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221 Der Deutsche Erwerbsgartenbau Nr. 21 jedoch die Allgemeinheit nicht abhalten lassen, auf dem eingeschlage- aen Wege weiterzuschreiten. Die Not wird auch diese noch zwingen mitzugehen. Der Verband hat den Weg gezeigt, der allein zu einer Besserung der Verhältnisse führen kann, wer ihn nicht gehen will, bat sich die Folgen selbst zuzuschrciben. Durchschnittsreinertragszahlen von gärtnerischem Gemüsebauland im Freistaat Sachsen für die Veranlagung zur Einkommen ¬ steuer 1922. In teilweiser Uebereinstimmung mit den Vorschlägen des Aus schusses für Gartenbau beim Landeskulturrate Sachsen werden nach Gehör von Sachverständigen durch die Finanzämter, in deren Bezirken der gewerbsmäßige Betrieb des Gemüsegartenbaues in größerem Umfange verbreitet ist, für die Veranlagung von Ge- müsegärtnern zur Einkommensteuer auf das Jahr 1922, die ihr Einkommen nicht auf Grund von Aufzeichnungen nachweisen können, folgende Durchschnittssätze festgesetzt: 1. Bodenrente gärtnerisch genutzten Landes a) bei g a r t e n mäßigem Bau je Scheffel = 2765 qm 14 — 20000 M., d. i. jeha 55 — 80 000 M., b) bei freiem (fe 1 dmäßigem) Bau je Scheffel 10 — 16 000 M., d. 1. je ha 40 — 64 000 M.» 2. Arbeitsrente für ein Gemüsegärtnersehepaar 60 000 M. Bei Festsetzung der Sätze für die Bodenrente ist die neue Be- stinmung des § 33 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, die bei Gemüsegärtnern kaum in Frage kommt, bereits berücksichtigt. Bei Anwendung der Sätze für die Bodenrente bleibt es den Finanzämtern selbstverständlich unbenommen, auch über die Höchstgrenze der Rahmen hinaus oder unter ihre Mindestgrenze hinabzugehen. Für den seltenen Fall, daß nur ein Teil des Ehepaars im Gärtnerei- betriebe tätig ist oder es sich um einen unverheirateten Steuer pflichtigen handelt, ist ebenso ein angemessener Abschlag von der Arbeitsrente zu machen, wie für den Fall, daß die Arbeitskraft des Steuerpflichtigen durch den Betrieb seiner Gemüsegärtnerei nicht voll in Anspruch genommen und zu anderem Erwerbe verwendet worden ist. Bei Landwirten, die in größerem Umfange Gemüsebau nicht nur zur Deckung des Hausbedarfs, sondern gewerbsmäßig betreiben, hat die Festsetzung der Bodenrente des gärtnerisch genutzten Bodens ebenfalls nach den vorstehenden Durchschnittssätzen zu er folgen, während zur Feststellung der Bodenrente des landwirtschaft lich genutzten Bodens die mit Rundverfügung vom 28. April 1923 — Nr. 247 y ID — mitgeteilten Durchschnittssätze zur Anwendung zu gelangen haben. Bei der Veranlagung der Gemüsegärtner ist von dem sich aus Bodenrente und Arbeitsrente zusammensetzenden gewerblichen Einkommen gemäß § 33 b des Einkommensteuer gesetzes der Abnutzungswert des Anlagekapitals abzusetzen und der sich auf das darnach zu errechnende Gesamteinkommen erge benden tarifmäßigen Steuer 10 Prozent dieses Abnutzungswertes, soweit er vom Gewerbseinkommen abgezogen wird, hinzuzurechnen. Von der Festsetzung von Pauschsätzen für die abzuziehenden Abnutzungswerte, wie es für die Veranlagung nichtbuchführender Landwirte geschehen ist, hat das Landesfinanzamt abgesehen, nach dem festgestellt worden ist, das sich das Anlagekapital der Gemüse gärtner zu verschieden zusammensetzt, als daß einheitliche Normen für dessen Höhe und das Verhältnis der Werte der einzelnen Teile des Anlagekapitals zu einander