und nach mehr fachen mündlichen Verhandlungen mit dem Preußischen Finanz ministerium ist es nun gelungen, die Berechtigung der jahrzehnte lang verfochtenen Forderung nachzuweisen Die Worte — „mit Ausnahme der Kunst- und Handels gärtnere i“ sind in der neuen „Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer vom 23. November 1923“ (Pr. Gesetzsammlung S. 519), die an die Stelle des alten Gewerbesteuergesetzes tritt, ge strichen. Vom 1. Januar 1924 ab ist der gesamte erzeugende Gartenbau gewerbesteuerfrei. Auf die durch die Verordnung ge schaffene neue Rechtslage werden wir in einem besonderen Artikel ausführlich eingehen. In allen preußischen Gruppen des Verbandes muß sofort eine lebhafte Aufklärungsarbeit einsetzen. In erster Linie müssen die Ge meindebehörden, die Gewerbesteuerausschüsse und diejenigen Steuer- beamten, welche die Gewerbesteuerveranlagung durchführen, auf die Streichung der Worte „mit Ausnahme der Kunst- und Handels- gärtnerei" aufmerkasm gemacht werden. Um den Gruppen Material und Unterlagen an die Hand zu geben, werden wir von dem nachfolgenden Artikel „Die neue preuß. Gewerbesteuer") Sonderabdrücke an fertigen lassen, die gegen Einsendung des dop pelten Briefportos von der Hauptgeschäftsstelle Bezogen werden können. Wir empfehlen allen Gruppen, diese Sonderabdrücke mit einem kurzen Begleitschreiben an alle im Gruppenbezirk vorhandenen Gewerbesteuer - Veranlagungsbehörden einzureichen. Darüber hinaus müssen in den Gruppenversammlungen *) Infolge Raummangels kann die Veröffentlichung erst in näch ster Nummer erfolgen. die Mitglieder auf die Neuerung hingewiesen und darauf aufmer sam gemacht werden, daß sie künftig keine Gewerbesteuererklärung abgeben dürfen und alle Gewerbesteuerforderungen ablehnen müsse Auch den nicht preußischen Gruppen- und Landesverbänden e wächst aus der Neufassung des preußischen Gewerbesteuergesetz eine dankbare Aufgabe. Bekanntlich hat das preußische Gexverb Steuergesetz vielen nichtpreußischen Ländern als Musterbeispiel g dient und ist von ihnen mehr oder weniger abgeschrieben worde In allen den Ländern, in denen heute noch di Sonderbelastung der „Kunst- und Handeisgär nerei" besteht, muß mit allen AI itteln nach eine AufhebungderAusnahmebelastung hingearbeite w e r d en. Was in Preußen erreicht wurde, muß auch in allen a . deren Ländern erreicht werden! Dazu gehört allerding daß alle Berufskollegen sich fest in den Lande: verbänden zusammenschließen und dadurch de Organisation die erforderliche Stoßkraft ve: leihen. Es muß. deshalb überalleine regeWerb tätigkeit einsetzen. Der Erfolg in Preußen hat wieder einmal schlagend die Not wendigkeit einer starken Berufsorganisation bewiesen, ein Meneteke für alle diejenigen, die dem Verbände wegen der verhältnismäßi, geringfügigen Beiträge den Rücken kehren wollen, — d Von der Aufwertung der Hypotheken. Von Justizrat Hartwich in Berlin. Vor dem Kriege konnte jeder Gläubiger verlangen, daß ihn seine Forderung in Gold bezahlt würde; ein Zwaug zur Annahm von Papiergeld bestand nicht. Bei Beginn des Krieges wurde abe ein Gesetz erlassen, wonach jedermann Papiergeld annehmen mußte Das Papiergeld trat vollständig an die Stelle des verschwundene!; Goldgeldes; und solange es noch einen gewissen, wenn auch rech geringen Wert behielt, haben es die Gläubiger für den darauf ge druckten Betrag als vollwertige Zahlung angenommen, auch nacl der Rechtsprechung der vergangenen Jahre annehmen müssen. Al; aber seit dem Januar 1923 das Papiergeld so sehr im Werte sank daß es fast gar keine Kaufkraft mehr behielt, wurde das bitten Unrecht, das den