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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 38.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192300005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19230000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 38.1923
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 12. Januar 1923 1
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1923 9
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1923 14
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1923 20
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1923 26
- Ausgabe Nr. 7, 23. Februar 1923 33
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1923 40
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1923 43
- Ausgabe Nr. 10/11, 16. März 1923 49
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1923 55
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1923 62
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1923 68
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1923 75
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1923 82
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1923 89
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1923 97
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1923 106
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1923 112
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1923 220
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1923 124
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1923 131
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1923 138
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1923 145
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1923 153
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1923 157
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1923 165
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1923 174
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1923 182
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1923 190
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1923 194
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1923 198
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1923 203
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1923 211
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1923 216
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1923 222
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1923 226
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1923 230
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1923 234
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1923 242
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1923 246
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1923 250
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1923 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1923 255
- Ausgabe Nr. 46/47, 23. November 1923 257
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1923 266
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1923 272
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1923 277
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1923 282
-
Band
Band 38.1923
-
- Titel
- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
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917 Der Deutsene Erwerbsgartenbau Nr. 38 Der Leitf aden für den gärtnerischenBeruf sschulunterricht ist erschienen! Unter Aufwendung äußerster Kraft hat der Verband diesen Leitfaden herausgegeben. Das Buch gehört in die Hand eines jeden Gärtners, der Lehrlinge ausbildet, und in die Hand eines jeden Lehrlings. Der Leitfaden will dazu beitragen, daß die theoretische Ausbildung unseres Nachwuchses einheitlicher erfolgt und gründlicher als bisher durchgeführt werden kann. Der Grundpreis des Leitfadens ist auf M 4.