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159, 13. Juli 191V. Nichtamtlicher Teil. sten, die Tierschau betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ent halten, eine Aufzählung der verschiedensten Tierkrankheiten und der bezüglich derselben bestehenden Anzeigepflicht. In dieser Gestalt sei der Aufsatz kein Werk mit wissenschaftlichem Inhalte oder von wissenschaftlichem Werte gewesen, denn auch der Laie sei imstande, einen Aufsatz mit diesem Inhalte zu schreiben. Das Gericht hatte jedoch in dem nachgedruckten Aufsatze ein Werk von wissenschaftlichem Inhalte und Werte gesehen, dessen Nachdruck ohne Genehmigung strafrechtlich verboten ei. Wenn auch der Artikel lediglich in dem Abdrucke der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen bestanden habe, so sei doch die übersichtliche Anordnung derselben nach wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß vielleicht der Laie zu dieser Arbeit imstande gewesen sei. Der Angeklagte habe auf Grund der Kenntnis seines Berufes gewußt, daß er ohne Genehmigung zum Nachdruck eines solchen Artikels mit wissenschaftlichem Inhalte in anderer als der vom Gesetz erlaubten Form nicht berechtigt sei und sei deshalb strafbar. In der Revision vor dem Reichsgericht behauptete der Angeklagte, der Verlag der Deutschen Tageszeitung sei vielleicht zum Strafantrage berechtigt gewesen, nicht aber zur Buße- forderung. Diese stehe allein dem Urheber, also dem Verfasser zu. Das Urheberrecht sei dem Verlage nicht übertragen gewesen. Ein Aufsatz, der lediglich gesetzliche Bestimmungen zusammenfasse, könne nicht den strafrechtlichen Schutz des Urheberrechts genießen, dieses entstehe erst durch wissenschaftliche Weiterbearbeitung. Der nach gedruckte Artikel enthalte aber nur die Worte des Gesetzes. Das bloße Kürzen bei der Aufführung der gesetzlichen Bestimmungen könne dem Aufsatze nicht den Charakter einer wissenschaftlichen Arbeit verleihen, deren Nachdruck ohne Genehmigung verboten ei. Das Urteil erkläre selbst, daß der Aufsatz nur eine Auf zählung der gesetzlichen Bestimmungen sei. Der ausdrückliche Wortlaut und die Absicht des Gesetzes betreffend das literarische Urheberrecht gestatteten aber den Nachdruck von Gesetzen. — Das Reichsgericht verwarf die Revision als unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Preßgesetz richtete. Aber auch die materielle Prüfung des Urteils gebe zu Rechtsbedenken keinen Anlaß. (Urt. d. R.-G. v. 1l. Juli 1910.) Bilderdiebstahl. — Aus dem französischen Pavillon der internationalen Jagdausstellung in Wien ist am 3. d. M. ein wertvolles Ölgemälde gestohlen worden. Ein weiterer Bilder diebstahl in derselben Ausstellung kam am 10. d. M. zur polizei lichen Anzeige. In der Abteilung Bukowina des Verbandes für Fremdenverkehr sind zwei Ölgemälde der Malerin Auguste Kochanowska entwendet worden. Die Bilder stellen Landschaften aus der Bukowina dar. Sie sind in Goldrahmen gefaßt. (Wiener Zeitung.) Deutsche Theater Finanz G. m. b. H. in Hamburg. — Handelsregister-Eintrag: Hamburg. Eintragung in das Handelsregister. 1910, 5. Juli. Deutsche Theater Finanz Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. Der Gesellschaftsvertrag ist am 1. Juli 1910 abgeschlossen worden. Gegenstand des Unternehmens ist: 1. Beteiligung und Betrieb von Theatern und sonstigen Schau vorstellungen, Ausstellungen usw.; 2. Ankauf und Verkauf, Bau sowie Verwaltung von Theatern und Grundstücken; 3. Ankauf und Verlag von Stücken aller Art sowie Ver trieb und Verkauf derselben; 4. sonstige Geschäfte einschlägiger Art. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100 000 Geschäftsführer ist: Erich Louis Scharlach, Kaufmann zu Hamburg. Ferner wird bekannt gemacht: Der Gesellschafter Erich Scharlach bringt in die Gesellschaft ein seine Geschäftsverbindungen mit Theaterunternehmern in Deutschland, insbesondere seine Rechte aus den mit diesen ge- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. schlossenen Verträgen, insonderheit auch seine Rechte aus dem mit dem Thaliatheater in Berlin (Direktoren Jean Kren und Alfred Schönfeldt> abgeschlossenen Vertrage. Der Gesamtwert dieser Einlage ist auf 20 000 .k festgesetzt; dieser Betrag wird dem Gesellschafter Scharlach als voll eingezahl auf seine Stammeinlage angerechnet. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Hamburgischen Correspondenten. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 159 vom 9. Juli 1910.) Danubiana Aktiengesellschaft für Verlag in Donau» eschingen. — Bilanz für das Jahr 1909. Kasse 1722 <- 23 Aktienkapital . . . ^ -Z 30000 — Fahrnisse 79548 33 Gläubiger .... 1442 0 34 Wertschriften . . . 200 Reserve 1254 71 10409 04 Gewinn- und Verlust- 0637 94 konto 1085 37 Schuldner .... Verlagswert.... Liegenschaften . . . 24028 51 11900 - 39124 37 176 ,70 42 176570 42 Gewinn- und Verlustkonto für 1009. Betriebsausgaben. . ^ I ^ 41873 59 Betriebseinnahmen . I«Z 44552 68 Abgang 2815 54 Liegenschaftsertrag . 1221 82 Bilanzkonto .... 1085 37 45774>50 45774 50 Vorliegende Bilanz wurde in der Generalversammlung vom 30. Juni 1910 genehmigt und die Verteilung von 2A Dividende beschlossen, die gegen Überreichung oder Übersendung des Divi dendenscheins für 1909 jederzeit erhoben werden kann. Donaueschingen, den 1. Juli 1910 Der Vorstand. (gez.) Karl Anton Rieger, Pfarrer. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 159 vom 5. Juli 1910.) Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft borm. N. v. Waldheim, Jos. Eberle ä- ILo. in Wien. — Firma- Protokollierung: Im Handelsregister des k. k. Handelsgerichts Wien wurde vollzogen: Wien VII, Seidengasse 3—9, Druckerei- und Verlags- Aktiengesellschaft vorm. R. v. Waldheim, Jos. Eberle L Co. Statutenänderung: Die Gesellschaft gründet sich nunmehr auf die in der XVII. ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre vom 9. Mai 1910 beschlossenen, im § 6 teilweise geänderten und mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. Juni 1910, Z. 21684, genehmigten Statuten, wonach die Firma nunmehr derart gezeichnet wird, daß dem vorgeschriebenen oder vorgedruckten Firmawortlaute entweder zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder ein Verwaltungsrat und ein zur Zeich nung der Firma berufener Beamter der Gesellschaft oder endlich zwei zur Zeichnung der Firma berechtigte Beamte der Gesell schaft, von welchen jedoch einer Direktor sein muß und an erster Stelle zeichnen wird, ihre Kollektivunterschriften beifügen. Die dem Verwaltungsrate nicht angehörenden Personen haben bei der Zeichnung der Firma ihrer Unterschrift einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen. (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 164 vom 9. Juli 1910.) r> Zentralverband der Schulbuchhändler, Papier» und Schreibwaren - Detaillisten Deutschlands « (Sitz: Berlin). — Der Zentralverband der Schulbuchhändler, Papier- und Schreib- waren-Detaillisten Deutschlands (Sitz: Berlin) E. V. hält seinen diesjährigen (dritten) Verbandstag am 20., 21. und 22. Juli in Breslau im St. Vincenzhaus ab. Mit ihm verbunden ist eine Fachausstellung (Einkaufsmesse) der Erzeugnisse der Papier- und Schreibwarenbranche. 106S