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140, IS. Juni 1807. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d Dtschn. Buchhandel. 6233 abgehalten wurde, notierten wir folgende Preise: 16 Silberstücke (3 livrss) mit dem Bild Ludwig XIII. und Ludwig XIV., 302 Frcs., — 135 Silbermünzen (6 livrss) derselben Epoche, 778 Frcs-, — eine Silbermünze aus dem Erzbistum Köln 65 Frcs. Diese Münzen stammten aus dem öffentlichen Stadtpfandlcihhaus; sie waren nicht eingelöst worden. F. A. Müller, Paris. ÜbcrwtisttNgs» und Scheckverkehr. (Vgl. Nr. 107 d. Bl.) — Die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin haben ihrem (in Nr. 107 d. Bl. vom 10. Mai 1907 hier zum Abdruck gebrachten) Rundschreiben mit der Aufforderung zur allgemeinen Anwendung des llberweisungs- und Scheckverkehrs folgendes zweite Rund schreiben an die Berliner Kaufleute ergehen lassen: (Red.) Berlin 6. 2, den 23. Mai 1907. Neue Friedlichst!. 51. llberweisungs- und Scheck-Verkehr. ^Rundschreiben Nr. 2.) In unserem Rundschreiben vom 2. Mai 1907 haben wir als eines der Mittel, durch die auf eine Ermäßigung des Zinsfußes in Deutschland hingewirkt werden kann, die Ersparung barer Zirku lationsmittel durch Einbürgerung des llberweisungs- und Schcck-Berkehrs bezeichnet. Zur Erreichung dieses Zieles haben wir als erforder lich hingestellt, daß alle, welche Zahlungen zu leisten oder zu empfangen haben, sich Bank-Konti eröffnen lassen und an Stelle von Barzahlungen von diesen Bank-Konti für den überweisungs- und Scheck-Verkehr Gebrauch machen. Hierbei ist zunächst erforderlich, daß jeder, der eine Zahlung zu leisten hat, erfährt, ob und bei welchem Bankhaus der Zahlungs-Empfänger ein Bank-Konto hat. Zu diesem Zweck müßten alle, die Rechnungen ausstellen oder in Briefen Abrechnungen erteilen, auf ihre Rechnungen und Brief bogen drucken lassen: -Bank-Konto bei (Name des Bankhauses)-. Dies geschieht schon jetzt vielfach, aber durchaus nicht in genügendem Umfang. Wir werden darauf hinwirken, daß im Berliner Adreßbuch bei dem Namen jeder Person oder Firma, die ein Bank- Konto hat, dies vermerkt wird durch Hinzufügung des Wortes -B. K.- (Abkürzung von Bank-Konto). Bis sich das Uberweisungs- und Scheck-System eingebürgert hat, würde cs sehr erwünscht sein, wenn aus die Rechnungen und Briefbogen gedruckt würde: -Zah lungen bitte ich nicht in bar an mich, sondern entweder durch Überweisung auf mein Bank-Konto (Name des Bankhauses) oder durch Übersendung eines Schecks mit der Bezeichnung ,nur zur Verrechnung' zur leisten. - Auch müßten alle, die Zahlungen zu leisten oder zu em pfangen haben, gegenseitig aufeinander cinwirken, daß derjenige, der noch kein Bank-Konto besitzt, sich ein solches eröffnen läßt und es für die Erledigung seiner Zahlungen durch Überweisungen oder Schecks benutzt. Niemand, wer es auch sei, sollte sich diese Mühe verdrießen lassen; er trägt dadurch für seinen Teil zur Er reichung eines gemeinnützigen Zweckes bei und hilft durch diese kleine Mühewaltung Übelstände beseitigen, die in der Höhe des Zinsfußes in Deutschland nur zu deutlich hervorgetrcten sind. Die Erledigung der Zahlungen durch Überweisung von dem Bank-Konto des zur Zahlung Verpflichteten auf das Bank-Konto des Zahlungs-Empfängers kann sich wie folgt voll ziehen: Der zur Zahlung Verpflichtete schreibt an sein Bankhaus (Brief oder Postkarte): Ich ersuche, dem Bankhause (Name des Bankhauses des Zahlungsempfängers) für das Konto des Herrn (Name des Zahlungsempfängers) ^ zu vergüten. Wer mehrere Überweisungen an dem nämlichen Tage machen will, kann dies selbstverständlich in einem Briefe oder aus einer Postkarte tun. Dem Zahlungsempfänger macht der zur Zahlung