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Nr. 222 (R. 120). Leipzig, Sonnabend den 22, September 1934, 101. Jahrgang. Bekanntmachungen Firmenzuschlag Die Frist zur Meldung des buchhändlerischen Gesanttumsatzes zwecks Festsetzung des Firmenbcilrages ist am 31, August 1934 abgelaufen. Viele Mitgliedsfirmen sind der Verpflichtung zur Meldung nachgekommen, sicher aber nicht alle. Bevor die Schötzungskominissivn ihre Arbeit beginnt, wird deshalb nochmals zur Meldung ausgefordert und die Meldekarte beigefügt. Wir wei fen ausdrücklich darauf hin, daß die Angaben auch von solchen Firmen gemacht werden müssen, deren Umsatz die SO 969 Reichs mark-Grenze nicht erreicht. Es sind Zweifel darüber entstanden, ob unter »buchhändle- rischer Umsatz« der versteuerte Umsatz zu verstehen ist. Das ist nicht der Fall; vielmehr ist der Gesamtumsatz an Gegenständen des Buchhandels zu melden. Verkauf von Leihbüchern bei Geschäftsauflösung Nach den Bestimmungen für die Ausübung des Leihbücherei- gewerbcs ist der Verkauf von Leihbüchern an das Publikum nicht gestattet. Daran ist nach einem Bescheid der Reichsschrifttums- iammer auch im Falle des Ausverkaufes bei Geschäftsauflösung von Leihbüchereien festzuhalten. Die Bücher müssen entweder an einen Kollegen oder an ein buchhändlerisches Antiquariat verkauft werden. der Geschäftsstelle Weihnachtsnummer des Börsenblattes Am 28, Oktober erscheint die Sondernummer des Börsen blattes für Herbst- und Weihnachtsneuigkeiten und ältere geeignete Gcschenkwerkc, Die Nummer dient zum Nachschlagen für das Sor timent und zugleich als Werbemittel beim Publikum. Wir bitten, alle geeigneten Werke in dieser Nummer anzu- zcigen. Die Auflage wird voraussichtlich mindestens 19 000 Stück betragen. Trotzdem bleiben die Anzeigenpreise unverändert. Zur Erleichterung des Nachschlagens wird ein nach Verfassern geordnetes Verzeichnis der angezeigten Werke beigefügt, Dis Einreihung der Anzeigen erfolgt nach Maßgabe des Ein gangs der druckfertigen Abzüge, Für die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen kann keine Gewähr übernommen werden. Mindestgröße ist eine Viertelseite, Anzeigenschluß: 15. Oktober. Der Ausgabetag kann nicht verschoben werden. Wir bitten des halb, die Anzeigen spätestens bis zum IS, Oktober einzusenden. Zu Werbezwecken können weitere Exemplare dieser Sonder nummer zum Preise von 15 Pfg, für Mitglieder und 25 Pfg. für Nichtmitglicdcr bezogen werden. Um die Auflage ausreichend be messen zu können, bitten wir um Bestellung bis zum 15, Oktober. Später eingehende Bestellungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Leipzig, den 21, September 1934. vr. Hetz. Äberwachungsstelle für Papier Das Reichswirtschaftsministerium veröffentlicht im »Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger« Nr. 218 vom 18, September 1934 die Bekanntmachung über die Zuständig keit der Überwachungsstelle für Papier in Berlin (W 8, Behren- straße 51'52 I, l). Sie i st auch zuständig für folgende Einfuhrnummern des Statistischen Warenver zeichnisses: 674» Bücherin allen Sprachen, auch Gebetbücher, gedruckt oder geschrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder beige legten Bildern aller Art; Bücher mit Schriftzeichen für Blinde; alle diese auch gebunden. 674d Papier, beschriebenes; Papier, bedrucktes. 674o Musiknoten, auch gebunden. 674o Kalender, auch gebunden, mit Ausnahme der Block-, Schreib- und dergleichen Kalender. 875 Land-, See- und andere Karten zu wissenschaftlichen Zwecken aus Papier oder anderen Stoffen, auch eingebun den oder auf Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen sowie in Verbindung mit Leisten oder dergleichen. (676»/o) Bilder auf Papier, durch Druck oder ein anderes Vervielfältigungsverfahren hergestellt, auch ein gebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen, mit Ausnahme des Bilder papiers. 678» Farbendruckbilder in Buch-, Stein- (Chromo)- oder Metall druck; auf Papier gedruckte Bilder mit religiösen Dar stellungen. 676b Kupfer-, Stahlstiche, Holzschnitte, Helio-, Phologravüren oder dergleichen. Nähere Richtlinien über die Arbeitsweise die ser überwachungsstelle werden noch bekannt gegeben. « Uber die Umstellung der Zuteilung von Zahlungsmitteln für die Warencinfuhr veröffentlicht die Rcichsstellc für Devisenbewirt schaftung einen Runderlaß, der u. a. besagt: I, Am 24, September 1934 gehen die Befugnisse der Devisen stellen, soweit sie die Wareneinsuhr im engeren Sinne be treffen, auf die Überwachungsstellen über. II. Um die Umstellung zu erleichtern, wird folgendes bestimmt: L) Allgemeine Genehmigungen nach III/3 Ri. berechtigen ab 20. September 1934 vorläufig auch nicht mehr zum Erwerb von effektiven ausländischen Zahlungsmitteln und zur Verfügung über diese Zahlungsmittel, soweit sie nicht die Bezahlung von vor dem 24. September 1934 fälligen Verbindlichkeiten aus der Wareneinfuhr betreffen, die über ein Verrechnungsabkommen zu erledi gen sind. Am 1. Oktober 1934 verlieren sämtliche allgemeinen Genehmigungen nach M/3 Ri. ihre Gültigkeit. 8) Einzelgenehmigungen nach M/4 Ri. einschl, der Zusatz genehmigungen für Allgemeine Genehmigungen berechti gen vom 20. Sept. 1934 ab vorläufig auch nicht mehr zum Erwerb von effektiven ausländischen Zahlungsmitteln und zur Verfügung über solche Zahlungsmittel, soweit sie nicht zu Zahlungen über ein Zahlungs- oder Ber- rechnungsabkommen berechtigen, und die Zahlungsver pflichtung vor dem 24. September 1934 fällig wurde. Neue Genehmigungen dieser Art werden nicht mehr er teilt, wenn nicht die eben erwähnte Sachlage gegeben ist. 829