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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 38.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192300005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19230000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 38.1923
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 12. Januar 1923 1
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1923 9
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1923 14
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1923 20
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1923 26
- Ausgabe Nr. 7, 23. Februar 1923 33
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1923 40
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1923 43
- Ausgabe Nr. 10/11, 16. März 1923 49
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1923 55
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1923 62
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1923 68
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1923 75
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1923 82
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1923 89
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1923 97
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1923 106
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1923 112
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1923 220
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1923 124
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1923 131
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1923 138
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1923 145
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1923 153
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1923 157
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1923 165
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1923 174
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1923 182
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1923 190
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1923 194
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1923 198
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1923 203
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1923 211
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1923 216
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1923 222
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1923 226
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1923 230
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1923 234
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1923 242
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1923 246
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1923 250
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1923 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1923 255
- Ausgabe Nr. 46/47, 23. November 1923 257
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1923 266
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1923 272
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1923 277
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1923 282
-
Band
Band 38.1923
-
- Titel
- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
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267 Der Deutsche Erwerbsgartenbatt Nr. 4. Deutsche Obst- und Gemüseversorgung G. m. b. H. Eisenach, 5. Gartenbauzentrale A.-G. Berlin, 6. Sächsisch-Thüringische Gärtnereizentrale A.-G. Dresden, 7. Schlesische Gärtnereizentrale A.-G. Breslau, 8. Süddeutsche Gärtnerei- und Ackerbauzentrale A.