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Ker ein Kleid gefertigt, ein Kaufmann einem Kunden Waaren gelicfcrr hat, so verlieren Heide, der Kaufmann jedoch nur mit der unter 1 angegebenen Beschränkung, bei Eintritt dcS Jahres 1850 ihre Forderungen, da- fern sie sich nicht noch im jetzigey Jahre auf eine der sogleich anzugebendcn Weise dagegen schützen. Nur eine Ausnahme läßt das Gesetz, wie schon erwähnt, bei Nr. 1 zu, aber eine Höchst beschränkte, in dem eS die Forderungen der Kaufleute und Händler, Fa brikanten, Markier, Spediteure, Künstler und Handwerker für Waaren und Arbeiter, ihreS Ge schäfts, welche einen Gegenstand der Art belref- fen, womit der Schuldner ein kaufmännisches Ge schäft betreibt, der gewöhnlichen längeren Verjährung unterwirft. Aber was heißt der Aufdruck: ein kaufmännisches Geschäft in diesem Zusammenhänge? — Sollte er gleich bedeutend sein mit Handel, so würde der Ge setzgeber diesen einfacher» gebräuchlichen Ausdruck gc- wählt und nicht einen ungewöhnlichen länger» gebraucht haben. Unstreitig kann nur ein größerer, auSgcbreilc- ter Handel, ein solcher, über welchen der Handelnd« Kuck führt oder wenigstens führen sollte, wie ein Kaufmann, gemeint sein. Dieß würde auch dem im Eingänge des Gesetzes angedeutetrn Zwecke desselben entsprechen. Tie LandtagSverhandlungen geben eini ge bestätigende Andeutungen. So bezeichnete der da malige Referent des Gesetzes in der ersten Kammer, der Präsident der Leipziger Juristcnfacultät G intber, als Beispiele derartiger, nur der längeren Verjährung unterworfener Forderungen, die d<S LedeiHändlers an den Schuhmacher, welcher für die Messe arbeiten deS Tuchmacher- an den Schneider, der ein Klcidermaga- zin hat. Ob auch die Forderung des Kaufmanns, wel cher einem Tuchmacher Farben geliehen har, dazu ge höre, glaubte er von den Umständen abhängig machen zu müssen, ohne sich darüber auSsprechen zu können. Wie steht es nun mit der Lederschuld deS Schuh machers, der auf Jahrmärkte zieht, vielleicht dieß auch nur dann und wann thut? Wie steht es mit der Tuchschuld des Schneiders, welcher seinen Kunden mit der Arbeit auch das Tuch liefert? Hierüber werden die Entscheidungen ganz verschieden ausfallen. Einer wird dergleichen Schulden de» kürzeren, der Andere der längeren Verjährungsfrist unterwerfen wollen und wenn wir uns für die längere aussprechcn, so geben wir doch gerne zu, daß auch entgegengesetzte Entschei dungen folgen w rden. Anstatt Streitigkeiten abzu- schnciden, ist das Gesetz geeignet, dergleichen recht zahl reich dcrvoizurufrn. Dock wir wenden uns zu dessen fernerem Inhalte. Bei Rückständen von Abgaben, Zehnten, Zinsen, Leib- und anderen Renten, mögen sie nun dem Staate, der Kirche, Eommun oder einer Privatperson angekören, bei Capilalszinsen, Mieth, und Postgeldern, Pensionen, Besoldungen und anderen terminlichen Leistungen, wel che nicht als Tbnlzahlungen eines Kapitals änzusehen .sind, findet zwar die längere Verjährung statt, aber wir Quittungen über drei aufeinanderfolgende Jahre hat, der hat die RechlSverntulhung für sich, daß die selben auch auf die trüberen Jahre bezahlt sind. D-r Gläubiger, welcher frühere Rückstände fordert, must also beweisen, daß sie noch nicht bezahlt sind, wahrens seither der Schuldner stehls zu beweisen hatte, sie ab- gefükrt zu haben Auf Kauftermingelder leidet kiese Bestimmung k.i- ne 'Anwendung, wobl aber aut die sogenannten Jabr- gelder, welche sich die Verkäufer über die Kaufsummt bisweilen ausmachen Da Auszugsreste binnen .! Jah ren ganz Wegfällen, so fragt es sich, was von einem solchen zu unheUen sei, wo neben der Nakuralleistuug noch eine Geldzahlung zu gewähren ist? Hier wir" die Entscheidung sich nach der Wonsassung richten müssen, ob die Zahlung mehr die Natur eines Jahr» geldcS oder die einer Auszugsleistung verratbe; eine allgemeine Regel aber mit Schwierigkeiten autzustellen sein. Leider ist auch hier der Saamen zu Streitigkei ten ausgeworsen. Dock wir gehe» zur zweiten Frage: Wie hütet man si k vor den Nachthetten des (Gesetzes? über, welche nach juristischer Sprackweiie auch mit den Worten: Wie wird die Verjährung unterbrochen ? auS- gcdruckt wird. DaS Gesetz bezeichnet verschiedene Wege. Zuerst durch Klage vor Gericht. Doch reicht diese allein nicht aus, sondern die Verfügung darauf muß auch dem Schuldner vor Ablauf der Verjährung be händigt worden sein. Wie nun, wenn er abwesend, obne bestimmte Wohnung und Aufenthalt ist? Dann ist es übel für den Gläubiger; eine öffentliche Vor ladung durch Anschlag und Zeitungen wurde zwar nicht ausgeschlossen sein, aber sie ist mit Kosten ver bunden, für welche der Käufer stehen muß. Wer zu klagen beabsichtigt, thue es schnell, damit das Gericht Zeit hat, aus seine Klage auszuferrigen und sie dem Schuldner zukommen zu lasten. Für den, der zwar nicht klagen, sich aber auf ge richtlichem Wege schützen will, Hal das Gesetz einen andern Weg geöffnet. Entweder Hal er bei der Ge richtsbehörde seines Schuldners eine Anzeige cinzurei- chen, welche Namen, Stand und Wohnort des Schuldners, die deulliche Bezeichnung des Grundes und Ge genstandes des Anspruchs, die genaue Angabe deS Geldbetrags ober WertheS der Forderung und endlich das Gesuch um schriftliche Nolistcalion an den Schuldner enthält, und die Gerichtsbehörde bat dieß dem Schuldner mit- zurheilcn, oder er Hal den Schuldner zu veranlassen, vor Gericht zu gehen und über Anerkennung seiner Schuld ein Protocoll aufnehmen zu lassen. Als ein Formular jener Anzeige diene folgendes: „Bei Hr. X. X. in X. habe ich für gelieferte Sckneiderarbeit 15 Thlr. zu fordern und bitte ihm dieß anzuzeigen. Pl.... d. 20. November 1849. X. X. — meister." Auch wird es, wenn die Schuld 20 Thlr. nicht übersteigt, keines SlempelbogenS zu dieser Anzeige be dürfen. ' ..... .