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Der Deutsche Erwerbsgartenbau
- Bandzählung
- 38.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820646769-192300005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820646769-19230000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820646769-19230000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Deutsche Erwerbsgartenbau
-
Band
Band 38.1923
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 12. Januar 1923 1
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1923 9
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1923 14
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1923 20
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1923 26
- Ausgabe Nr. 7, 23. Februar 1923 33
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1923 40
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1923 43
- Ausgabe Nr. 10/11, 16. März 1923 49
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1923 55
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1923 62
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1923 68
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1923 75
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1923 82
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1923 89
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1923 97
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1923 106
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1923 112
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1923 220
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1923 124
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1923 131
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1923 138
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1923 145
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1923 153
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1923 157
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1923 165
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1923 174
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1923 182
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1923 190
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1923 194
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1923 198
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1923 203
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1923 211
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1923 216
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1923 222
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1923 226
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1923 230
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1923 234
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1923 242
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1923 246
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1923 250
- Ausgabe Nr. 44, 2. November 1923 I
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1923 255
- Ausgabe Nr. 46/47, 23. November 1923 257
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1923 266
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1923 272
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1923 277
- Ausgabe Nr. 51/52, 21. Dezember 1923 282
-
Band
Band 38.1923
-
- Titel
- Der Deutsche Erwerbsgartenbau
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98 Der Deutsche Erwerbsgartenbau Nr. 18 Angemessener Pachtzins. Roggenpacht. Naturalwertpacht. Von Karl Lenz in Werder a. H. Vorsitz, des Pächterbundes deutscher Obstzüchter in Werder a. H. Durch alle im „Handelsblatt“ 1922, Nrn. 45, 49 und 50 sowie im „Deutschen Erwerbsgartenbau" Nr. 12 erschienenen Aufsätze zieht sich wie ein roter Faden der Gedanke vom „angemesse nen“ Pachtzins für gärtnerisch genutzte Grundstücke. Es hat aber keineswegs in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, durch die „Pachtschutzordnung“ allen Verpächtern zu einem „angemesse- neu“ Pachtzins zu verhelfen. Im Gegenteil war der Grundgedanke, der durch eine Resolution der Nationalversammlung bei der Be ratung des Reichssiedlungsgesetzes zum Ausdruck kam, der, die Reichsregierung möge eine Verordnung („Pachtschutzordnung") schaffen, welche 1. es unmöglich machte, daß Pachtland, insbesondere solches an kleineren Grundstücken, ohne wichtige Gründe dem Pächter entzogen wird, 2. soweit eine solche Entziehung ohne wichtigen Grund erfolgt ist, diese rückgängig macht, 3. ungerechtfertigt hohe Pachtpreise regelte. Danach ist die „Pachtschutzordnung“ als ein Mittel gedacht, die Eodenpreise niedrig zu halten und nicht etwa sie in die Höhe zu treiben. Nach der Reichspachtschutzordnung vom 29. 