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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 38.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192300005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19230000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 38.1923
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 12. Januar 1923 1
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1923 9
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1923 14
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1923 20
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1923 26
- Ausgabe Nr. 7, 23. Februar 1923 33
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1923 40
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1923 43
- Ausgabe Nr. 10/11, 16. März 1923 49
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1923 55
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1923 62
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1923 68
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1923 75
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1923 82
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1923 89
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1923 97
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1923 106
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1923 112
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1923 220
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1923 124
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1923 131
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1923 138
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1923 145
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1923 153
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1923 157
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1923 165
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1923 174
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1923 182
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1923 190
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1923 194
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1923 198
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1923 203
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1923 211
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1923 216
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1923 222
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1923 226
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1923 230
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1923 234
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1923 242
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1923 246
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1923 250
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1923 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1923 255
- Ausgabe Nr. 46/47, 23. November 1923 257
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1923 266
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1923 272
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1923 277
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1923 282
-
Band
Band 38.1923
-
- Titel
- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
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127 Der Deutsche Erwerbs garten bau Nr. 22 Wässerungsaniagen auszuführen und Regenanlagen lassen sich nur dort einrichten, wo Wasser unter Druck — mindestens 1 bis 2 Atm. vorhanden ist. Für Erdbeerenkulturen verwendet man einen nicht gar zu trockenen Boden, weil sonst in dürren Jahren die ganze Ernte ui Gefahr kommen kann. Erdbeeren für den Erwerb pflanze man nur in langen Reihen in einem Abstand von 60—80 cm. Der Gärtner kommt leicht in Versuchung, die Reihen dichter zu wählen, da er doch nur eine Bodenbearbeitung mit der Hand vornimmt. Es ist aber eine dichtere Pflanzung nicht zu empfehlen, selbst dann nicht, wenn der Gärtner darauf verzichtet, mit dem Pferdehackpflug den Boden zu bear beiten. Aber ganz besonders im Gartenbaubetrieb gilt das Wort: »Gutes Handwerkszeug ist halbe Arbeit“. Nicht, daß man halbe Arbeit leisten soll, nein, das gute Handwerkszeug macht die Arbeit leicht, so leicht, als ob sie nur halb zu machen wäre. Und zu solchem Handwerkszeug gehört unbedingt die Radehacke. Wer nicht spielend mit der Radehacke während der ganzen Kul turperiode, besonders im Frühjahr bis zum Beginn der Reife, dauernd den Boden zwischen den Reihen locker halten kann, der kann mit einer glänzenden Ernte nicht rechnen. Und wenn im 2. Jahre die engen Reihen kaum noch zu bearbeiten sind, dann leidet schon der „Erwerb“. Und er soll die Hauptsache sein! Heute kosten auch Erdbeerpflanzen Geld. Man kaufe nur die