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Nr. 3. — XXXVIII. Jahrgang. Der Neukölln-Berlin, 19. Januar 1923 Deutsche Erwerbsgartenbau Wochenzeitschrift des Verbandes deutscher Gartenbaubetriebe Hauptgeschäftsstelle: Neukölln-Berlin, Bergstraße 97-98. — Fernsprecher: Amt Neukölln Nr. 1123. — Postscheckkonto: Berlin Nr. 29 86 Mitteilungsblatt des Reichsverbandes deutscher Gartenbaubetriebe sowie des Bayrischen Gärtnerei-Verbandes, des Verbandes württembergischer Gartenbaubetriebe, des Verbandes badischer Gartenbaubetriebe, der Verbindung der selbständigen Gärtner Hessens, der Vereinigung Pfälzer Gärtnereibesitzer, des Gartenbau-Verbandes für den Freistaat Sachsen und zahlreicher gärtnerischer Sonderzüchtervereinigungen; Verkündungsblatt der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Sitz Cassel, der Gärtner krankenkasse, Sitz Hamburg. — Bezugspreis: Deutschland und Deutsch-Oesterreich monatlich 150.00 Mark, Ausland nach Währung, Einzel-Nummer: freibleibend. — Die Mitglieder des „Verbandes deutscher Gartenbaubetriebe“ und der süd deutschen gärtnerischen Verbände erhalten den „Deutschen Erwerbsgartenbau“ für den Mitgliedsbeitrag kostenfrei zugestellt. Auszüge aus dem Inhalt des „Deutschen Erwerbsgartenbaues“ nur bei ausführl. Quellenangabe, Nachdruck von Artikeln nur bei besond. Genehmigung der Hauptschriftleitung gestattet. Erwiderung. Unter der Ueberschrift: „Die betrübten Lohgerber“ hat der Vorstand des V. d. B. in Nr. 1/2 seiner Verbandszeitung eine Er örterung erscheinen lassen. Wir vermeiden es, eingehend darauf zu erwmern, da wir die Pflicht haben, die uns von unsern Mitglie dern zur Verfügung gestellten Gelder nutzbringend anzulegen. Für eine unerquickliche Pressefehde haben wir im „Deutschen Er- werbsgartenbau" deshalb keinen Raum. Einige Hinweise sind je doch notwendig, um eine Klärung herbeizuführen. Das Schreiben des V. d. B. vom 22. 12. (auf Seite 5, Mitte in der Verbandszeitung deutscher Blumengeschäftsinhaber) ist das einzige in der spaltenlangen Erörterung, dem das Datum nicht vor angestellt worden ist. Es ging unserer Hauptgeschäfts- stelle am Tage vor Weihnachten zu ; es war also unmög lich, es vor Büroschluß zur Besprechung mit unserem Vorsitzenden und zur Erledigung zu bringen. Die auf Seite 5 (unten) erwähnte telefonische Erinne rung erfolgte bereits am 27. 12 (am 3. Feiertage). Dem anrufen den Geschäftsführer des V. d. B. wurde mitgeteilt, daß unser Ge neralsekretär verreist wäre (er war am 27. zu Verhandlungen in Leipzig) und daß ihm sofort nach seiner Rückkehr Mitteilung ge macht würde. Die weitere Frage des Anrufenden, wie sich unser Verband zu ihrem letzten Schreiben vom 22. 12. stellen würde, wurde dahin beantwortet, daß die schwebende Angelegenheit nunmehr (d. h„ nachdem die Beleidigungen in dem Schrei ben des V. d. B. v o m 2 0. 10. endlich a m 2 2. 12. zurück- genommen worden waren) ohne Frage geordnet werden würde. Bereits am nächstfol genden Tage beschloß aber der Vorstand des V. d. B., uns zu schreiben: „Wir erwarten nunmehr keine Antwort mehr von Ihnen.“ Der Beschluß ist zustande gekommen, obwohl dem V. d. B. durch eine persönliche Mitteilung unseres Generalsekretärs auch bekannt war, daß von unserer Seite nach Zu rücknahme der Beleidigungen eine gemeinsame mündliche Besprechung vorgeschlagen werden würde, um eine Verständigung zu finden. Der V. d. B. lehnte aber mit seinem Schreiben vom 29. 12. (Seite 5 unten) unsere Antwort schon im voraus ab. Wir überlassen es jedem selbst, folgende Fragen zu beantworten: Warum plötzlich diese Ueber- stürzung? Warum hat es der V. d. B. nicht zur Besprechung kommen lassen? Wollte der V. d. B. eine Verständigung? Für die Ueberhebung, die in den Schlußworten seiner Ausfüh rungen (Seite 6) liegt: „Wir sind fest davon überzeugt, daß die übergroße Mehrzahl der Mitglieder des V. d. G. das Verhalten ihrer Verbandsleitung nicht billigt, und sie werden sich mit uns die Frage vorlegen: Quo vadis — wohin gehst du ■ Verband deutscher Gar tenbaubetriebe?