— festgesetzt worden. Auf diesen Preis wird die Schlüsselzahl des Börsenvereins der deutschen Buchhändler angewendet. Die Schlüsselzahl beträgt zurzeit 2000000. Unseren Mitgliedern räumen wir einen Rabatt von 20% ein, bei 5 Stück 25 °/o, bei; 10 Stück 30 °/o. Größere Posten nach besonderer Vereinbarung. Der Versand des Leitfadens erfolgt nur gegen Voreinsendung der Beträge. Bestellungen auf den Leitfaden sind sofort an die Hauptgeschäftsstelle zu richten. Es ist Pflicht, daß jede Gruppe für den Vertrieb des Leitfadens bemüht ist, damit das Geld, das der Verband in dieses Unternehmen hineingesteckt hat, so schnell als möglich wieder flüssig gemacht wird. Wir hoffen, daß alle unsere Mitglieder dazu beitragen, damit die erste Auflage schnell abgesetzt werden kann. Die Hauptgeschäftsstelle. eummamaaamammasazammsaaussasamswusamaem Die Steuerlast. Aus allen Teilen des Reiches sind uns in den vergangenen Tagen Notschreie zugegangen, in denen wir aufgefordert werden, eine Aen- derung der untragbaren Betriebs- (Land) Steuer herbeizuführen. Noch ehe das erste dieser Schreiben in unserer Hauptgeschäftsstelle eintraf, haben wir mit allen in Frage kommenden Stellen, sowohl mit den Behörden als auch mit den Verbänden, in Fühlung gestanden, um unseren berechtigten Forderungen Geltung zu verschaffen. In mehreren Sitzungen mit dem Reichsausschuß der deutschen Land wirtschaft, mit dem Reichsbund für Obst- und Gemüsebau und mit dem Bund deutscher Baumschulenbesitzer haben wir die durch die neuesten Steuern geschaffene verzweifelte Lage unseres Berufes durchgesprochen und mit dem Reichs bund für Obst- und Gemüsebau und dem Bund deutscher Baum schulenbesitzer gemeinsame Schritte eingeleitet. An das Reichs finanzministerium ist eine ausführliche Eingabe überbracht worden, in der wir unsere Forderungen eingehend begründet haben; in einer längeren Rücksprache, die uns von dem stellver tretenden Staatssekretär des Reichsfinanzmini steriums bereit willigst gewährt wurde, haben wir Gelegenheit genommen, eine ausführliche Darstellung der ver zweifelten Lage unseres Berufes zu geben. Es wäre voreilig, wenn wir bereits heute bestimmte Erleichterun gen in Aussicht stellen wollten; wir glauben aber sagen zu können, daß wir aus den Besprechungen im Reichsfinanzministerium den Ein druck gewonnen haben, daß man der Lage unseres Berufes Ver ständnis entgegenbringen wird, und wir haben die Gewißheit, daß unsere Ausführungen dem Reichsfinanzminister sofort mündlich un terbreitet worden sind. Auf die zahllosen Anfragen aus Mitgliederkreisen können wir im linzelnen nicht ausführlich eingehen, weil dazu unsere ge ringen Bürokräfte in keiner Weise ausreichen. Wir können aber unseren Mitgliedern die Versicherung geben, daß wir überall rechtzeitig und mit genügenden Unterlagen zur Stelle gewesen sind. Wir werden über alle weiteren Schritte und über die Maßnahmen, die unsere Mitglieder selbst bei den Finanzämtern zu treffen haben, in unserem Verbandsorgan schnellstens berichten. — n. Das Gesetz über die Besteuerung der Betriebe vom 11. August 1923. Das Gesetz enthält zwei Arten von Abgaben, die Arbeit- geberabgabe, welche industrielle, gewerbliche (i. S. der Reichsgewerbeordnung) und Handelsbetriebe zu entrichten haben, und die Landabgabe, welche alle Betriebe, die vornehmlich die Bodenbewirtschaftung zum Gegenständ haben, trifft. Nach’ dem Zweckgedanken des Gesetzes schließen die beiden Abgaben einander aus. Sind z. B. mit einem Gartenbaubetrieb gewerbliche Betriebe (Landschaftsgärtnerei, Sa menhandlung, Blumenbinderei usw.) verbunden, so ergibt sich die Abgabepflicht aus dem Betriebszweig, der die Grundlage des Ge samtunternehmens bildet. Bildet dagegen sowohl der Gartenbau betrieb als auch der gewerbliche Betrieb eine selbständige wirt schaftliche Einheit, so ist für den gewerblichen Betrieb die Arbeit geberabgabe, für den Gartenbaubetrieb dagegen die Landabgabe zu zahlen. Inhaber von Erwerbsgartenbaubetrieben, die auf Pacht land betrieben werden, haben nur die Hälfte der auf das Grund stück entfallenden Landabgabe zu entrichten, die andere Hälfte hat der Verpächter zu tragen. Der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 25. 8. 