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Nr. 19 Der Dutsche Erwe rbsgar tenbau 110 Gr. Stettin. Vers, am 5. 4. (eing. 14. 4.). Die Gr. erbeb Protest gegen die Absioht der Stadt Stettin, in der Stadtgärtnerei Topgewäehse zum Verkauf an Blumengeschäfte heranzuziehen. Für Gemüsepflanzen wurden Friedenspreise iestgestellt, die, mit der Teuerungszahl 3000 vervielfacht, den niedrigsten Verkaufspreis ergeben. O. v. Seelig. Gr. Swinemiinde u. Umg. Vers, am 8. 4. (eing. 16. 4.). In Zukunft werden monatlich Vers, abgehalten werden und zwar außer den bereits festgesetzten Sitzungen eine am 6. Mai bei KeuBen, am 2. September bei Lange und am 4. November bei S t a m m er, sämtlich in Swine- münde. Eine Sterberkasse, der alle Anwesenden beitraten, wurde gc- , gründet. C. Sc henk. Gt. Fürstenwalde (Spree) u. Umg. Vers, am 8. 4. (eing. 17. 4.). Die über die Friedhofsgärtnerei verhängte Liefersperre soll aufgehoben wer den, wenn Bl a u sich verpflichtet, die seitens der Gr. festgesetzten Preise innezuhalten und den Platzverkauf möglichst einzuschränken. Preise für Gemüsepflanzen werden neu festgesetzt. Der Gruppenbeitrag beträgt mit einer neu beschlossenen Umlage von 500 M. insgesamt 650 M. Von Mai ab sollen wieder Wandcrvers. mit dem Beginn in Sarow-Picskow am Sonntag nach Pfingsten abgehaltcn werden. Es folgen Silberberg, Fang- schleuse-Rüdersdorf, Rauen, Ketschendorf. , G r o e s c h.. Gr. Bez. Borna. Vers, am 8. 4. (eing. 17. 4.). Die aufgestellte Min- destpreislistc wurde verteilt. Eine Preisliste kostet 400 M. Die in der Liste festgesetzten Preise gelten als äußerste Mindestpreise, die unbe dingt eingehalten werden müssen. Als Sachverständige für das Finanz amt wurden gewählt: Heinemann, Elbisbach, Seidler. Frohburg; Schönfeld, Borna. H. Heinze. Gr. Cottbus u. Umg. Vers, am 5. 4. (eing. 17. 4.). Ueber die Grün dung einer Sterbekasse soll in der nächsten Vers. Beschluß gefaßt werden. Bei der nächsten Stadtverordnetenwahl soll ein Gärtner als Kandidat aufgestellt werden. Es wurde darauf hingewiesen, mehr Planwirtschaft zu treiben und gewisse Artikel nicht in riesigen Mengen heranzuziehen. A. Prehn. Gr. Braunschweig. Vers, am 8. 4. (eing. 17. 4.). Der Verbandsbei trag für das 2. Vierteljahr wurde genehmigt und von Anwesenden sofort gezahlt. Der Gruppenbeitrag für das 2. Vierteljahr wurde auf 1000 M. festgesetzt. J. C. Groß hat Bestellungen auf Töpfe angenommen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Mindestpreisliste anzufordern. K. Winnig. Berufsgenossenschaft ' Beitragszahlung für das Jahr 1922 zur Garienbau-Berufsgenossenschaft Von M. Pastorii in Cassel-Wilhelmshöhe. Nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung legt die Be rufsgenossenschaft ihre gesamten Aufwendungen auf die Mitglieder um nach der Höhe des auf den Betrieb entfallenden Arbeitswertes („Umlage- beiträge". Die hierdurch auf je 1000 M. Arbeitswert gewonnene Ver teilungsziffer (Beitragsziffer) beträgt für das Jahr 1922: für die Friedhöfe mit Arbeitswert 63,20 M., Erwerbsgärtnereien 84,30 M., Oeffentliche (städtische) Gartenbaubetriebe und Privatgärten 105,40 M. Die Abstufung der Beitragsziffern beruht auf dem Gefahrtarif, dessen gesamter Wort- laut in Nr. 48 des „Handelsblattes für den deutschen Gartenbau“ vom 1. Dezember 1922: Seite 432 veröffentlicht worden