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A-orter Wochenblatt. Mittheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Vierzehnter Jahrgang. Prcr« für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Bestellung be« Blatte« durch Boteo-ele-rnheit: SU Neugroschen. 48. Mittwoch, L8. November 184V. Das neue Berjährunnsgesetz, eine Warnung für alle. (Beschluß.) Indessen daS Gesetz ist da; ein am letzten Land tag gclbaner Vorschlag, es wieder aufzuhcben, ist ohne Antlang gedlieben und daher fragt es sich nur noch: t) BLas will das l^osetz? V) BLie hütet man siet) vor seinen Nach, theilen L Zu: ersten Frag,. In Betracht, sagt der Eingang des Gesetzck, d. ß bei Forderungen, deren Bezahlung errlweder gar nicht oder in kurzer Zeit verlangt und geleistet, und wobei Quiunng entweder gar nicht oder in leicht verlierbarer Form gegeben zu werden pflegt, aus der langen Dauer der orkenili.ben Verjährungsfrist >rn> R,ct ttunl.ch>rl >il enispüngl, soll kiese Zeil abge- iurzi werken bis aus 3 Jahre. Das Gesetz zahlt als solche Forderungen auf: 1) Die Forderungen der Kaufleute und Händler, Fabrikanten, Mächler, Spediteure, Kunstler und Hand- weiker tue Waaren und Arbeiten ihres Geschäfts, je doch mit Ausnalrme solcher Forderungen, welche einen Gegenstand der Ari betreffen, wvmir der Schuldner ein kaufmännisches Geweroc betreibt; inglcichen die Forderungen der Apotheker. 2) Die Gewerbsforderungen der Agenten, ingleichcn der Hebammen, Barbiere, Wäscherinnen, Lohnbedien^ ten und aller derjenigen Personen, welche auS den Lei- stungen gewisser Dienste und Handreichungen ein Ge werbe machen. 3) Die Forderungen der Postanstalten und Eisen bahnen, Schiffer, Frachrfuhrlcutc, Lohnkuischer, Boten und Pferdeverleiher, an Postpono und Brieflrägerlvhn, Frachtgeld, Fubrlohn, Bolenlohn und Pferdemielhe, lowie hinsichtlich der beim Waaren. und Personen- transport gehabten Auslagen. 4) Die Forderungen der Gast-, Schank- und Spei- scwirlhe für Wohnung, Beköstigung und sonstige für ihre Gäste bestrittene Bedürfnisse und Auslagen; in- gleichen 5- Die Forderungen derer, lwelche bewegliche Sa chen verleihen, wegen des LeihgeldcS für den Gebrauch derselben z. B. der Inhaber von Leihbibliotheken we gen des Lescgeldes für verliehene Bucher. 6) Die Fordernngen der öffentlichen und Privat lehr- und Erziehungsanstalten, sowie der Pensions- und Acrpflegungsanstallen aller Art für Unterhalt, Untcrichl, Erziehung, Pflege und allen sonstigen mit dem Zwecke der Anstalt in Verbindung stehenden Auf wand. 7) Die Forderungen der öffentlichen und Privat- lchrer hinsichtlich ihrer Honorare. Ausgenommen sind jedoch von den unter 6 und 7 genannten Forderungen diejenigen, welche bei der Uni versität und anderen öffentlichen Schul-, PensionS- und VerflegungSanstalte» vorschriflmaßig gestundet werdcil. bi- Die Forderungen der Lehrherrcn und Lehrmei- stcr hinstchilich deS Lehrgeldes und anderer im Lehr-, cvntracte stipulirter Vvnhcile. 0) Rückständige Alimente und Auszugsprästalionen. 10) Ansprüche der Fabrikarbeiter, Handwerksgesel len, Tagelöhner und anderer Handarbeiter wegen rück ständigen Arbeitslohns. 1l) Die Ansprüche der Haus- und Wirthschaftö-> ofsizianten, Hauslehrer, Privatcopisten, Handlungsge hilfen und des Gesindes an Gehalt, Lohn und andern Emolumenten. 12) Die Forderungen öffentlicher Behörden, aller Ari an rückständigen Gebühren und Verlägen, inglei- chen die Geschäflssorderungen der Ädvocalen und No tare, sowie der Aerzte und Ekirurgen. 13) Die Forderung der Kirchen- und Schuldiener an Slollgebüoren und sonstigen Aecidenzien Das Gesetz bestimmt nun weiter, daß die Verjähr ung bei den unter 11 genannten Ansprüchen, nämlich der Haus- und Wirlhschaflsofslzianren und Gesindes mit der Beendigung deS DienstverhäliniffeS, aus wel chem sie entstanden sind, bei allen anderen Forderun gen von dem Schlüße des Jahres an, in welchem sie gefordert werden konnten, beginnen solle, Falls aber bei Publikation des Gesetzes der Anspruch bereits fäl lig gewesen wäre, solle die dreijährige Frist vom Schlus. se des Jahres 1846 an gerechnet werden. ' " Wenn also ein Schneider im Jahre tv4ü oder frü>