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mehrmaliger Aufgabe Rabatt. Bahnstrasze 3 (nahe dem K. Amtsgericht). Der Bezugspreis 27. Jahrgang. Nr 122 Mittwoch, den 30. Mai 1900. deren deren Jcb. deren deren deren deren für für IWO mit X—6, 190« »—L, 1990 1-^, 1990 mittag 1—5 Uhr Ordnung statt: Telegramm-Adresse: Anzeiger Hohenstein-Ernstthal. Dienstag, den 12. Juni Kinder, deren Familiennamen Dienstag, den 19. Juni die, deren Familiennamen mit Dienstag, den 26. Juni für die, deren Familiennamen mit 0—8, Dienstag, den 10. Juli 1900 für die, deren Familiennamen mit D—2 für die, deren Familiennamen mit Dienstag, den 3. Juli anfangen. Jedes geimpfte Kind ist am achten Tage nach erfolgter Impf ung dem Jmpfarzte von 5—6 Uhr Nachmittags zur Nachschau «ud zur Empfangnahme des Impfscheines vorzustellen. Zur Verhütung von Uebertragung ansteckender Krankheiten wird hiermit be stimmt, datz aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Kroup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder natürliche Pocken herrschen, die Impflinge nicht zu den Impfterminen ge bracht werden dürfen. Die Eltern, Pflegeeltern und bezw. Vormünder impfpflichtiger Kinder werden hierdurch aufgefordert, mit denselben in den anberaumten Termiuen behufs deren Impfung im Jmpflokale zu erscheinen, oder die Befreiung von der Impfung Herrn vr. meü. Laabs hier anzuzeigen. Die Eltern, Pilegeeltern und Vormünder, deren Pflegebefohlene ohne gesetz lichen Grund und trotz der gegenwärtigen Aufforderung oder der ihr folgenden Ge stellung nn Revisionstermin entzogen geblieben sind, werden auf Grund von S 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. > ° ' . ist de» Verhaltungsvorschriften, welche den Eltern der Impflinge ausgehandlgt werden, streng nachzugehen. Gersdorf Bez. Zw., am 26. Mai 1900. Der Gemeindevorstan Göhler. Pie folgende Nummer bis Borm. Annah'«-»»-,: Am^igen Abends vorher erbeten. 3 ., im vorhergegangenen Jahre in Hohenstein-Ernstthal zugezogen und der jmpfpflicht noch nicht Genüge geleistet haben; 4 ., im Jahre 1900 ihr 12. Lebensjahr zurücklegen und 5 ., bereits 12 Jahre alt gewesen, von der Impfung aber im Jahre 1899 zurückgestellt bez. ohne Erfolg geimpft oder sich der Jmpfpflicht ent zogen haben. Befreit von der Impfung sind nur solche Kinder, welche innerhalb der letzten 5 Jahre die natürlichen Blattern überstanden haben oder bereits mit Erfolg ge impft worden sind, was auf Erfordern durch ärztliches Zeugniß zu bescheinigen ist. Ueberhaupt haben diejenigen, welche die Zurückstellung ibrer Kinder wünschen, durch ärztliches Zeugniß den Grund der Zurückstellung nachzuweisen. Die geimpfte» Kinder sind am 8. Tage nach der Impfung dem Jmpfarzte zur Revision (Nachschau) im Jmpflocale Mieder vor zustellen nnd zwar in der Zeit von Vr5—V-6 llhr Nachmittags. Wir fordern Eltern, Pflegeeltern, Vormünder und die Vorsteher der hiesigen Schulanstalten hierdurch auf, mit ihren Kindern, Pflegebefohlenen und Schulzög lingen pünktlich in den anberaumten Imps- und Nachfchauterminen zu erscheinen. Die Schulvorsteher können sich in den beregten Terminen durch besondere Beauf tragte vertreten lassen. Die Angehörigen der Impflinge, welche die öffentliche Impfung nicht benutzen »vollen, wie ihnen freigestellt ist, haben die von Aerzten außerhalb der öffentliche» Impfung ausgestellten Impf- und Zurückstellungsscheine spätestens bis 1. Oktober d. I. in der Expedition für das Impfwesen, Rathhaus Zimmer Nr. 5, vorzulegen. Im klebrigen sind nachstehende Anordnungen streng zu befolgen: 1 Aus einem Hanse, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, ' Masern Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Ent zündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Jmpf- linae zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 2 ., Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impf- Bekanntmachung, Sic imcuMchc» Impf..,.gen >" »°r Gemeinde Gersdorf «Bez. Aw.» betr. Für diejenigen Kinder, welche 1. in Gersdorf im Jahre 1899 geboren, , er 2. nach Ausweis der Jmpflisten der vorvergangenen Jahre der Jmpfpflicht noch IM... p-.r. Nr. 18 und lg im Waisenhaus 2 Treppen, " , an - Tage»» vor» 1—5 d.