ist Zahlenmäßig erscheinen die Beitragsziffern höher als die früheren, das ergibt sich notwendigerweise aus der Entwertung der deutschen Mark. Für 1913 betrug die Beitragsziffer 2.65 M. pro 1000 M. Arbeitswert, also den 31,8ten oder rund 32ten Teil der jetzigen Beitragsziffer für Erwerbs gärtnereien. Jedermann weiß aber, daß 32 Papiermark von 1922 auch nicht annähernd den Wert und die Kaufkraft einer deutschen Reichs mark von 1913 besitzen. Auch bei Zugrundelegung der für die Preisbildung gärtnerischer Ar tikel maßgebenden Teuerungszahlen zeigt es sich, daß die Beiträge der Gartenbau - Berjifsgenossenschaft gegenüber dem Friedensstande des Jahres 1913 nicht teurer geworden sind. Nimmt man von den im November v. J. erstmalig veröffentlichten Teuerungszahlen die niedrigste, für reine Freilandkulturen gehende Zahl von 200 und vervielfältigt mit ihr den Beitragsfuß von 1913 = 2,65 M., so würde sich bei dieser Berechnungsart für November 1922 eine Bei tragsziffer von 530 ergeben haben. Zur Umlage selbst! Das Umlagesoll ist vom Vorstand auf 181 703 997 M. festgesetzt worden. Den bedeutsamsten Posten bildet der an die Post für die Rentenzahlungen des Jahres 1923 im voraus zu leistende sogenannte Postvorschuß, dessen Höhe vom Reichsversicherungsamt auf 88,8 Mil lionen berechnet worden ist. (Ueber die Ursache dieses hohen Betrages siehe Artikel „Erhöhung der Unfallrentenzulagen und anderer Leistungen der Berufsgenossenschaft" in der vorigen Nummer dieser Zeitschrift.) Selbstverständlich sind mit den steigenden Preisen alle Ausgaben der Be- rufsgenossenschaft in die Höhe gegangen, andererseits sind auch die Lohn summen der Betriebe beträchtlich gestiegen. Ans denselben Gründen, die im vergangenen Jahre zur Einziehung von Beitragsvorschüssen führten, hat der Vorstand gemäß § 38a der Satzung beschlossen, gleichzeitig mit dem Beitrag für 1922 und in Höhe seines Sollbetrages einen Beitragsvorschuß für das laufende Jahr 1923 zu erheben, dessen Verrechnung im nächsten Jahre erfolgt. Die Verbindung dieser Vorschußumlage mit der Umlage 1922 ermöglicht die Ersparung beträchtlicher Unkosten für Druck und Porto, aber auch abgesehen hier von liegt die Maßnahme im Interesse der Mitglieder, da die Berufsge- nossenschaft andernfalls Bankkredit in Anspruch nehmen und hierfür hohe Zinsen zahlen müßte, welche nutzlos die Mitglieder belasten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Zahlung des Beitrages innerhalb 4 Wochen zu leisten, andernfalls erfolgt unverzüglich wie bei Steuern, Krankenkassenbeiträgen pp. kostenpflichtige Beitreibung durch die Gemeindebehörden. Naturgemäß sind auch die Kosten der Beitreibung von den Gemeinden zeitgemäß beträchtlich erhöht worden und übersteigen vielfach den eigentlichen Beitrag. Zur Vermeidung der hierdurch entstehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten ist unverzügliche Einsendung der Beiträge erforderlich und zwar muß zur Einzahlung die an dem Heberollenauszug hängende Zahl karte auf das Postscheckkonto Frankfurt ä. M. Nr. 7192 benutzt werden, welche die Betriebsnummer trägt und deshalb Irrtümer bei der Ver buchung verhütet. Zahlung durch Ueberwcisungsschecks auf andere Bank konten ist zu vermeiden, weil hierdurch Unkosten entstehen, welche den: Zahlungspflichtigen Mitglied zur Last geschrieben werden, denn die Bei träge sind vollkommen portofrei an die Berufsgenossenschaft zu zahlen. Gärtnerkrankenkasse 1 Wichtige Aenderungen in der Krankenversicherung. Die Grenze des versicherungspilichtigen Einkommens, welche bisher der Genehmigung des Reichstages bedurfte, wird nach dem Gesetz zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen v. 27. 