allerbesten und wenn man genügend weit gepflanzt, lieber 80 als 60 cm Reihen entfernung, dann kann man zu Gunsten der Güte der Pflanzen in der Menge etwas sparen, besonders wenn man sich nicht scheut, die Pflanzen in den Reihen einzeln und auf 40 cm Entfernung zu pflanzen. Ich sage das nur, weil ich schon „Gärtner“ gesehen habe, die glaubten, man müsse in Gruppen zu dreien pflanzen; Kann man rechzeitig im August pflanzen, so erntet man bereits im ersten Jahre. Im allgemeinen kommt man aber später zum Pflan zen und dann fährt man mit einer Pflanzung im Frühjahr viel bes ser. Ich mache es fast nur noch so, daß ich meine Erdbeeren im Frühjahr pflanze und im ersten Jahre Gemüse dazwischen baue. Am besten haben sich Bohnen bewährt oder niedrige Früherbsen als Vorfrucht und grüne Bohnen als Nachfrucht. Unter dem Schatten der Zwischenfrucht entwickeln sich die Erdbeeren tadellos. Ich habe eine gute lohnende Gemüse-Ernte und im Herbst ist mein Erdbeerfeld fertig, welches im 2. Jahre einen lohnenden Ertrag und im nächsten Jahre Höchstertrag bringt. Im 4. Jahre ist abgewirt schaftet, besonders der kleinen Früchte wegen. Für einen rationel len Betrieb genügt es schon, jedes 2. Jahr ein neues Feld anzulegen. Wird genügend feuchter Boden gewählt und sind die Absatzver hältnisse nur einigermaßen gut, dann ist Erdbeerkultur fast immer lohnend. Düngt man gut und ausreichend mit Kali und Kalk, wo durch die Frostempfindlichkeit der Blüte sehr vermindert wird, so kann man ziemlich sicher auf regelmäßige Ernten rechnen. Es ist deswegen notwendig, mehrere Sorten, die nacheinander blühen, zu pflanzen. Wer klug ist, hält Umschau und wählt solche Sorten, die sich in der Gegend am besten bewährten. Es läßt sich dieses über all feststellen, aneben baue man für sich einige Versuchssorten, um die für die betreffende Gegend geeignetsten Sorten herauszufinden. Meinungsaustausch —============= B Pachtschutz. Das Pachtwesen im allgemeinen stellt in seiner Art einen Zwi schenhandel in der Lebensmittelproduktion dar und als solcher ist er, je mehr er die Lebensmittel verteuert, aus volkswirtschaft lichen Gründen zu bekämpfen. Vor dem Kriege-wurde die Pacht leistung nach dem Anlagekapital berechnet. und die Verpächter waren zufrieden, wenn das angelegte Geld zu einem angemessenen Prozentsatz verzinst wurde. Damit haben sich auch Pächter und Verpächter gut abgefunden, die Verpächter hatten das Bewußtsein, daß ihr Geld nicht nur sicher, sondern auch gut verzinslich angelegt war, die Pächter ihrerseits kamen auch mit den Berufskollegen als Eigentümer, die keine Pacht zu bezahlen haben, in kein allzu großes berufliches Mißverhältnis, da die geringen Pachtzinsen in keiner Weise auf die Preisbildung der Lebensmittel einwirkten. Die Ein schätzung der Pachtzinsen hat sich auch vollständig nach der Boni tät, also nach dem Wert des Pachtgeländes und auf keinen Fall nach den Erzeugnissen vollzogen. Es war also ein reines Zinsverhältnis, wie es heute noch bei allen Banken, Sparkassen und sonstigen Dar- lehnsgeschäften besteht, nur mit dem Unterschied, daß der jetzige Geldsuchende höhere Zinsen bezahlen muß wie vor dem Kriege und das hat auch seine Berechtigung. Ganz anders haben sich aber die Pachtverhältnisse nach der Kriegszeit umgestaltet. Das Zinsverhältnis hat sich in den letzten Jahren in ein Teilbabersystem schlimmster Art umgewandelt in dem ersichtlichen Bestreben, mit dem Wucherparagraphen (Wucherzins) nicht in Konflikt zu kommen. Nach wiederholten Beschlüssen der badischen Landwirtschaftskammer wurde unter Zustimmung der staatlichen und kirchlichen Behörden eine prozentuale Erhöhung der Friedenspacht abgelehnt und über die Interessen der Pachtkreise hinweg beschlossen, daß künftig die Pachtpreise nach Weizenpreis und weizenmenge zu berechnen sind. Anstelle des langjährigen Pachtvertrages trat der Jahresvertrag. Der Pachtpreis wird nicht Vor dem Anbau, sondern im Herbst nach der Aberntung festgesetzt end richtet sich nicht etwa nach dem wirklichen Produktenerlös (Milchwirtschaft), sondern nach dem Dollarkurs; in diesem Jahre in Baden z. B. nach dem gleichen Unbekannt „Der Landesindex", von welchem ein Landwirt bisher noch nichts gehört hat. In ganz erschrecklichen Zahlen drücken sich diese Pachtverhält nisse aus, wenn Pachtland, gleichgiltig ob Wiesen oder Ackerland nach Weizenmenge und Weizenpreis zur Versteigerung gelangt; es wurden uns Fälle berichtet, wo pro Ar 20 bis 30 ja sogar 40 Pfd. Weizen bezahlt wurden. In Mark umgerechnet ergeben sich Zahlen, welche im Interesse der Volksernährung als gemeingefährlicher Boden- oder Pachtwucher bezeichnet werden müssen. Alle Eingaben, Gesuche und Beschwerden, die im Interesse der Lebensmittel-Versorgung an die vorgesetzten Behörden gerichtet wurden, hatten keinen Erfolg, sie