23 — III C. 9720 — bietet nun den Steuerpflichtigen, welche die ihnen durch dieses Gesetz auferlegte Belastung nicht tragen können, die Möglichkeit, im Verhandlungswege mit den Finanzämtern bezw. Landesfinanzämtern Stundung, Ermäßigung oder Erlaß der Abgabe nachzusuchen. Für Erlaßanträge sind die Finanzämter zuständig, wenn die Abgabe nicht mehr als 15 Goldmark, die Landesfinanz ämter, wenn die Abgabe nicht mehr als 75 Goldmark beträgt. । Der angezogene Erlaß bestimmt unter B 9 über Stundung: „Die Stundung ist nur auf die Fälle zu beschränken, in denen sie un umgänglich notwendig ist, um die wirtschaftliche Existenz des Ab gabepflichtigen nicht zu gefährden. Daß der Abgabepflichtige ge zwungen ist, Sachwerte zu veräußern, ist allein kein genügender Grund zur Stundung. Die Stundung ist in der Regel nur gegen Verzinsung von 5 vom Hundert in Gold zu gewähren“, und unter C 1 über den Erlaß der Abgabe: „BeiBeurteilung von Er- laßgesuchen ist im Hinblick auf die Finanz- läge des Reiches ein besonders strenger Maß stab anzulegen. Es wird in erster Linie zu prüfen sein, ob dem Abgabepflichtigen nicht durch Gewährung von Stundung oder Teilzahlungen geholfen werden kann. Ein gänzlicher oder teil weiser Erlaß der Abgabe ist daher grundsätzlich auf die Fälle zu beschränken, in denen mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Ab gabepflichtige zur Entrichtung der Abgabe dauernd außerstande sein wird“. Für die Landabgabe' kann darüber hinaus ein Erlaß oder eine Ermäßigung der Abgabe in den Fällen in Frage kommen, in denen der Abgabepflichtige nachweist, daß die Erhebung der Abgabe bei ihm eine ganz besondere Härte bedeuten würde, die der Abmilderung bedarf. Kleine Ungleichmäßigkeiten. müssen in den Kauf genommen werden. Fälle, in denen eine Ermäßi gung der Abgabe aus Billigkeitsgründen ge rechtfertigt erscheinen kann, werden gegebe nenfalls vorliegen, wenn in dem Bestand des Grundstücks seit dem Wehrbeitrags-Stichtag (31. 12. 1913) wesentliche Veränderungen, und zwar Verschlechterungen insbesondere durch außer gewöhnliche Naturereignisse eingetreten sind. Die Mehrzahl der Erwerbsgärtner wird in der Regel aus Bil- ligkeitsgründen eine Ermäßigung, Inhaber von Kleinbetrieben darüber hinaus auf Grund der Bestimmungen unter C 1 des obigen Erlasses in Verbindung mit § 28 der Durchführungsbestimmungen zum Betriebssteuergesetze Erlaß der Abgabe beantragen können. I Zur Begründung derartiger Anträge kann angeführt werden: 1. Die Veranlagung der Gartenbaubetriebe zum Wehrbeitrag er- ' folgte 1913 nach dem Ertragswert oder nach dem gemeinen Wert. In beiden Fällen sind die Gartenbaubetriebe im Vergleich zur Landwirtschaft unverhältnismäßig hoch veranlagt worden, da gärtnerische Grundstücke in der Regel über bedeutend größere bauliche Anlagen auf einer verhältnismäßig kleinen Fläche ver fügen — die heute aber den Betrieb außerordentlich stark belasten — । sowie über andere wertvolle Bestände, Betriebsmittel u. dergl, die j zur Fortführung des Betriebes notwendig waren. Da nun die Erträge auf Gold- oder Roggenbasis umgerechnet ergeben, daß der Ertrag eines Gartenbaubetriebes gegenüber dem j Ertrag aus einem landwirtschaftlichen Betriebe, der zum Wehr-; beitrag in gleicher Höhe wie der Gartenbaubetrieb veranlagt war, weit zurückgeblieben ist, ergibt sich heute für den Gartenbaube trieb ein weit niedrigerer Ertragswert als für das damals gleich wertige landwirtschaftliche Grundstück. Zahlenmäßige Unterlagen müßte sich hierfür jeder einzelne Gärtner aus seiner nächsten Um gebung für die Verhandlung vor dem Finanzamt zum Beweise dieser augenfälligen Tatsachen beschaffen. In welchem Ausmaße die Preise für die einzelnen Artikel in den letzten Jahren hinter den Preisen für die lebenswichtigen Bedarfsartikel, insbesondere für landwirtschaftliche. Erzeugnisse, zurückgeblieben sind, ist jedem Nr. f —■ III einzel im J Demg index Korn d. h. gegen 2, genon habet, Pflan: Vorri unter licher wied ausn zu d Betr den Grüi beet; Verf. häufi trieb hart; Baui Grü hat Vor pflai die Ers: kom dies wir baul verz zuri Kap triek unte Grui 4 trotz Gari pich in I xenc inha atisi und für । S körn Bau kost Gar Weh Papi Gok körn die abse als weil vorj I sich gäi begi diesi fließ gan triel Uni mel lief» sch; wer trag lieg mäf dür nan von Beg
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