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25 Pfg. ^cl. Nr. 191. 28. Jahrgang. Sonnabend, den 17. August 1901. Redaction und Expedition: Bahnstraße S (nahe dem K. Amtsgericht). Telegramm-Adresse: Anzeiger Hohenstein-Crnftthal. Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, wird die gewerbliche Beschäftigung von Kindern allgemein unter sagt- -L Schließlich soll den Ortspolizeibehörden die Befugmß gewährt werden, unter Umständen zur Beseitigung er heblicher die Sittlichkeit gefährdender Mißstände im Wege der Verordnung für einzelne Gast- und Schank- wirthschaften und für einzelne Unternehmer öffentlicher Theatervorstellungen und anderer öffentlicher Schaustell ungen weitere Einschränkungen der Kinderarbeit ein treten zu lassen. Eigene Kinder. Was die Beschäftigung eigener Kinder betrifft, so sollen in Betrieben, in denen die Beschäftigung fremder Kinder untersagt ist, auch eigene Kinder keine Verwend ung finden dürfen. Im Handelsgewerbe, sowie bei öffentlichen Theatervorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, dürfen, vorbe haltlich der Stimmungen über das Austragen von Waaren, sowie die Beschäftigung als Laufbursche bezw. Laufmädchen, eigene Kinder unter zehn Jahren über haupt nicht, eigene Kinder über zehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, nur in der Zeit von 8 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends und nicht länger als vier Stunden täglich beschäftigt werden. Im Wesentlichen gelten hier also die gleichen Bestimmungen wie für die Beschäftigung fremder Kinder. Nur soll die Altersgrenze für die Zulässigkeit der Be schäftigung von zwölf auf zehn Jahre herabgesetzt werden. Die Regelung der Beschäftigung der eigenen Kinder in Gast- und Schankwirthschaften soll den Ortspolizeibe hörden überlassen bleiben. Eine ähnliche Regelung ist für die Beschäftigung eigener Kinder mit Austrage- und Laufdiensten in Aussicht genommen. Endlich soll durch Beschluß des Bundesraths und, soweit ein solcher noch nicht vorliegt, durch Anordnung der Landes-Zentralbehörden oder durch Polizeiverord nungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden, die Beschäftigung von Kindern, welche noch zum Be suche der Volksschule verpflichtet sind, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, weiter eingeschränkt werden können. Die Beschlüsse des Bundesraths, die Anordnungen und Polizeiverordnungen sollen für be- bestimmte Gewerbszweige erlassen werden können. Durch ein ministerielles Rundschreiben sind die preußischen Regierungspräsidenten bereits ersucht worden, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit schon jetzt das Er forderliche im Verwaltungswege zu veranlassen, insbe sondere auch, soweit in ihrem Bezirke Uebelstände bei der Kinderbeschäftigung im Hausirhandel hervorgetreten sein sollten, für eine zweckentsprechendere Handhabung der Vorschriften der Gewerbeordnung Sorge zu tragen. TagsZKeschichLe. Deutsches Reich. — Neber die Stellung des Kaisers zum Zoll tarif glaubt die „Frankf. Zeitung" folgende Mittheil- ung machen zu können: „Wie man uns von einer lesonderen, mit den Berliner Hofkreisen in Beziehung 'tehenden Seite mittheilt, wäre an allerhöchster Stelle das Entzücken über den vorgelegten Zolltarifentwurf nicht eben groß gewesen. Man betrachte nach wie vor als die Hauptaufgabe der Reichskanzlerschaft