“ — haben eine Reihe namhafter Mitglieder unseres Verb, in Zuschriften an uns und an den V. d. B. die rechten Worte gefunden. Der V. d. B. dürfte mit seinem „Quo vadis“ keine Mitglieder gewonnen haben. Der Hauptvorstand des Verbandes deutscher Gartenbaubetriebe. I. A.: K. Fachmann, Generalsekretär. Die Novelle zum Zwangsanleihegesetz, Das Zwangsanleihegesetz hat durch eine Novelle vom 22. De zember folgende Aenderungen erfahren: Die Begrenzung des Steuer solls auf 70 Milliarden Papiermark ist gestrichen worden, da diese Summe bei der enormen Geldentwertung seit Erlaß des Gesetzes nur einen Bruchteil der aufzubringenden einen Goldmilliarde dar stellt. Um einen beschleunigten Eingang der Zeichnungsbeträge zu erreichen und dem vorzubeugen, daß die späteren Zeichner die Geld entwertung als Gewinn für sich buchen können, erhöht sich vom 1. März an der Zeichnungspreis für jeden Monat um je 10 % des Nennwertes. Im März gezeichnete Zwangsanleihe kostet also 1100 M. statt 1000 M., im Juni 1400 statt 1000 M. usw. Es emp fiehlt sich deshalb, seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz bis spätestens zum 2 8. Februar zu erfüllen 1 Zahlungen auf die Zwangsanleihe, die vor dem 31. 12. erfolgt sind, werden bei der Vermögensfeststellung zur Zwangsan leihe und zum Vermögenssteuergesetz nur etwa mit der Hälfte des Nennwertes in Ansatz gebracht. Die Zeichnungspflicht besteht nicht, wenn das zeichnungspflich tige Vermögen weniger als 200 000 M. beträgt. Diese Freigrenze erhöht sich auf 600 000 M., wenn das Vermögen hauptsächlich aus Kapitalvermögen besteht und auf 2 Millionen M., wenn der Besitzer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig ist. Zwangsanleihe ist zu zeichnen: von den ersten 200 000 M. 1 % von den nächsten 500 000 M. 6 % von den nächsten 300 000 M. 2 % von den nächsten 500 000 M. 8 % von den nächsten 500 000 M. 4 % von den weiteren Beträgen 10 % Gehören zum Haushalt des Zeichnungspflichtigen zwei oder mehr nicht selbständig zur Einkommensteuer veranlagte Kinder, so ermäßigt sich die Zeichnungspflicht für jedes Kind um ein Zwanzig stel, sofern das zeichnungspflichtige Vermögen nicht mehr als 6 Mil lionen M. beträgt. Die Bewertung der gärtnerischen Grundstücke erfolgt nach dem Ertragswert, der nach den Richtlinien des Reichsfinanzministers heute mit dem zehnfachen Wehrbeitragswert von 1913 anzusetzen ist. Eine eingehende Behandlung der Bewertungsvor schriften muß einer späteren Darstellung vorbehalten bleiben. Es sei auf Nr. 23 des Reichssteuerblattes vom 29. Dezember 22 ver wiesen, welches Anweisungen für die Bewertung zur Vermögens steuer und Zwangsanleihe enthält. Das Heft kann vom Gesetz sammlungsamt, Berlin NW. 40, Scharnhorststr. 4 bezogen werden. Wie ist Stallmist zu berechnen? Von M. Tessenow in Retschow. Der Wert des Stalldüngers ist zu berechnen nach seinem Gehalt an Pflanzennährstoffen. Der Wert dieser Nährstoffe ergibt sich aus den heutigen Marktpreisen und den gesetzlich festgesetzten Höchstpreisen. Wir können heute etwa dis Tausendfache an Wert steigerung gegenüber dem Friedenspreise annehmen. Es kosteten im Durchschnitt 1 kg reines Nährsalz einschließlich Fracht: 1914 Sommer 1921 Wert steigerung Dezember 1922 Wert steigerung Stickstoff . 1,20 14,50 12 fach 1350.- M 1125 fach Phosphorsäure wasserlöslich. 0,38 „ 7,10 „ 20 „ 700,- „ 1842 „ zitronensäure löslich . . 0,21 „ 5 - „ 25 » rund 400,- „ 1900 „ Kali . . 0,20 „ 1,40 » „ 200,- „ 1000 „ Aetzkalk 0,02 „ 0,38 „ 7 ,, „ 28,- „ 1400 „ Um den Preis von 2 Ztr. — 100 kg künstl. Dünger zu errechnen, ist der Prozentgehalt des Düngemittels mit dem Preise für 1 kg reines Nährsalz zu vervielfältigen (Handel nach Kiloprozenten). Z. B.: Im Superphosphat mit 18 % wasserlöslicher Phosphorsäure kostet das kg Phosphorsäure 700 M. X 18 = 12 600 M. für 100 kg — 2 Ztr. — Die Preise in obiger Tabelle sind Durchschnittspreise des Händlers. Es ändern sich die Preise etwas bei den einzelnen Düngemitteln, je nachdem ich Salpeter- oder Ammoniakstickstoff kaufe; oder bei den Kalidüngemitteln, ob ich weit oder nahe der