6. 22 dürfen Aenderungen bezw. Erhöhungen des Pachtzinses durch die Pachteinigungsämter im allgemeinen nur vergenommen werden, wenn sich die Beibehaltung des bisherigen Pachtzinses unter Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse offenbar als eine schwere Unbilligkeit darstellt, oder wenn und insoweit sie zur Folge hätte, daß der eine oder der andere Teil in wirtschaftliche Not gerät. Es liegen mehrere Landgerichts - Entscheidungen in Rechts beschwerdefällen vor, die ausdrücklich betonen: „Das Pachteinigungsamt darf nur insoweit tätig werden, um Notlagen oder schwere Unbilligkeiten auszugleichen. Einen nach den heutigen Teuerungsverhältnissen an gemessenen Pachtzins festzusetzen, ist das Pachteinigungsamt nicht befugt.“ Auch nach dem Kommentar zur Reichspachtschutzordnung vom Ministerialrat im Reichsarbeitsministerium, Krüger, ist es ganz falsch anzunehmen, daß die Pachtschutzordnung etwa eine all gemeine Angleichung der Pachtentgelte an die Geldentwertung bezwecke. Was versteht man nun unter „offenbar schwerer Unbilligkeit“? Nach verschiedenen Kommentaren namhafter Juristen sowie mehrfacher Landgerichtsentscheidungen liegt schwere Unbil ligkeit nur insoweit vor, als angesichts der Geldentwertung die dem Verpächter nach dem Pachtverträge obliegenden Leistungen (insbesondere erhöhte Grundsteuern usw.) billigerweise nicht mehr fegen Entrichtung des bisherigen Pachtzinses zugemutet werden önnen. Amtsgerichtsrat Canss sagt hierzu: „Unter dem Gesichtspunkt „schwere Unbilligkeit“ kann auch ein reicher Verpächter eine Pachtzinserhöhung durchsetzen — mit Recht; denn es ist auch ihm nicht zuzumuten, mag er noch so reich sein, daß er bei der Verpachtung wegen der ihm verbliebenen Lasten (Grundsteuern, Reparaturen) noch aus seinem Vermögen zusetzt. Die Geldentwertung für sich allein genommen, darf aber nur der arme Verpächter zu seinen Gunsten geltend machen (wirt schaftliche Not) — ebenfalls mit Recht; denn dem Elenden, Schwachen, gibt jeder Pächter gern etwas aus seinen Erträgen. Aber der reiche Verpächter hat diese Gabe nicht notwendig. Er soll unter der Geldentwertung leiden wie jeder andere Gläu biger, z. B. auch die arme Witwe eines im Kriege Gefallenen, die Kriegsanleihe gezeichnet hatte.“ Nun zur Roggenpacht, zur Naturalpacht und Na- furalwertpacht Aus obigen Ausführungen ist ersichtlich, daß die „Pachtschutz- Ordnung“ allgemein einen „angemessenen", der Geldentwer tung entsprechenden Pachtzins nicht erstrebt. Damit entfällt von selbst die Berechtigung zur Forderung von Roggen-, Weizen- und anderer Natural- oder Naturalwertpacht sowie überhaupt eines an dern gleitenden Pachtzinses. Für obst- und gartenbaulich aus genutzte Grundstücke ist eine Roggen- und Weizenpacht schon an sich außerordentlich ungerechtfertigt, weil die Obst- und Garten bauerzeugnisse nicht im Entferntesten mit den Roggen- und Weizen preisen mitgestiegen sind. Eine Roggen- und Weizenpacht von 1 bis 3% und mehr Zentnern, wie sie vielfach von den Verpächtern gefordert werden, kann den Ruin des Obst- und Gartenbau treiben den Pächters herbeiführen. Jeder Pächter lehne daher grundsätzlich jede Roggen-, Weizen- oder son- stige Natural- bezw. Naturalwertpacht sowie jeden sonstigen gleitenden Pachtzins ab. Nach der Bestimmung der Reichspachtschutzordnung: „Zur Umwand lung einer Geldpacht in eine Naturalpacht oder Naturalwertpa ent oder umgekehrt, ist die Zu stimmung beider Teile erforderlich“, kann er gegen seinen Willen nicht zur Zahlung einer solchen Pacht gezwungen werden. Liegt in einem Fall tatsächlich „schwere Unbilligkeit“ oder „wirtschaftliche Not“ beim Verpächter vor (siehe oben), so bewillige er lieber einen entsprechenden Zuschlag zur Friedenspacht. In dem zur tatkräftigen Wahrnehmung der Pächterinteressen be gründeten Pächterbund deutscher Obstzüchter ist ein enger Zm sammenschluß aller Pächter möglich. Anmerkung der Schriftleitung: Die obigen Aus- führungen decken sich zwar mit dem ursprünglichen Grundgedan ken des Gesetzes, berücksichtigen aber nicht genügend die Tat sache, daß das Festhalten an dem in alten und langfristigen Pacht verträgen vereinbarten Pachtzins bei der enormen Geldentwertung heute in jedem Falle eine schwere Unbilligkeit darstellt. Die oben wiedergegebenen Zitate aus Kommentaren und Gerichts urteilen sind durchweg veraltet und tragen der inzwischen ver änderten Stellungnahme der