wurden entweder gar nicht be antwortet, oder abschlägig beschieden. Allen gut gemeinten Vor schlägen zum Trotz wurden in der letzten Zeit Grünfutterwiesen pro Ar bis zu 43 000 Al. Jahrespacht versteigert. Für eine Inan spruchnahme der Pachteinigungsämter kann man nach den vorlie genden Urteilen als Pächter wenig Vertrauen haben, diese urteilen nach unseren Erfahrungen nur im Sinne der Produktenwerte und ohne Rücksicht darauf, ob der Pächter in Wirklichkeit auch das eingenommen hat, was der Tagespreis bei der Urteilsverkündung vorschreibt. Hier sind Fälle bekannt, in denen in der Berufungs instanz die Pächter auf Grund der Produktenpreise zu bedeutend höheren Pachtsummen verurteilt wurden, als die Verpächter bean tragt hatten. Nachdem nun die Pachtregelung nicht nur die nächststehenden Interessenten, Pächter und Verpächter, sondern durch die dadurch bedingte Lebensmittelverteuerung die Allgemeinheit berührt, soll an erster Stelle untersucht werden, ob den Verpächtern, gleichgiltig ob Staat, Kirche, Gemeinde oder Privat überhaupt eine Beteiligung an der Lebensmittelproduktion oder eine Pachtzahlung nach den Pro duktenpreisen zusteht. Aus rechtlichen und volkswirtschaftlichen Gründen muß diese 'Frage verneint werden und zwar aus rechtlichen: Hat irgend jemand ein Grundstück im Besitz, nutzt es aber nicht selbst aus, sondern verpachtet es der Bequemlichkeit wegen zur weiteren Ausnützung, so kann dem Verpächter aus der Ausnutzung nie eine Beteiligung zugestanden werden, schon aus dem Grunde nicht, weil er durch die Verpachtung jedwedes Risiko, alle die durch die Ausnützung ent stehenden Unkosten, Lasten und Verluste auf den Pächter abschiebt; dem »Verpächter kann also bei der Verpachtung lediglich nur eine den Verhältnissen entsprechende Verzinsung seines Anlagekapitals zustehen. Aus volkswirtschaftlichen Gründen können den Pacht landbesitzern gegenüber den Hausbesitzern, den Hypotheken-Gläu- bigern und allen sonstigen Geldinstituten keine anderen Begünsti gungen eingeräumt werden, als sie durch Gesetz sowohl den Hus- besitzen! als auch den Kapitalverleihern vorgeschrieben sind Denn: Unsere ganze Volkwirtschaft ist mehr denn je auf unsere eigene Lebensmittelerzeugung und erträgliche Lebensmittelpreise ange wiesen. Eine derartige Bevorzugung der Pachtlandbesitzer muß über kurz oder lang die schwersten, wenn nicht katastrophale Wirkungen in der Lebensmittelproduktion hervorrufen. Es kann heute schon anwandfrei festgestellt werden, daß durch die neuzeitliche Pacht regelung die Lebensmittelpreise wahnsinnig in die Höhe getrieben werden, der landwirtschaftliche Grundbesitz wird nach und nach restlos dem Spekulantentum in die Hände getrieben, die Folgen werden sein: Aushungerung eines großen Teiles des deutschen Volkes und Verknechtung des landwirtschaftlichen Berufes. Aufgabe aller Berufsstände, die sich mit der Lebensmittelerzeu gung befassen, wird es nun sein, nach dem Richtigen zu sehen, bevor es zu spät ist. Die Verhältnisse, wie sie heute im landwirtschaft lichen Grundbesitz bestehen, drängen zu einer Lösung. In der Land wirtschaft hat sich durch das Pachtwesen ein Zwischenhandel ge fährlichster Art eingeschlichen, der hoffentlich dazu führen wird, daß eine Neuregelung unserer Agrarpolitik über kurz oder lang erfolgt. Rich. Bürgi, Freiburg i. Br. Nochmals angemessener Pachtzins, Die Nachschrift der Schriftleitung zu meinem Aufsatz „Ange messener Pachtzins“ in Nr. 18 des „Deutschen Erwerbsgarfenbaus" kann ich nicht unwidersprochen lassen, da sie bei den Lesern den Eindruck erwecken muß, als sei der „Pächterbund Deutscher Obst züchter“ nicht auf dem Laufenden. Der „Rechtsentscheid" des Kammergerichts vom 3. 7. 22 ist uns wohlbekannt. Man kann von ihm sagen „er ist veraltet“, da er vor Inkrafttreten der neuen Preußischen Pachtschutzordnung vom 27. 9. 22, die einen wesentlich andern Wortlaut hat als die alte Preuß. Pachtschutzordnung, gefällt wurde. Die von mir genannten Kommentare und Landgerichtsent scheidungen sind neueren Datums als der „Rechtsentscheid“ des Kammergerichts vom 3. 7. 22. Sie stammen sämtlich aus der Zeit nach Inkrafttreten der neuen Pr. Pachtschutzordnung vom 27. 9.22, so der Kommentar von Krüger, von Dr. Gauß, vom Februar 1923, die Entscheidungen der Landgerichte Naumburg vom 8. 11. 22, Magdeburg vom 30. 10. 22, Schneidemühl vom 18. 10. 22, Magde burg vom 28. 1. 23 usw. Die Pächter-Recbtanwälte Dr. Richter und Justizrat Dr. Jahn weisen in ihren Kommentaren zu obigem Rechtsentscheid darauf hin: Das Kammergericht sagt in seinem Entscheid, daß die Geldentwertung eine schwere Unbilligkeit hervor rufen „kann“. Allgemeine Grundsätze dafür sind aber nicht aufzustellen. Das Schrifttum verneint, wie das Kammergeriehs
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