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Rt^cttou mrd »xp«diti»u: 26. Jahrgang. Nr. 99. Sonntag, dm 30. April 1899. L («ahe de« 8 Lmts-ericht). Telrgrrmoa-Ldrefl«: Nnzetger HohensteineruKtHrl. »«iich - '"ASZttWL^A - «. sir hchmsteiiMMil, LdalmM, 6erM Inserate für d,e erborg ^ ro n-r Gröp-rc * Hohenstein-Ernstthal, nm 27. April 1899. Der Stadtrat h. vr. Polster, Jahrmarkt in Hohenstein-Ernstthal am 15. Mai 18SS Gemeindeanlagen-Ordnung. Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft Zwickau mittelst Dekretes vom 30. März 1899 den II. Nachtrag zur Gemeindeanlagen-Ordnung genehmigt hat, bringen wir diejenigen welche eine Nbändernng erhalten haben, nachstehende zur öffentlichen Kennluiß. Stadtbad. Der Verkauf von Bademarken ist übertragen worden: Herrn Bnchbindermeister Weitmüller, Dresdnerstrake, „ Kaufmann Riedel, Poststratze, " Matermlwaarenhändler Müller, König-Albertstrake. Der Eintritt m das Stadtbad ohne Bademarke ist verboten. Hohenstein-Ernstthal, am 29. April 1899. Der Stadtrat h. vr. Polster. Entrichtung der Gememdeanlagen. dieses Jahres fällig gewesene 1. Termin der Gemeindeanlagen ist nunmehr ungesäumt zu bezahlen „ ^^^-^dlUNg sind, vorbehältlich der Ausgleichung bei späteren Ter- reklämi??haben verpflichtet, welche gegen die Einschätzung Tage nach dem erstmaligen Erscheinen dieser Bekannt- Mm 1899, beginnt die zwangsweise Bei treibung aller Rückstände durch den Rathsvollzieher. Hohenstein-Ernstthal, den 28. April 1899. Der Stadtrat h. vr. Polster. B ü r g e r m e i st e r. D-, . Bekanntmachuna. ungeachtet etwaig? ^^e l. Termin Einkommensteuer ist, Hohenstein-Ernltthal, den 28. April 1899 Der Stadtrat h. hr. Polster, —. Bürger m eiste r. Befreit von der Anlage vom Einkommen sind: u) die Stadtgemeinde und alle von derselben unmittelbar verwalteten ge meinnützigen Stiftungen; d) die Kirche, unbeschadet des Rechts der städtischen Vertretung, diese Steuerbefreiung wieder aufzuheben; e) diejenigen, welchen ein gesetzlicher Befreiungsgrund zur Seite steht, be ziehentlich soweit sie sich auf einen solchen zu berufen berechtigt sind; ä) Personen, welche nicht über 200 M. Einkommen haben, jedoch mit Aus schluß der Besitzer von innerhalb Hohenstein-Ernstthals gelegenen Grund stücken und Gcwerbeetablissements, welche das Einkommen aus diesen, wenn dasselbe den Betrag von 200 M. nicht übersteigt, nach dem für die unterste Klasse bestimmten Satze zu versteuern haben, gleichviel ob diese Besitzer in Hohenstein-Ernstthal oder anderwärts wohnhaft sind; e) Personen unter 16 Jahren, welche kein eigenes Vermögen besitzen; k) Personen, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege Unterstützung beziehen; x) Ehefrauen, soweit sie nicht ein eigenes Gewerbe betreiben oder Nutzungen von Vermögen, welches ihnen zur freien Verfügung zusteht, beziehen; ü) unverheirathete Dienstboten weiblichen Geschlechts, dafern deren jährliches Einkoinmen fünfhundert Mark nicht übersteigt; i) Haustöchter, welche im Geschäfte ihrer Eltern ausschließlich oder aus- Hilfsweise thätig sind. 8 16. Die Gemeindestenerpflicht beginnt mü dem ersten Tage des auf die Begründ- una des Wohnsitzes beziehentlich des Erwerbes des Grundbesitzes oder des Beginnes des Gewerbebetriebes folgenden Monats und erlischt mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Steuerpflichtige stirbt, oder seinen Wohnsitz, Grundbesitz bez. Ge- werbebetrieb in der Stadt Hohenstein-Ernstthal aufglebt. - Eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens wahrend des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, ändert an den einmal ausgeworfenen An- lagen an sich nichts, doch kann auf Verminderung des Einkommens rm Wege des Erlasses Rücksicht genommen werden. Steuerpflichtige LL „ch Oberlungwitz, am 28. April 1899. — Oppermann, Gemeindevorstand. Die geräumige Erkerwohmma — üb-,nehm«, Am,bi«,.» „ HLr/schulD^ Schul. Oberlungwitz, den 28. April 1899. ' pp' Der Schulvorstand. Die nach diesem Regulativ forderlichen Geschäfte be- der Kataster, sowie die sonst demAbschatzungf^ Städteordnung sorgt ein städtischer Ausschuß, welcher nach Maßgabe der zu wählen ist und aus u) 1 Rathsmitglied, b) 3 Stadtverordneten, .... ° Mitte der nach 8 46 der o) 5 von dem Stadtgemeinderath aus . ernennenden Mit- Revidirten Städteordnung wahlbaren Burgern z M- ^7° z-L,.- .in,«,« d.-k- «ch»- sind als Stellvertreter 1 Rathsmitglied, 2 Stadtverordnete und 2 Personen aus der Bürgerschaft be'zu^Die'den städtischen Kollegien nicht angehörigen Mitgliedes deren Stellvertreter werden auf 1 Jahr gewählt. y, nun wieder wählbar. Die Wiederwahl kann auf das nächste ^ahr ohne Anga Gründen abqelehnt werden. 8 44. Beitragspflichtige, welche bei der Einschätzung übergangen oder m eine niedrigere Steuerklasse eingeschätzt worden sind, als dies nach ihrem Einkommen zufolge dieses Regulativs Hütte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Stadtkaffe dadurch entzogenen Betrages verpflichtet, gleichviel ob Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch ist jedoch nicht weiter zu verfolgen, als auf fünf Jahre, vom Anfänge des Jahres an gerechnet, in welchem die Thatsache der Steuerverkürzung bekannt geworden ist. Die Verbindlichkeit der Nachzahlung geht auf die Erben über. Die Festsetzung des nachzuzahlenden Betrages erfolgt durch den Abschätzungsausschuß unter Ein räumung angemessener Zahlungsfrist. Gegen die Nachzahlungsverfügung steht dem Nachzahlungspflichtigen innerhalb 14 Tagen von der Bekanntmachung ab das Rechtsmittel der Reklamation offen, welches schriftlich anzubringen ist. Üeber dasselbe faßt der Stadtrath Entschließung. Gegen die Entscheidung des Stadtrathes ist Rekurs an die Aufsichtsbehörde zulässig.