- Aussicht g -MN SM-N--MM nm r-inPw-sch.n-m K-rp-, und mit reinen Kleiden» gebracht ^we ^ch^eis zu führen unter- Eltern, Pflegeeltern oder bereits geimpft sind, oder deren lassen, daß ihre unterbleiben darf, werden mit Geldstrafe Impfung aus einem gesetzlich welche ihre Kinder ohne gesetzlichen Grund L mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. " Der Stadtrat y. v». Polster. nicht Genüge geleistet, , . 3. im vergangenen oder im lausenden Jahre nach Gersdorf zugezogen und der Jmpfpflicht noch nicht genügt haben, finden die öffentlichen Impfungen an den nachverzeichneten Lagen von Nach- - im Gasthof zu»»» grünen Thal, hier, in folgender sm HchGjn-WMch MllMMtz, GtBttf, ' täglich Nachmittags — v" Ausnahme der Sa»,. !I Jnsertionsge b u h r e - chs Pfg., für auswärts 12 Pfg., deren Austrä»° pichen durch Festtage Redaction und Expedition: Raum für den Verbr tu^ Nwe . Per, soivie alle Nnsic.„^ApedUion und 3 Mabe dem K. Amtsgericht). Reclaine 2 Pfg- snsasnde Nummer bis Borm. Die Zimmer ^»»» «Illg Zit >> >«>r R°ch.ni,.°^ i,, " c„ps»ch^„ Kinder ' Altstadt: »- »nui. und x anfängt; F-mM-nn« mp « ü. mü n, N'e.'j «?ii"--nng„ b., aus dem Ortstheil Neustadt: Montag, den 18. Juni MMiliennarae mit X, L, 0, O, L, X,und II anfängt; Dienstag, den 19. Jnni Familiennaine mit 4 X, A, y, L> und anfängt; . , Mlttivoch, de»» 20. Juni deren Familienname mit It, 8, 1', V, V, N, X, X und X anfängt. Der Jmpfpflicht unterliegen diejenigen Kinder, welche 1 ., im ^zahre 1899 hierselbst geboren und noch am Leben sind; 2 ' ml vergangenen Jahre ohne Erfolg geimpft, wegen Krankheit zurück- gestellt oder deren Impfung von den Erziehungspflichtigen hinterzogen Tages geschichtc. Deutsches Reich. — In maßgebenden militärischen Kreisen legt man „°ß-n »-M L°ui. d°S dir E-i--- mit der Flotte und deren Einrichtungen sich s - als möglich machen. Daher ist ai'ge. , . ' nach 27 Officiere nach Schluß der Kneg«° °d^ Wilhelmshaven, Kiel rc. abcommandlr. werde ,d^ Theil wird zunächst den Matrosen-Artlll August überwiesen werdin und soll darauf von M.tte Augu, bis Mitte September während der Hebungen der Manöverflotte an Bord der Kriegsschiffe (1.' und 2. Geschwader Torpedobootsdivisionsboote) rommandirt werden. Bei dem anderen Theil der Officiere wird der Lehrgang umgekehrt sein, sie werden zunächst auf unseren Kriegsschiffen Dienst thun und dann den Matrosen- Artillerie-Äbtheilungen überwiesen werden. — Das Geschenk der Berliner Hochfinanz für Indien wird in der in Königsberg erscheinenden „Ostvrcuß. Ztg." einer juristischen Nachprüfung unterzogen. Wie damals die Berliner Berichte meldeten, befanden sich unter den schenkenden auch einige Erwerbsgesellschaften, d. h' Aktiengesellschaften, Commanditgesellschasten auf Aktien, Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht oder der- c Summen, mit denen sich die Erwerbs- gcscllschaften an der Schenkung betheiligten, sind, soweit man nach den damaligen Zeitungsnachrichten schließen c urste, allem von den Vorständen der Gesellschaften be- mlligt worden; wenigstens ist nichts davon bekannt ge- mcen, daß auch die Aufsichtsräthe oder gar die bei den Bewilligungen thätig ge- se sind. Die Frage, ob die Vorstände jener Ge