Gerichte und auch des Reichsarbeits ministeriums nicht genügend Rechnung. Wir möchten deshalb aus einem neueren Kammergerichtsurteil vom 3.7.22 — 17 Y 8.22 —• einige Ausführungen wiedergeben, aus denen der heutige Stand punkt der Gerichte klar ersichtlich wird und die uns geeignet er scheinen, dem vorzubeugen, daß die Pächter sich auf Grund der Ausführungen von L. falschen Hoffnungen hingeben. In diesem Kammergerichtsurteil wird u. a. ausgeführt: „Als besonders schwere Unbilligkeit im Sinne der Pachtschutzordnung erscheint die durch die Geldentwertung bedingte Veränderung bei Verträgen, die den einen Teil verpflichten, auf längere Zeit sein Eigentum einem anderen zu überlassen, während er nur eine Gegenleistung erhält, deren Wert infolge der Geldentwertung in gar keinem Ver hältnis zu der überlassenen Nutzung steht, obwohl sein Vertrags gegner aus der Sache hohe Gewinne zieht. So liegt der Fall bei den landwirtschaftlichen Pachtverträgen. Der Verpächter gewährt dem Pächter die Fruchtziehung, der Pächter kann die Erträge zu Preisen verwerten, die nach dem heutigen Stande des Geldes be messen werden und zieht so aus dem Lande Gewinne, die um so größer sind, je länger der Verpächter sich mit einem zu früherer Zeit vereinbarten Pachtzins begnügen muß. Wenn ein Pächter unter Mißachtung dieser Umstände die Erhöhung ablehnt, so ist sein Verhalten offenbar eine schwere Unbilligkeit.“ Das in seinen Grundgedanken wiedergegebene Urteil dürfte für Pächter und Ver pächter ven großer Bedeutung sein. Es ist veröffentlicht in den Blättern für Rechtspflege im Bezirk des Kammergerichts, Jahrg. 1922 Nr. 11 vom 15.11.22, Verlag Franz Vahlen, Berlin W9, Linkstraße 16. Ein Beitrag zur Erzeugung vonTrockenblumen Von Paul Kache in Berlin-Baumschulenweg. Der deutsche Erwerbsgartenbau ist heute in einer sehr schwie rigen Lage. In der gleichen Weise, wie die Erzeugungskosten in die Höhe gehen, läßt andererseits die Kaufkraft der Allgemeinheit nach. Wenn Gemüse und Obst immerhin noch wichtige Lebens mittel darstellen, so ist das bei Topfpflanzen und Schnittblumen keineswegs der Fall. Aus diesem Grunde ist auch diese Seite unseres Berufes am übelsten gestellt. Besonders ist die Nachfrage nach Schnittblumen ständig im Fallen. An dieser Stelle muß vor allem ein Ausgleich geschaffen werden, damit dieser Berufsteil er halten bleibt. Nun ist es eine bekannte Tatsache, daß einem Ueber- fluß an Schnittblumen des Sommers, eine gewisse Knappheit an solchen im Verlauf des Winters gegenüber steht. Vermißt wird dann die billigere Massen wäre. Könnte da nicht ebenso die Trocken blume eingesetzt werden,' wie sie vor Jahrzehnten schon einmal diesen Platz ausfüllte? Gewiß läßt sich die Trockenblume nicht ohne weiteres als Ersatz der lebenden Schnittblume ansehen. Dazu ist der Gegensatz zu groß. Aber leicht läßt sich eine gute, an sprechende Verwendungsweise der Trockenblume finden, wodurch sie sehr wohl neben der lebenden Schnittblume auftretend den Mangel an solchen in der Winterszeit einigermaßen ausgleichen und manche Lücke schließen kann. Und sollte das genügende Vor handensein von guten Trockenblumen nicht auch ein Mittel mit sein, die Verwendung der fremdländischen, südlichen Schnittblumen einzudämmen, in vielen Fällen sogar auszuschließen? Es braucht nur an die Kranzbinderei gedacht zu werden, ferner an die Füllung kleiner, netter Körbchen und Vasen, wie es in den letzten Wintern hier und da schon zu sehen war. Auch kleine Sträuße ließen sich anfertigen ohne auf das „Makart-Bouquet“ zurückzuverfallen. Die moderne Bindekunst wird schon wissen, wie sie das Material der Trockenblumen zeitgemäß zu verwenden hat. Die Schwierigkeit liegt heute vielmehr in der völlig unzureichenden Erzeugung solcher. Damit sei nicht gesagt, daß jedermann nun Trockenblumen anbauen soll. Aber an vielen Stellen ist es möglich, ja erwünscht, einen Teil Schnittblumen des Sommers weniger heranzuziehen, dafür aber die eine oder die andere Trockenblume. Die Zahl der bravchbaren Blütengewächse für diesen Zweck ist ansehnlich groß. Es gibt davon sowohl einjährige als auch staudige. Einige davon werden ja schon seit Jahrzehnten alljährlich gebaut, wenn auch nur in geringerer Menge und an wenigen Stellen. Ich selbst kenne viele der besten Trockenblumen schon seit meiner Kindheit, da auch mein Vater sie für die Winterszeit heranzog. Auch in meiner Lehrzeit schnitt ich Jahr für Jahr größere Mengen. Besonders sind es die einjährigen Trockenblumen, die noch am viel-
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