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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 38.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192300005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19230000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 38.1923
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 12. Januar 1923 1
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1923 9
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1923 14
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1923 20
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1923 26
- Ausgabe Nr. 7, 23. Februar 1923 33
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1923 40
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1923 43
- Ausgabe Nr. 10/11, 16. März 1923 49
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1923 55
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1923 62
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1923 68
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1923 75
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1923 82
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1923 89
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1923 97
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1923 106
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1923 112
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1923 220
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1923 124
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1923 131
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1923 138
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1923 145
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1923 153
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1923 157
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1923 165
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1923 174
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1923 182
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1923 190
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1923 194
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1923 198
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1923 203
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1923 211
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1923 216
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1923 222
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1923 226
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1923 230
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1923 234
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1923 242
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1923 246
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1923 250
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1923 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1923 255
- Ausgabe Nr. 46/47, 23. November 1923 257
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1923 266
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1923 272
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1923 277
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1923 282
-
Band
Band 38.1923
-
- Titel
- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Autor
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Nr. 32 Der Deutsche Erwerbs gartenbau 195 -dt. gehend zurückkommen. NNeumemgamAggeaWeva mnegupemeseza V Bei der ständig fortschreitenden Geldentwertung darf 1 MEE E8Ää9däääEME €885 W8äM8Kä • nicht unter den Teuerungszahlen verkauft werden! Verordnung zur Aenderung des § 46, Abs. 2, des Einkommensteuergesetzes. Vom 24. Juli 1923. Auf Grund des § 46 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 978) wird mit Zustimmung des Reichsrats umd eines Ausschusses des Reichstags folgendes bestimmt: § 1. Im § 46 des Einkommensteuergesetzes erhält der Abs. 2 folgende Fassung: „der Betrag von 10 vom Hundert des Arbeitslohnes ermä ßigt sich 1. für-den Steuerpflichtigen und für seine zu seiner Haushal tung zählende Ehefrau a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Monate um je 24000 Mark monatlich; b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Wochen um je 5760 Mark wöchentlich; c) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Arbeits tage um je 960 Mark täglich; d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für kürzere Zeit räume um je 240 Mark für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden. 2, für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kind im Sinne des § 17, Abs. 2 a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Monate um 160 000 Mark morfatlich; b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Wochen um 38 400 Mark wöchentlich; c) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Ar beitstage uni 6400 Mark täglich; Der Leitfaden für den gärtnerischenBeruf sschulunterricht ist erschienen! Unter Aufwendung äußerster Kraft hat der Verband diesen Leitfaden herausgegeben. Das Buch gehört in die Hand eines jeden Gärtners, der Lehrlinge ausbildet, und in die Hand eines jeden Lehrlings. Der Leitfaden will dazu beitragen, daß die theoretische Ausbildung unseres Nachwuchses einheitlicher erfolgt und gründlicher als bisher durchgeführt werden kann. Der Grundpreis des Leitfadens ist auf M 4.