des Grafen Bülow die Erzielung neuer, für unsere Production und internationale Stellung wirksamer Handelsverträge und erwartete, daß Graf Bülow in dieser Aufgabe mehr Glück habe, als in der Durchsetzung der Canalvorlaqe Jedenfalls sei das Schicksal der Bülowschen Kanzler schaft untrennbar mit den Handelsverträgen verknüpft" — Zur Beisetzung der Kaiserin Friedrich sind M^aaonladunaen Kränze und Blumenspenden in bronbera und in Potsdam eingetrosien, die nun w den ^n/?Taaen in Potsdam bei dem Mau oleum an der « « Au-sl-lluns ,-IanM. L »F- °-r NE ----- meist sehr kostbaren Schleifen der Kränze usw. zur Aus stellung kommen. Am Dienstag nach der Beisetzung der Kaiserin waren Wagen des kaiserlichen Kutschstalles bis zum Abend beschäftigt, die in dre. Guterwagen von Cronberg eingetroffenen Kranzspenden vom Bahnhof in Potsdam nack dem Mausoleum zu schaffen. — Eine Wiederwahl des Stadtrathes Kauffmann mm Bürgermeister von Berlin wird, wie der „Berl. Localanz." hört, von der Mehrheit der Stadtverordneten versammlung geplant. Bekanntlich hatte die Wahl die allerhöchste Bestätigung nicht erhalten. — Bei dem Offenbacher Eisenbahnunglück ist s Zt. auch der Kaufmann Klein auS Mainz ums Leben gekommen. Der Kaufmann Ebert wurde schwer ve» mundet, ist jedoch genesen. Die preußische Eisenbahn- verwaltüng zahlt jetzt an die Wittwe des Klein 210000 Mark, an'Ebert 50000 Mark Entschädigung. — Die Stadt Hannover will dem Grafen Walder- see doch noch ein größeres Fest geben, das nach der Trauerzeit für die Kaiserin Friedrich stattfinden soll. Graf Waldersee hat diese Ehrung angenommen und will an der Feier theilnehmen. Zugleich hat der Feld marschall mitgetheilt, daß er Waffen und Holzschnitzerei mitgebracht habe, die er der Stadt zur Ausschmückung eines Raumes im Rathhause schenken werde. — Wie viele deutsche Geschütze find nach Eng land geliefert Warden? Der „Köln. Ztg." entnehmen wir folgende Mittheilung: Der Abgeordnete Major Evans-Gordon fand sich veranlaßt, am Montag im Unterhause abermals wegen der vielerörterten Geschütz lieferung der Rheinischen Metallwaarenfabrik (Ehrhardt) in Düsseldorf eine Frage an die Regierung zu richten. Er wolle wissen, wie viele von 108 Feldgeschützen im Dienst seien, wie viele sich auf Lager befänden und wie viele unbrauchbar' geworden seien. Da ein Theil der Geschütze gerade während der gewöhnlichen Feldübungen unbrauchbar geworden seien, wo keine solche Anforder ungen an die Geschütze und Laffetten gestellt zu werden pflegen, wie im wirklichen Kriege, wollte er ferner wissen, ob der deutschen Gesellschaft solche Lieferungs- und Ver suchsbedingungen auferlegt worden seien, wie sie den heimischen Werken auferlegt würden, ob endlich Geschütze desselben Modells in der deutschen oder einer andern festländischen Armee im Gebrauch seien. Der Unter- staatssecretär im Kriegsamt, Lord Stanley, erwiderte, von den achtzehn Batterien seien fünfzehn der Truppe überwiesen worden. Es sei nicht richtig, daß von den Ehrhardtschen Geschützen welche unbrauchbar geworden ftlen. Mängel, die sich an den Protzkästen ergeben hatten, seien beseitigt worden. Eine Abtheilung habe ihre lahrlichen Schießübungen in Jmaal mit diesen Ge- Ichutzen abgehalten und das Endergebniß sei durchaus Herstellung der Batterien sei beauf- nchttgt worden. Man glaube, daß die Geschütze dieses Modells gegenwärtig