oder zum Oesamtanlagekapital auf gestellt werden können. Wenn sich nach den im vorstehenden festgesetzten Sätzen für Bodenrente und Arbeitsrente ■ nur ein mäßiges Gewerbseinkommen Tür Gemüsegärtner ergibt, so wird — insbesondere auch zur Be lehrung der Steuerausschüsse — darauf hingewiesen, daß die Lage der Gemüsegärtner im Jahre 1922 keine günstige gewesen ist. Die Preissteigerungen für ihre Erzeugnisse haben durchaus nicht in an gemessenem Verhältnis zu der Steigerung ihrer Unkosten gestanden, die namentlich hinsichtlich der Düngerbeschaffung, der Cöhne, der Unterhaltung der Gewächshäuser und ’ Frühbeetfenster sowie der Sämereien eine ganz außerordentlich große war. Das gilt übrigens auch für die Blumengärtnerei, hinsichtlich deren Veranlagung zur Einkommensteuer 1922 außerdem zu berücksichtigen ist, daß deren Betrieb durch die erhöhten Eisenbahnfrachten, namentlich aber durch die außerordentliche Steigerung der Heizmittel verteuert worden ist. Ihr Ertrag dürfte schließlich dadurch wesentlich be einträchtigt worden sein, daß die Nachfrage nach Blumen infolge der Steigerung der Kosten der allgemeinen Lebenshaltung stark zurückgegangen ist. Das gilt übrigens auch von der Beschäftigung der Landschaftsgärtnerei, deren Vertreter zum Teil mangels genü gender Aufträge einem anderen Berufe sich haben zuwenden müssen. (Verfügung des Landesfinanzämtes Dresden, Abt. f. Besitz- und Nerkehrssteuern vom 4. 5 1923, Nr. 339b ID.) Gartenbauausschuß beim Landeskulturrat Sachsen. Ein. Urteil über die Gärtner. Von Ottmar Model, Königsberg L Pr. Beim Lesen des Artikels „Preisbildung“ in Nr. 19 des „Deutschen Erwerbsgartenbaus",, in dem die krassen Unterschiede der Preis festsetzung in den einzelnen Gruppen geschildert werden, erinnere • ich mich an eine Unterhaltung mit einem Abnehmer, der Wieder verkäufer meiner Gemüseerzeugnisse ist, welche hier mitzuteilen ich wegen der in unseren Kreisen herrschenden geschäftlichen Kurz sichtigkeit und Uneinigkeit nicht unterlassen kann. Am 4. Mai d. Js. schilderte mir mein Abnehmer, nachdem wir über die durch die Abteilung für Wirtschaft festgesetzten Teuerungszahlen und der da durch sich ergebenden Verkaufspreise für Gemüse gesprochen hat ten, und der im Großen und Ganzen unsere Maßnahmen gebilligt hatte, die Uneinigkeit in den Kreisen der Gemüsezüchter in so dra- stischer Weise und mit Kraftausdrücken, die ich nur in schriftlich zulässiger Weise hier wiedergeben kann. Geschäftliche Beschränkt heit und Rückständigkeit sind die gelindesten Bezeichnungen, mit welchen die Gärtner belobt und beehrt werden, da sie nicht einmal an den selbst festgesetzten Preisforderungen geschlossen festhal ten. Er habe bis jetzt für das Schock Kopfsalat 8000 M. bezahlt. Am Tage dieser Unterredung sei ihm von einer Gärtnerei Kopf salat freiwillig zum Preise von 6000 M. das Schock angeboten wor den, und er nabe selbstverständlich in seinem und im Interesse seiner Abnehmer von dem Angebot Gebrauch gemacht. Auch könne er nicht begreifen, daß die Gärtner sich so schwer dazu entschließen könnten, ihre Erzeugnisse, soweit dieses irgend möglich sei, nach Gewicht zum Verkauf zu bringen, da doch dadurch am besten ein Ausgleich in der Beschaffenheit der Ware hergestellt werde. Wenn die Gärtner schon in Zeiten, in denen großes Angebot noch nicht vorhanden ist, sich in derartiger Weise unterbieten, sei ihnen nicht zu