Verpflichtete durch Brief oder Postkarte Mitteilung von der Über weisung und ersucht um Quittung, die der Zahlungsempfänger erteilt, sobald er von seinem Bankhause die Nachricht von der er folgten Überweisung erhalten hat. Noch einfacher gestaltet sich die Erledigung der Zahlung durch Schecks Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. und namentlich durch Schecks mit dem Vermerk -nur zur Verrechnung-. Das Wesen des Schecks -nur zur Verrechnung- haben wir bereits in unserm Rundschreiben vom 2. Mai 1907 auseinander gesetzt. Einen solchen Scheck löst das bezogene Bankhaus niemals gegen bar ein. Es kann daher, wenn der Scheck in unrichtige Hände gelangt, verloren geht oder gestohlen wird, der unrechtmäßige Inhaber ihn nicht zur Bareinlösung bringen. Ein Scheck -nur zur Verrechnung- hat vielmehr die Bestimmung, lediglich auf dem Wege der Verrechnung mit dem bezogenen Bankhause zur Ein lösung zu gelangen; steht der Empfänger oder Inhaber des Schecks mit letzterem Bankhause nicht in einem Verrechnungs- Verhältnis, so muß er ihn einem Bankhause übergeben. Hier durch wird die Möglichkeit der Unterschlagung eines Schecks bei nahe ausgeschlossen, anderseits aber wird der Zweck, bei Zahlungen keine baren Zirkulationsmittel in Bewegung zu setzen, möglichst vollständig erreicht. Ein Scheck, der bar ausgezahlt wird, verfehlt überhaupt seinen Beruf, worauf nicht oft genug hingewiesen werden kann. Die Worte -Nur zur Verrechnung« schreibt der Aussteller oder ein späterer Inhaber des Schecks zwischen zwei parallelen Strichen quer über den Text des Schecks. Ein solcher Scheck lautet also: Die Bank /L/ /Tv wolle zahlen gegen diesen/H/Scheck ausGuthaben an unserem oder Überbringer Datum Unterschrift. Wer eine große Zahl von Schecks auszustellen hat, wird sich eines Stempels -nur zur Verrechnung-bedienen. Es werden voraussichtlich auch seitens der Bankhäuser künftig Scheck-Formulare ausgegeben werden, die von vornherein diesen Vermerk tragen. Der zur Zahlung Verpflichtete kann den Scheck -nur zur Ver rechnung- ohne große Gefahr in einfachem Kuvert an den Zahlungsempfänger senden. Er wird entweder die erhaltene Rechnung dem Scheck beifügen und um Rücksendung der quittierten Rechnung bitten, oder die Rechnung zurückbehalten und um be- sondre Quittung ersuchen. Schecks, die den Vermerk -nur zur Verrechnung- nicht tragen, in einfachem Kuvert zu versenden, ist wegen der damit verbundenen Verlustgefahr nicht zu empfehlen. Wir wiederholen, daß die großen Vorteile, die sich aus dem überweisungs- und Scheck-Verkehr ergeben, nur erzielt werden können, wenn alle am Geldverkchr Beteiligten sich Bank-Konti eröffnen lassen und letztere in dem angegebenen Sinne benutzen. Hierzu fordern wir die Gewerbetreibenden, Ärzte, Rechtsanwälte, Hauseigentümer, Hypothekengläubiger und alle Privat-Personen, die größere Zahlungen zu leisten oder zu empfangen haben, im allgemeinen Interesse auf. Von besonderer Bedeutung ist auch die Art der Zahlungs leistung von Staats- und Gemeinde-Behörden und an dieselben, für Lieferungen, Steuern und Abgaben, Gas- und Wasser-Rechnungen und dergleichen. Cs wird zur Einbürgerung des llberweisungs- und Scheck-Verkehrs wesentlich beitragen, wenn geeignete Formen gefunden werden, um auch auf diesem Gebiete die Bar-Zahlungen nach Möglichkeit einzuschränken. Die hierzu erforderlichen Schritte werden unsrerseits eingeleitet werden, so daß voraussichtlich diejenigen, welche ein Bank-Konto haben, in Zukunft ihre Zahlungen an Steuern, Gas- und Wasserrechnungen und der gleichen durch Schecks werden erledigen können. Die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin. (gez.) Kaempf. (gez.) Weigert. 814