— festgesetzt worden. Auf diesen Preis wird die Schlüsselzahl des Börsenvereins der deutschen Buchhändler angewendet. Die Schlüsselzahl beträgt zurzeit 80 000. Bestellungen auf den Leitfaden sind sofort an die Hauptgeschäftsstelle zu richten. Den jenigen Bestellern des Leitfadens, welche uns einen Vorschuß auf das Buch geleistet haben, werden wir den Leit faden unter Abzug des eingesandten Betrages und Bewilligung des eingeräumten Rabattes von 25% unter Nachnahme zugehen lassen. Es ist Pflicht, daß jede Gruppe für den Vertrieb des Leitfadens bemüht ist, damit das Geld,.das der Verband in dieses Unternehmen hineingesteckt hat, so schnell als möglich wieder flüssig gemacht wird. Wir hoffen, daß alle unsere Mitglieder dazu beitragen, damit die erste Auflage schnell abgesetzt werden kann. Die Hauptgeschäftsstelle. Herausgeber und Verleger: Verband deutscher Gartenbaubetriebe. Preßgesetzliche Verantwortung u. Hauptschriftleitung: Generalsekretär K. Fachmann. Verantwortlich: für den wirtschaftl. und fachlichen Teil Gartenarchitekt C. G. Schmidt, für den Nachrichtenteil Syndikus K. Siegmund, für den Anzeigenteil M. Sohräter »amtlich in Neukölln. d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für kürzere Zeit räume um 1600 Mark für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden; , Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die Arbeits- ' einkommen beziehen, werden nicht gerechnet. 3. zur Abgeltung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zulässigen Abzüge a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Monate um 200 000 Mark monatlich; b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Wochen um 48 000 Mark wöchentlich; c) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Arbeits tage um 8000 Mark täglich; d) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für kürzere Zeit räume um 2000 Mark für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden. Auf Antrag ist eine Erhöhung dieser Beträge zuzulassen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die ihm zustehenden Abzüge im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr, 1 bis 7 den Betrag von monatlich 2 000 000 M. um mindestens 200 000 M. monatlich übersteigen. Ueber den Antrag entscheidet das Finanzamt. Stehen Abzüge im wirtschaftlichen Zusammenhänge mit anderem Einkommen als Arbeitslohn, so sind sie zunächst von dem anderen Einkommen abzusetzen; nur insoweit diese Abzüge das andere Ein kommen übersteigen, sind sie in die Abgeltung einbegriffen.“ § 2. Die Bestimmungen des § 1 treten am 1. August 1923 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin vorgesehenen Ermäßigungen bei jeder nach dem 31. Juli 1923 erfolgenden Zahlung von nach dem 31. Juli 1923 fällig gewordenem Arbeitslohn Anwendung finden. ■ Berlin, den 24. Juli 1923. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes. die Forderungen, die an die Berufsorganisationen heute gestellt wer den müssen, brachte in nicht mißzuverstehender Weise das, was heute unbedingt geschehen muß. Der Höhepunkt wurde erreicht, als Georg Rupflin, Lindau, die Rednertribüne bestieg. Seine klaren, für jeden im Saale Anwesenden, leichtverständlichen Aus führungen riefen am Schluß der Rede eine stürmische Begeisterung hervor. Rupflin besprach die Forderungen, die an die wirtschaftlichen Organisationen gestellt werden müssen und es dürfte niemand im Saale gewesen sein, der diesen Ausführungen nicht ohne weiteres beipflichtete. Der Vortrag de Coene brachte eine große Reihe Umstellungsmöglichkeiten zur Sprache. Auf. wichtige Kulturen wurde hingewiesen und erörtert, auf welche Weise der Einzelne zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des eigenen Betriebes und der Gesamtheit beitragen kann. Dieser Vorbericht darf nicht geschlossen werden, ohne auch auf den am Abend vorher stattgehabten Begrüßungsabend hinzu weisen. Im dichtgedrängten Saale herrschte eine dem Ernste der Zeit Rechnung tragende erhebende Feststimmung und die Darbie tungen des Vereins Erfurter Handelsgärtner, die auf einer beson deren Höhe standen, wurden von allen Teilnehmern durch gebüh renden Beifall gewürdigt. Wir werden auf die Erfurter Tage in den nächsten Nummern des Deutschen Erwerbsgartenbaues ein Fragekasten Antworten auf Frage 290 9. Unter den wirklichen Weintreibsorten bleibt der Black Hamburg immer der beste für frühe Treiberei. Eine sehr gute Sorte, die jedoch sehr wenig be kannt ist, ist Champion vin, eine sehr großbeerige, dunkelblaue Traube, die in günstigen Lagen noch im Freien reift, unter Glas die frühesten Trauben bringt. Diesen schließen sich an in der Reife Forsters white Seedling, Muscat Mr. Pince. In Villa Hügel bei Krupp wurde früher nur die erstgenannte Sorte mit bestem Erfolge benutzt. H. G o 1 d, Karlstadt a. M. Die besten Weinsorten zur Frühtreiberei sind: Black Hamburg, Black Prinz, Madrespeld Curt, Forsters Seedling, Golden Cham pion und Cadarka. Handelt es sich in Ihrem Falle nur um Be pflanzung eines Hauses zu Erwerbszwecken, so empfehle ich nur Black und Forsters Seedling anzupflanzen. Diese beiden Sorten bringen nach meiner langjährigen Erfahrung, früh getrieben, immer die sichersten und höchsten Erträge. Oberhofgärtner Kunert, Sanssouci. Frage Nr. 2914. Weiß einer der Kollegen, ob mit den mas senhaft vorh. Beeren der Mahonla aquisel. außer dem Samen etwa aus dem sehr sauren Saft etwas gewonnen werden kann? Fr. Sch.
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