helfen, und wenn die festgesetzten Teuerungszahlen auch nicht immer streng durchzuführen sind, da Angebot und Nachfrage regu lierend auf die Preisbildung wirken, so sei doch in dieser Zeit noch nicht die geringste Veranlassung vorhanden, derart ungezwungen eine Preiserniedrigung durch die Erzeuger selbst herbeizuführen. Der ganze Vorgang erscheint bei Kopfsalat unbegreiflich, da dieser einen längeren Transport ohne Schaden zu leiden, nicht ver trägt und ein Ueberfluß durch Zufuhr aus größerer Entfernung deshalb nicht zu befürchten ist und somit gerade bei diesem Artikel am sichersten annähernd an der Teuerungszahl festgehalten wer den kann. Unsere Gruppe hat zur Ermittlung der Verkaufspreise eine ausführliche Preisliste der Friedenspreise aufgestellt und im Druck erscheinen lassen, nach welchen durch die Vervielfältigung mit der entsprechenden Teuerungszahl der Verkaufspreis leicht zu errechnen und danach an Verbraucher oder Wiederverkäufer abzu gdien ist. Nur dann, wenn an dieser von unserem Verband ange regten und geschaffenen Einrichtung der Preisbildung streng fest- gehalten wird, wird es möglich sein, unseren Beruf mit seinen Be- trieben aufrecht zu erhalten. Vergegenwärtigen wir uns den Wert unseres heutigen Papier geldes, so bedeuten unsere Preise gegenüber denen der Friedens preise immer nur Pfennige, und wir dürfen uns deshalb niemals durch die scheinbar hohen Zahlen beirren lassen. Kleine Mitteilungen * - ■■ ; - Wohnungsbauabgabe Durch die neue Verordnung der preußischen Regierung betret- fend die Erhebung einer Wohnungsbauabgabe in Preußen vom 4 Mai 1923 (Pr. Gesetzsamml. 1923 Nr. 28) sind unsere Ausfüh rungen im Artikel „Wohnungsbauabgabe“, Deutscher Erwerbsgarten- bau Nr. 12, S. 56 hinfällig geworden. Im Artikel 3 sieht diese neue Verordnung unter Punkt 2 vor, daß solche Gebäude oder Gebäude teile, die nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes vom 21. Mai 1861 nicht zur Gebäudesteuer veranlagt sind, nachträglich veranlagt werden müssen, soweit dies für die Veranlagung zur Wohnungs bauabgabe erforderlich ist; Damit dürfte im wesentlichen der Zweifel über die Abgabepflicht von den Gewächshäusern behoben sein, da unseres Erachtens zum mindesten alle festfundierten Ge wächshäuser im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungs gerichtes als Gebäude anzusprechen sind. In allernächster Zeit werden wir die Frage nochmals eingehend im Verbandsorgan er örtern. Mitglieder, die im Besitze irgendwelcher Rechtsmittelent scheidungen über die Abgabepflicht der Gewächshäuser sich be finden, werden heute nochmals dringend gebeten, diese Entschei dungen, ganz gleich welchen Inhalts, umgehend der Hauptgeschäfts stelle einzusenden, damit sie hier für die Arbeiten verwertet werden! können. Fragekasten ' Frage 290 2. Wie kann die Larve, die an Treibrosen, be sonders die Stiele der Remontantrosen anbohrt und das Mark auf frißt, bekämpft werden? Es ist nicht der Rosenwickler gemeint, der die Blätter rollt und die Knospen anfrißt. E. M. Herausgoberumd Verleger: .Verband deutscher Qartenbaubetriebe.. Presesetztiche Verantwortung u. Hauptachrittteitung: Qeneralselratär K. Fachmann. Verantwortioh: tflr den "irtachait und lachächen Teil Gartenarchitekt C. Q. Schmidt, tflr den Nachrichteatell Syndfkus K, Siegmund, fürdea Anzeigenteil M. Schröter, Eämtiah in Neukölln. 1 i 2 2 2 2 3 3 9 < 1 1 1 f I 1