3. 23 (RGBl. I S. 225) vom Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrates u. des Ausschusses für soziale Angelegenheiten festgesetzt. Damit ist die Gewähr dafür ge geben, daß die Festsetzung des versicherungspflichtigen Einkommens bei weiterer Geldentwertung sich dem tatsächlichen Entgelt anpaßt und so mit die Leistungsfähigkeit der Kassen erhalten bleibt. Die Versicherungs grenze ist jetzt auf 4 800 000 M. festgesetzt. Es sind somit wieder allo diejenigen Personen versicherungspflichtig geworden und zur Kranken-: kasse zu melden, deren Einkommen 400 000 M. monatlich nicht erreicht. Personen, die wegen Ueberschreitensder bisherigen Versicherungsgrenze von 720 000 M. jährlich aus ihrer Krankenkasse ausschieden und deren Einkommen die jetzt gültige Versicherungsgrenze übersteigt, können bei ihrer Krankenkasse die Wiederaufnahme bis zum 12. Mai a. c. beantragen. Für eine zur Zeit der Wiederaufnahme bestehende Krankheit hat der in diesem Sinne Versicherungsberechtigte keinen Anspruch auf Kassen leistung. Versicherungspflichtige, deren Verdienst die neue Einkommens- grenze übersteigt und die sich nicht in gehobener Lebensstellung be finden, scheiden erst mit dem 1. Tage des vierten Monats nach Ueber- schreiten der Versicherungsgrenze aus der Versicherungspflicht aus. Der Wert der Sachbezüge, welche jeweilig dem Barverdienst hinzuzuschlagen sind (Kost, Wohnung, Deputate usw.) wird den ortsüblichen Preisen ent sprechend vom zuständigen Versicherungs- bezw. Oberversicherungsamt festgesetzt. Die Festsetzung der Grundlöhne geschieht durch den Kassen vorstand und zwar durchschnittlich für jede Lohnstufe im Betrage des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des Arbeitsentgeltes. Es wird also bei Bemessung des Grundlohnes die Woche zu 7 Tagen gerechnet. Der höchste Grundlohn (durchschnittlicher Tagesverdienst in der höchsten Lohnstufe) ist zur Zeit 14 400 M., also einem Wochenentgelte von 100 800 Mark entsprechend. Für Versicherungsfreie, welche einer Krankenkasse beitreten wollen, ist die Grenze des jährlichen Gesamteinkommens, bis zu der der Beitritt zur-freiwilligen Versicherung gestattet ist, auf 1 200 000 M. festgesetzt. Die Wartezeit von 28 Tagen bis zur Gewährung der er höhten Leistungen ist auch für die Zukunft beibehalten. Krankengeld ist für jeden Kalendertag.als Regclleistung zu gewähren. Endlich ist es auch gesetzlich festgelegt, daß die Arzneibehältnisse Eigentum der Kranken kassen bleiben. Es ist den Krankenkassen anheimgestellt, die Salben töpfe und Tinkturflaschen nutzbringend anzulegen, jedes einsichtige Mit glied einer Krankenkasse hat cs bisher für selbstverständlich gehalten, die’ Arzneibehältnisse zwecks Gutschrift der Apotheke zurückzugeben. Diese Vorschrift schafft eben nur die Rechtsgrundlage für die Rückforderung. Die Errichtung von Betriebskrankenkassen ist neben der Mindestzahl von 1000 Mitgliedern auch von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig gemacht. Eine