-G. Neu-Ulm, 9. Georg Rupflin, Gartenbaubetrieb Lindau i. B. Die restlichen 900 000 Stück Inhaberaktien sind ebenfalls von deu Gründern fest übernommen worden und gelan durch die Gesellschaft in den freien Verkehr. Der Nettoertrag der Emission ist auf ca. 700000 Goldmark veranschlagt. Ausgabekurs der Inhaberaktien beträgt vorerst nur 1 Goldmark für 1 Aktie zu 1000 Mk. nominell. Trotz der geringen 2 Vorzugsaktien behalten die Gründer infolge des Mehrstimmrechtes die Majorität und damit die Zügel fest in der Hand. Es auch Vorsorge getroffen, daß die noch zu gründenden Großorganisationen in den noch nicht fertig organisierten Wirtscha gebieten dieselbe Anzahl Vorzugsaktien erhalten können wie die Gründer selbst, sodaß irgendwelche Benachteiligung ande Wirtschaftsgebiete ausgeschlossen ist. Zum 1. Vorsitzenden unserer wirtschaftlichen Spitzenorganisation wurde der Unterzeichnete bestellt, außerdem wun zu Vorstandsmitgliedern gewählt die Herren: Kurt Fachmann, Generalsekretär des Reichsverbandes und Walter Poe nicke, geschäftsführender V sitzender des Reichsbundes für Obst- und Gemüsebau. Wegen Anstellung eines Direktors im Hauptamte schweben noch Verhandlungen. Der Aufsichtsrat besteht aus den Herren: 1. Otto Bernstiel, !. Vorsitzender des Reichsverbandes d. 2. Franz Grobben, Präsident des Reichsbundes für Obst- und Gemüsebau. 3. Dr. Wilh. Ebert, Geschäftsfüh an der Landwirtschaftskammer Berlin-Brandenburg. 4. Albert Hinter hofer, Direktor Neu-Ulm. 5.Menger, Direki Nürnberg. 6. M a x Ti 11 a ck, Direktor Breslau. 7. R u dolf B ö h m , Direktor Dresden. Die Gründer betrachten die Entstehung der deutschen Gartenbau- und Handelsbank als einen Wendepunkt in t Geschichte des deutschen Gartenbaues und erblicken darin die längst ersehnte Einigung und den großen bedeutsam Zusammenschluß aller Schattierungen des deutschen Gartenbaues, sowie den Beginn eines neuen erfolgreichen Schaffens zi Wohle des Einzelnen, wie der Gesamtheit. Sie verpflichten sich, alles aufzubieten, um die organisatorische Entwickln unserer neuen berufs- und bodenständigen Bank so rasch als möglich zu fördern. Sie sind sich aber auch ihrer schwer Aufgabe voll bewußt und bitten deshalb anfänglich um gebührende Rücksichtnahme und tatkräftige allseitige Unterstützu aus interessierten Kreisen. Die Gründer hoffen durch ihre Tat dem Wunsche vieler deutscher Erwerbsgärtner entgegengekommen zu sein u deren Zustimmung zu finden. Die Geschäftsstelle befindet sich bis auf weiteres am Sitze der Gesellschaft in Nürnberg und trifft ihre Vorbereitung! im Verwaltungsbüro des Unterzeichneten, Tafelhofstr. 7, wohin zunächst alle Zuschriften zu richten sind. LA. Georg Rupflin, 1. Vorsitzender. Nr. Di die Ri Der < davo soll l auf < Gart baub von । Einzi (S. N Wir Mög zu e für < gebe Noü Zukauf Von Rohwaren bedingt nicht die Gewesbe- steuerpilicht eines Gartenbaubetriebes. (Nach dem preuß. Gewerbesteuergesetz v. 24. 6. 91.) Ein Gärtnereibesitzer war vom Bezirksausschuß mit seiner Be rufung gegen die Gewerbesteuer-Veranlagung abgewiesen worden, obwohl er in seinem Betriebe keine Gewächshäuser und nur wenige Mistbeetkästen hatte. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, daß „der Ankauf u. die Aufzucht von Rosensäm lingen und die Weiterveräußerung dieser Rosenpflanzen nach ihrer Veredlung die Steuerpflicht bedingen. Der Gartenbau sei gewerbe- steuerpflichtig, wenn ein Ankauf fremder Erzeugnisse des Garten baues zum Zwecke des weiteren Vertriebes stattfinde.“ — In der von uns gegen diese Entscheidung ausgearbeiteten ausführlichen Beschwerdeschrift wiesen wir die rechtliche Haltlosigkeit der Re gierungsentscheidung nach und beantragten ihre Aufhebung. Das Pn Oberverwaltungsgericht — III G. St. 234.22 — hat sich in der Entscheidung v. 15. 3. 23 unseren Ausführungen angeschlossen und die Entscheidung des Bezirksausschusses aufgehoben. Nach dem in der Entscheidung zunächst festgestellt worden ist, daß nur der Handel mit fremden fertigen Erzeugnissen der Steuerpflicht unterliege, wird im einzelnen ausgeführt: „Ein Gärtner, der fremden Samen kauft, daraus Gartenprodukte (Kohl, Salat usw.) zieht und diese dann verkauft, treibt nicht den gewerbsmäßigen Zukauf fremder Erzeugnisse des Gartenbaues und deren weiteren Vertrieb nach einer Verar beitung. Das ist Urproduktion und nicht Verkauf von Waren nach einer Verarbeitung. Ebenso steht aber in der Regel derjenige da, der die Gar- tenprodukte nicht s e 1 b s t a u s Samen zieht, son dern aus