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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 38.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192300005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19230000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 38.1923
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 12. Januar 1923 1
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1923 9
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1923 14
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1923 20
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1923 26
- Ausgabe Nr. 7, 23. Februar 1923 33
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1923 40
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1923 43
- Ausgabe Nr. 10/11, 16. März 1923 49
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1923 55
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1923 62
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1923 68
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1923 75
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1923 82
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1923 89
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1923 97
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1923 106
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1923 112
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1923 220
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1923 124
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1923 131
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1923 138
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1923 145
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1923 153
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1923 157
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1923 165
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1923 174
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1923 182
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1923 190
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1923 194
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1923 198
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1923 203
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1923 211
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1923 216
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1923 222
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1923 226
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1923 230
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1923 234
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1923 242
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1923 246
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1923 250
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1923 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1923 255
- Ausgabe Nr. 46/47, 23. November 1923 257
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1923 266
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1923 272
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1923 277
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1923 282
-
Band
Band 38.1923
-
- Titel
- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
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Nr. Der Deutsche Erwerbsgartenbau Nr. 48 268 yelan gt. ■ ;en 2 Es tscha ande wur er V i d. tsfüh Direk t in t itsam ns 2i ricklu thwer itützu ein u itung Die Beitragsleistung für Reichsverband und Landesver band für das 1. Halbjahr 1924. Wir verweisen auf die Ausführungen auf Seite 258 in Nr. 46/47, in denen wir sowohl die endgültige Regelung als auch die Regelung während der Uebergangszeit (1. 1.—1. 7. 24) eingehend geschildert haben, und möchten nochmals kurz wiederholen: 1. Der Vierteljahresbeitrag an Reichsverband und Landesverband zusammen beträgt für jedes Mitglied 3 Goldmark. Der Gruppenbeitrag wird von jeder Gruppe selbst einheitlich oder gestaffelt festgesetzt werden. 2. Um jedoch den wirtschaftlich schwachen Mitgliedern die Beitragsleistung in so schwerer Zeit zu erleichtern, ist davon abgesehen worden, für die Zahlungen des 1. und 2. Vierteljahresbeitrages ganz bestimmte Termine festzusetzen. Jeder soll deshalb, seine 6 Goldmark im Laufe des 1. Halbjahres 1924 dann zahlen, wenn er gerade die Mittel dazu hat. 3. Der „Deutsche Erwerbsgartenbau“ kann jedoch nicht umsonst geliefert werden, deshalb ist von allen Mitgliedern auf diese 6 Goldmark zunächst nur eine Anzahlung von 1,50 Goldmark zu leisten. 4. Diese Anzahlung muß bis zum 15. 12. in Händen der Hauptgeschäftsstelle sein; sie ist deshalb zu senden: entweder bis zum 15. 12. unmittelbar an die Hauptgeschäftsstelle und zwar durch Ueberweisung an: Verband deutscher Gartenbaubetriebe, Postscheckkonto Berlin 2986 oder am besten durch eingeschriebenen Brief an: Verband deutscher Garten baubetriebe Berlin-Neukölln, Bergstraße 97/98 oder bis zum 10. 12. in Norddeutschland an die Gruppenkassierer, in Süddeutschland an die Landesverbandskassierer 5. Die von den Kassierern gesammelten Beiträge sind bis zum 15. 12. an die Hauptgeschäftsstelle abzuführen. 6. Die Anzahlungen von 1,50 Goldmark, die bis zum 15. 12. nicht in Händen der Hauptgeschäftsstelle sind, werden von den einzelnen Mitgliedern unter Aufrechnung der Gebühren durch Nachnahme eingezogen werden. 7. Die eingehenden Papiermarkbeträge werden zum Kurse des Eingangstages, in Goldmark berechnet, dem Konto des Einzahlers gutgeschrieben. 8. Die Ueberweisung wertbeständiger Zahlungsmittel ist deshalb dringend erwünscht; sie ist bereits ab 1. 