Gläubigern alter Forderungen, insbesondere äl terer Hypotheken durch den Zwang, es zum Nennbeträge anzu- nehmen, zugefügt wurde, so stark empfunden, und es lag so öfter auf der Hand, daß sich viele weigerten, es als vollwertige Zahlung anzunehmen. Die Besitzer, die die auf ihren Grundstücken lästern den Hypotheken löschen lassen wollten, waren deshalb genötigt, gegen ihren Hypothekengläubiger Klage zu erheben und zu bean tragen, daß derselbe verurteilt werde, gegen Bezahlung der Hypo thek in Papiergeld zum Nennbeträge die Löschung der Hypothek zu bewilligen. Fast immer sind die Grundbesitzer auch mit ihrem Anspruch durchgedrungen, da sich die Gerichte zu der Ansicht be kannten, daß dem erwähnten Kriegsnotgesetze zufolge das Papier geld gesetzlich an die Stelle des oldgeldes getreten sei und des halb zum Nennbetrag in Zahlung genommen werden müsse. Vor einigen Tagen ist zum ersten Male ein Prozeß dieser Art vor aem Reichsgericht verhandelt vzorden, und der höchste deutsche Gerichtshof hat den Rechtsstreit zu Gunsten des Hypothe kengläubigers entschieden. Die Landgerichte und Ober landesgerichte sind nun zwar nicht genötigt, sich der Ansicht des Reichsgerichts anzuschließen; sie sind sowohl befugt, wie ver pflichtet, den vor sie gebrachten Rechtsfall selber zu prüfen und müssen ihn nach ihrer Rechtsansicht und nicht nach der des Reichsgerichts entscheiden. Nur dann, wenn alle zu einer gemein samen Sitzung vereinigten Senate (Abteilungen) des Reichsgerichts einen Rechtssatz ausgesprochen haben, haben die anderen Gerichte die Pflicht, diesen Rechtssatz als auch für sie gültig anzuerkennen. Die jetzt getroffene Entscheidung ist zwar nicht von den vereinigten Senaten des Reichsgerichts, sondern von einem einzelnen gefällt worden; dessenungeachtet ist dem hohen Ansehen, den jeder Senat des R. G. mit Recht genießt, zu erwarten, daß die anderen Gerichts der Ansicht des fünften Senats, der die Klage des Grundbesitzers auf Löschung der Hypothek gegen Bezahlung ihres Nennbetrages in Papiergeld für unberechtigt erklärt hat, folgen- werden. Das Reichsgericht nimmt an, daß nach dem Kriegsnotgesetz zwar Pat piergeld als Zahlung angenommen werden müsse, daß aber die Höhe der Zahlung durch den § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt werde. Nach dieser Vorschrift sind Verträge so zu er- füllen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Sie beherrschen den ganzen Geschäftsverkehr und sind auch' immer und überall bei der Auslegung von Gesetzesbestimmun gen und Verträgen zu berücksichtigen. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Schuldner, der einstmals Gold oder diesem gleichwertiges Papiergeld erhalten habe, sich jetzt durch Zahlung einer geringwertigen oder gar völlig wertlosen Papier« menge von demselben Nennbeträge seiner Schuld entledigen wolle] Denn bei allen Verträgen werde in der Regel vorausgesetzt, daß Leistung und Gegenleistung etwa gleichwertig seien, und daß für jede Partei, das was sie erlangen wolle, wenigstens ebenso viel wert sei, wie das was sie der anderen leiste. Hiernach kann allerdings der Grundbesitzer nicht verlange daß si thek i Löscht müsse, brauch Klagea des N willige berech punkte werde Grune öffent Sichel Stelle hohe ziehet einem hafte. Bez: verl keit ei geld । dun; Aus leie D: dente liehe und : den 1 ist, v näher In berg gesell deuts zu ge bei S leitete wie v delsb: die g zu St ihnen Untei könn wirkt übera schlu den c D des c Gärti unter des e hängt rufzei Di Schw bang Man .man man haup bring der ( Strer ab. sind Wün auf c Herau
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