Sämlingen oder jungen Pflanzen, die er von Dritten kauft, und es ist nicht ersichtlich, daß die Sache ohne weiteres anders beurteilt werden muß, wenn ein Gärtner aus wilden Rosensämlingen veredelte Rosenpflanzen zieht. Zum minde sten hätte dies mit Rücksicht auf die besondere Art, in de. dies von dem Beschwerdeführer geschieht, näher begründet werden müs sen. Aus diesem Grunde unterliegt die Vorentscheidung der Auf- hebung. Bei freier Beurteilung kommt zunächst folgendes in Be tracht: Der Beschwerdeführer hat zunächst allgemeine Ausführun gen gemacht, die darauf hinausgehen, daß Gärtnereien überhaupt nicht gewerbesteuerpflichtig sind, weil es sich bei ihnen, wie bei der Landwirtschaft, von der sie nur ein besonderer Zweig seien, nur um Urproduktion handele und weil der Gartenbau, wie durch Berufung auf das Landwirtschaftskammergesetz in der neuen Fassung und auf verschiedene Ministerialerlasse darzulegen versucht wird, der Landwirtschaftskammerorganisation angehöre. Derartige Ausfüh rungen sind seit einiger Zeit — offenbardurch Belehrun gen von einer Zentralstelle verursacht — in zal reichen ähnlichen Beschwerdesachen gemacht worden. Es koma aber, wie der Gerichtshof bereits in zahlreichen Urteilen ausgespr chen hat, auf alle derartigen Ausführungen nicht an, insbesonde nicht darauf an, wie der Gartenbau folgerichtigerweise de lege ! renda hinsichtlich der Gewerbesteuerpflicht behandelt werde müßte oder wie er auf anderen Rechtsgebieten, z. B. hinsichtlich de Zugehörigkeit zur Landwirtschaftskammerorganisation, im Sim der Reichsgewerbeordnung usw. behandelt wird. Es hande sich hier vielmehr lediglich darum, was das Pre Bische Gewerbestcuergesetz vom 24. Juni 189 (Gesetzsammlung Seite 205) hinsichtlich der G < werbe Steuerpflicht der Gärtnereien bestimm Dieses Gesetz unterscheidet aber ausdrücklic die Landwirtschaft einerseits und den Gartet bau andererseits und erklärt letzteren zwar wi die Landwirtschaft und die anderen aufgeführte als Urproduktion für steuerfrei, aberausdrück lieh mit Ausnahme der Kunst- und Handelsgän nerei, die steuerpflichtig sein soll. Es komm also lediglich darauf an, ob eine einzelne-Gärtni r e i a I s eineKunst-und Handelsgärtnerei imSinn des Gewerbesteuergesetzes anzusprechen is Alles andere ist unerheblich.“ Diese Entscheidung besagt also: 1. Ein Gartenbaubetrieb wird nicht dadurch gewerbesteuer pflichtig, daß er Samen, Sämlinge und Jungpflanzen, wie überhäuf unfertige Pflanzen zum Zwecke der Weiterkultur erwirbt, um si nach Beendigung der Kultur zu verkaufen. 21 Ein Betrieb wird auch dann nicht in seiner Gesamtheit gt werbesteuerpflichtig, wenn er fremde fertige Erzeugnisse zur Zwecke des gewinnbringenden weiteren Vertriebes erwirbt; es dat vielmehr nur der Ertrag an diesem handelsgewerblichen Gartenbau betrieb selbst steuerfrei bleiben, sofern er sich nicht als „Kunst- un Handelsgärtnerei" im Sinne des § 4 des pr. Gewerbesteuergesetze darstellt. 3. Die Verweisung auf die öffentlich-rechtliche Zugehörigkei des Gartenbaues zur Landwirtschaft hat keinerlei steuerrechtlich Bedeutung, wie auch von uns stets betont worden ist. Es ist infolge dessen nicht angängig, lediglich unter Bezugnahme auf diese Unter Stellung des Gartenbaues unter die Landwirtschaft gegen die Ge Werbesteuerveranlagung Einspruch zu erheben. Aus der Entscheidung ist zu ersehen, daß unsere zahlreichen Vor Stellungen nicht fruchtlos geblieben sind. Wir müssen aus der obigei Entscheidung schließen, daß der pr. Senat des Oberverwaltung« gerichtes inzwischen eine Reihe anderer Entscheidungen gefällt ha in denen von uns ausgearbeitete Beschwerdeschriften der Verband lung zu Grunde gelegen haben, ohne daß uns diese Entscheidunger zur Kenntnis gegeben wurden. Wir ersuchen deshalb un sere Mitglieder nochmals dringlichst, die ihn et Ott vom sch «es V e r folgt wer des den ein Wir S nur Reck desg Gart das Di E unse gele rung sche S. 1( der < der der stil Ver e i n f es gru des 1 Vern der der ein h stück geric die ’ Recht der ( Fi
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