12. möglich (S. Mitteilung S. 269) 9. Wir bitten alle Mitglieder ihrer Anzahlungspflicht pünktlich nachzukommen, damit wir im neuen Jahre arbeiten können. Wir bitten insbesondere alle Mitglieder, die es ermöglichen können, nicht nur die Anzahlung von 1.50 Goldmark, sondern nach Möglichkeit den Halbjahresbeitrag in Höhe von 6 Goldmark oder wenigstens den Vierteljahresbeitrag von 3 Goldmark sofort zu entrichten. Sie sparen dadurch sich und uns viel Schreibarbeit! Alle Punkte der Bekanntmachung gelten einheitlich für alle Mitglieder des Reichsverbandes, also sowohl für die Mitglieder des Verbandes deutscher Gartenbaubetriebe als auch für die Mitglieder der süddeutschen Verbände 3 Jeder muß uns durch rechtzeitige Zahlung helfen, unserem Reichsverband deutscher Gartenbaubetriebe den Aufbau zu geben, der anläßlich des Erfurter Gärtnertages beschlossen worden ist, damit wir unserem Berufe in der Zeit seiner tiefsten Notlage nach Kräften beistehen können. in za! • koma sgespr esonde lege 1 werde tich d 1 Sim i nde Pre 189 er G< timm cklic irter i r wi h r te rück gäri omm 1 r tn Sinn a is esteuer erhaug um si heit g£ e zur es dar tenbau st- um resetze örigkei chtlich infolge Unter die Ge en Vor obigei iltungs illt hat erhand dünget b un- ihner Oer geschäftsführende Vorstaad des Reichsverbandes deutscher Gartenbaubetriebe. Otto Bernsfi el, 1. Vorsitzender. . Adolf Ernst, 2, Vorsitzender. K. Fachmann, Generalsekretär vom Oberverwaltungsgericht zugestellten Ent- Scheidungen umgehend in Abschrift der Haupt geschäftsstelle zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Bei Einsendung von Originalen er folgt Rücksendung sofort nach Fertigstellung der Abschrift. Nur wenn wir stets über die neueste Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes unterrichtet wer den, sind wir in der Lage, unseren Mitgliedern eine sachdienliche Beratung zukommen zu lassen. Wir hoffen, daß unser Aufruf nicht vergebens sein wird. Schließlich möchten wir noch bemerken, daß die Entscheidung nur für Preußen gilt, daß sie aber auch in den Ländern bei Rechtsmittelverfahren verwendet werden kann, in denen das Lan desgewerbesteuergesetz die gleiche Trennung zwischen steuerfreiem Gartenbau und steuerpflichtiger „Kunst- und Handelsgärtnerei“ wie das preußische Gewerbesteuergesetz kennt. -d. Die Belastung gärtnerischer Grundstücke nach der Rentenbankverordnung. Die allgemeinen Belastungsgrundsätze haben wir bereits in unserem Artikel Nr. 41 des „Deutschen Erwerbsgartenbaues“ dar gelegt. Weitere Einzelheiten bringen die vorläufigen Durchfüh rungsbestimmungen zur „Verordnung über die Errichtung der deut schen Rentenbank vom 15.10.1923. Vom 14.11.1923“ (RGBl. I S. 1092). Nach § 6 Abs. 1 der „Verordnung über die Errichtung der deutschen Rentenbank vom 15.10.1923“ (RGBl. I S. 163) bildet der Wehrbeitragswert die Bemessungsgrundlage für die Belastung der Grundstücke. Nach § 10 der Durchführungsbe stimmungen muß aber in den Fällen, in denen bei Veranlagung zur Landabgabe für ein Grundstück ein geringerer Wert als der Wehrbeitragswert festgesetztworden ist,diesergeringere Wertzu grun de gelegt werden. Außerdem bleibt eine Berichtigung des Wehrbeitragswertes Vorbehalten, wenn bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer 1924 eine Berichtigung erfolgt. Grundstücke deren Wert 4000 M. nicht übersteigt, bleiben von der Belastung frei. Wird im vorläufigen Feststellungsbescheid ein höherer als für die Landabgabe berechneter Wert für das Grund stück eingesetzt, kann hiergegen beim Vorsitzenden des Finanz gerichts Beschwerde eingelegt werden. Für alle Rechtsmittel gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung — der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen — da die Durchführung der Belastung der Grundstücke durch die Steuerbehörden erfolgt. Für die Zinsen haftet der Eigentümer des belasteten Grund Stückes auch persönlich. Hat er das Grundstück verpachtet, ist er an sich verpflichtet, nur. % der für das Grundstück fälligen Zinsen zu entrichten; % dagegen muß der Pächter zahlen. In den Fällen, in denen er einen größeren Anteil entrichtet hat, kann er vom Pächter die Rückzahlung des Mehrbetrages verlangen. Die Zinsen sind innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zu zahlen, sonst werden von den rückständigen Zinsen wieder Zinsen erhoben. Wenn ein Zinspflichtiger infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle, die er nicht selbst verschuldet hat, zur pünktlichen Entrichtung der Zinsen außerstande ist, kann die Zinszahlung ganz oder teilweise ge stundet werden, sofern der Ertrag des belasteten Grundstückes für die Zinszahlung oder die Fortführung der Wirtschaft nicht aus reicht. Ein Erlaß der Zinsen oder ein Verzicht durch die Rentenbank ist gesetzlich ausge schlossen. Damit dürfte bereits einem Teile unserer Forderungen (Vergl. „Deutscher Erwerbsgartenbau“ Nr. 45 S. 256) entsprochen sein. Wir werden auch weiterhin bemüht bleiben, für eine weitmöglichste Erleichterung der Grundstücksbelastungen einzutreten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Veranlagung der Grundstücke nur nach dem Ertragswert, nicht aber nach dem gemeinen Wert erfolgt. Es ist zunächst damit zu rechnen, daß die Veranlagung auf Grund der Rentenbankverordnung noch um einige Zeit hinausge schoben wird. Dadurch bietet sich allen den Mitgliedern, die bisher trotz ihrer Notlage eine Erleichterung der Landabgabe nicht durch setzen konnten, die Möglichkeit, erneut mit den für sie zuständigen Finanzämtern in Verhandlungen zu treten, um die erforderlichen Erleichterungen durchzusetzen. —d. Zur Einfuhr italienischer Schnittblumen. Die Verbandszeitung deutscher Blumengeschäftsinhaber teilt in ihrer letzten Nummer mit, daß die Fracht und die Unkosten für südländische Blumen von Kufstein bis Berlin für je 20 kg 7,20 Gold mark betragen, dazu kommen die amtlichen Spesen mit 0,60 Gold mark und für ein 20 kg-Paket 20,— Goldmark Zoll, zusammen also 27,80 Goldmark, so daß für jedes kg an Unkosten 1,39 Goldmark zu zahlen sind. Unsere langjährigen Bemühungen, einen ange messenen Zoll auf Auslandsblumen zu erhalten, sind trotz aller Gegenarbeit doch endlich von Erfolg begleitet gewesen. Der Be trag von 1,39 Goldmark, z. Zt. 1390 Milliarden Papiermark für das kg eingeführter Blumen, bedeutet immerhin einen gewissen Schutz gegen zu starken Preisdruck, so daß dadurch den berechtigten Interessen der deutschen Blumenzüchter, die z. Zt. unter den aller schwierigsten Verhältnissen zu leiden haben, wenigstens einiger maßen Rechnung getragen wird,
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