in mehreren europäischen Staaten Versuchen unterlägen, jedoch habe bisher keiner dieser Staaten beschlossen, sie einzuführen. Gestern Vormittag begann in Gumbinnen die Verhandlung in Sachen des Mordpro- cefses Krosigk unter dem Vorsitz des Oberstleutnants v. Schrmmelmann. Für die Verhandlung sind Eintrttts- karten nur in beschränkter Zahl ausgegeben, von denen °°" «°-°n «" Ansp-Uch n Thatbestand recapitulirt und das vortae Urtbeil n-rl-s-n or en war, schritt man zur Vernehmung der Angeklagten "ig^ich Nachmittags^^ Ausnahme der S deren beziehen durck und Festtage De« Bezugspreis beträgt und M^ftnsieni-kniWü, MrluWitz, GeMrs, Raum für den Verbr mehrmaliger Aufgabe Rabatt. Reclame „ie folgende Nummer bis Borm, «m-ahmeder Hs-rat Abends vorher erbeten. nb reichsgesetzlichen Regeluna der Ochsten Session ^beit außerhalb der ^er gewerblichen Kind-? D-e Gelage daA beschäfL ab n Retchsamt des Innern ein^ "ier Jahren im W haben dann Berathunaen d Sememe Erhebuna fnr Handel und Kultus ^und ???" preußischen Refforts und daraufhin sind Vorschläa?^ m!d erlassenden Vorschr sten soll^ÄE worden, weder auf die häusliche?insbesondere Landnnrthschaft erstrecken E aus die der Beschäftigung fremder ?? soll neben Kinder geregelt werden n'nd diejenige der einigen d'° B«gunNn wLn °us,chl,Mich S°m»m,°ngchU"""" I- M Kind.. -nb.,nn„ der Beschäftigung beim Austragen von Waaren sowi- al^ Laufbursche oder Laufmädchen, verboten sein - bei Bauten aller Art, sowie im Betriebe der Ziegeleien und Uber Tag betriebenen Brüche und Gruben und Werkstätten, in denen gesund heitlich schädliche Stein- und Metallarbeiten verfertigt werden, sowie in Werkstätten für Spielwaaren und Gummi, in Buchdruckereien rc. Der Bundesrath soll befugt sein, dieses Verzeichniß zu ergänzen. Ausnahmen sollen unbedingt ausgeschlossen sein. In anderen Werkstätten soll die Beschäftigung von Kindern von der Zurücklegung des zwölften Lebens jahres abhängig gemacht und für die Kinder, welche diese Altersgrenze überschritten haben, der Regel nach auf die tägliche Höchstdauer von vier Stunden beschränkt werden, die zwischen 8 Uhr morgens und 8 Uhr Abends liegen sollen. Ausnahmsweise soll die Lage der täglichen Arbeitsstunden je nach den Jahreszeiten anders bestimmt und die Dauer der täglichen Arbeits zeit bis zu sechs Stunden verlängert werden dürfen; letzteres jedoch nur mit der Maßgabe, daß eine mehr als neunstündige Beschäftigung, einschließlich der Schul stunden und des Katechumenen- rc. Unterrichts, unzu lässig bleibt. . Für das Handels- und Verkehrs-Gewerbe, sowie für öffentliche Theatervorstellungen und andere öffentliche Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft nicht obwaltet, sind die gleichen Vorschriften, wie für die nicht in das Verbotsverzelch^ ausqenommenen Werkstätten vorgesehen. Auch hier dürfen demnach Kinder unter 12 Jahren nicht beschäftigt "^Für Gast-und Schankwirthschaften soll vornehmlich mit Rücksicht auf die sittlichen Gefahren, A der Ve kehr mit den Gästen mit sich bringt d'e Verwendung schulpflichtiger Mädchen völlig untersagt e die Knaben soll es dagegen auch, be. d r grenze von 12 Jahren und der übrigens Vorschriften sein Bewenden haben. Gewiss y B-schMgung beim Auslragm. s-m- Laufbursche oder Laufmädchen soll wegen der k-m-in-n >°ichm°n dl- AN--->>1 d-- ,-hnI- E Vm-rb-°rdmmg, wo- MLÄ-L- «-E "N SE u-d