vollkommen neue Bestimmung, die sich mit der Auf bringung der Mittel für einen Teil der Aufwendungen der Kosten an Wochenhilfe und Krankenpflege weiblicher Versicherter auf dem Wege der Gemeinlast (Verhältnisumlage) befaßt, besagt: Kassen, die infolge vorgenannter Aufwendungen besonders schwer belastet wurden, erfahren durch Zuwendungen seitens geringer in Anspruch genommener Kassen und Ersatzkassen auf dem Wege des Umlageverfahrens einen Ausgleich. An diesem Ausgleichsverfahren haben sich somit auch die Ersatzkassen (Gärtnerkrankenkasse usw.) zu beteiligen. Beiträge: Die Beiträge dürfen 10 % des Grundlohnes nicht übersteigen. Rückstände von länger als einer Woche können mit einer Verzugsgebühr von 10 % bis zum Höchstbetrage vom Fünffachen des Gesamtrückstandes, evtl, zwangsweise cingezogcn werden. Ferner wird der Reichsarbeitsminister ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, um die Einziehung der Beiträge zu verein fachen. Eine genaue Regelung des Anspruches atif Wochenhilfe ist gleich falls getroffen. Aeußcrst wichtige Vereinfachungen und Verbesserungen sind nach Abschnitt H des „Gesetzes zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen" für Ersatzkassen (Gärtnerkrankenkasse usw.) in Kraft getreten. Nach § 523b sind fortan alle Mitglieder der Gärtnerkrankenkasse von der Mit gliedschaft bei einer Zwangskrankenkasse befreit. Die Stellung von Be freiungsanträgen von Ersatzkassen-Mitgiiedern ist nicht mehr erforder lich. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber bei Antritt der Beschäftigung eine Bescheinigung über seine Zugehörigkeit zur Ersatzkasse, Mitglieds buch oder Ausweis, vorzulegen. Der Arbeitgeber. darf Beschäftigte, die ihm diesen Ausweis innerhalb 14 Tagen nach Stellungsantritt vorlegen, auf keinen Fall zur Zwangskrankenkasse anmelden, andernfalls er nicht nur für den Beitragsanteil zur Gärtnerkrankenkasse, sondern auch für den vollen Beitrag zur Zwangskrankenkasse haftet. Mitglieder von Ersatzkassen können nicht gezwungen werden, einer Zwangskranken kasse beizutreten. Die Ersatzkasse hat nach wie vor Anspruch auf das gesetzliche Drittel, sie ist jedoch nicht mehr berechtigt, dieses Drittel vom Arbeitgeber direkt zu erheben, sondern es hat der Arbeitgeber nun mehr den gesetzlichen Anteil in Höhe eines Drittels des Orts- oder Land- kassenbeitrages in der dem Einkommen (Barverdienst plus in Barwert umgerechnete Naturalien, wie Kost, Wohnung, Deputate usw.) des Mit gliedes entsprechenden Lohnstufe an den Arbeitnehmer unmittelbar selbst bei der Lohn- öder Gehaltszahlung abzuführen. Die Ersatzkasse ist in Zukunft verpflichtet, ein ausscheidendes Mitglied binnen einer Woche dem Arbeitgeber aufzugeben. Der Arbeitgeber muß, sofern der Beschäftigte noch weiterhin bei ihm in Beschäftigung bleibt, innerhalb der gesetzlichen Meldefrist nach § 317 der RVO. der zuständigen Zwangs krankenkasse melden. Der Arbeitgeber haftet der Ersatzkasse für den Schaden, den er ihr durch schuldhafte Unterlassung oder Verzögerung der Meldung verursacht. ■ > Zu dem uns besonders angehenden 2. Abschnitt der vorstehenden Aus führungen müssen wir gleichzeitig darauf hinweisen, um Irrtümer und Mißverständnisse zu vermeiden, daß die Oärtnerkrankenkasse zufolge der Uebergangsbestimmungen die Pflichtbeiträge noch bis zum 30. 4. 23 von >