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^ 208, 6. September 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel 10283 hören und zu prüfen, aus denen z. B. in Berlin ein Nabati von 107, beansprucht wird. Solange es in Berlin neben den 80 Mitgliedern, die dem Sortimenterverein angehören, noch etwa 200 Geschäfte gäbe, die zum Teil sogar uns so gut wie unbekannt sind, und solange es Handlungen gibt, die, ob gleich ihnen der Bezug gesperrt ist, ruhig weiter mit 15°/» liefern, ist es den Berliner Handlungen unmöglich, auf einen Rabatt von 5°/« zurückzugehen. Dazu kommt der Verkehr mit den Behörden. Dem Börsenvereins-Vorstand ist es nicht ge lungen, die preußischen Behörden zu einem Verzicht auf 10°/« Rabatt zu veranlassen, und die Handlungen, die heute den Behörden mit 10°/° liefern, setzen sich einfach der Gefahr aus, ihre Lieferung zu verlieren, wenn sie erklären, jetzt nur noch 5"/° gewähren zu können. Wenn der Börsenvereins-Vorstand imstande sei, die Be hörden zu veranlassen, und zwar die Behörden im Reiche, im Staat und in der Stadt, mit einem Rabatt von 5°/» zufrieden zu sein, so ließe sich über einen Höchstrabatt von 5°/« reden. Mit dem Publikum würde man ja wohl leichter fertig werden, um so mehr, wenn man ihm sagen kann, daß auch die Be hörden keinen höheren Rabatt bekommen. Gegen diese Auslassung Wendel sich Müller-Grote, wäh rend Ad. Behrend und Georg Bath für das Recht der Ver einigung, den Höchstrabatt zu bestimmen, eintreten und auch ihrerseits im allgemeinen ein sofortiges Herabgehen auf 57, Rabatt für undurchführbar Hallen. Der einzige, der sich außer Müller-Grote für die Herabsetzung des Rabatts ins Zeug legt, ist Luckhardt, während alle übrigen Redner für den 107°- Rabatt eintreten. Angenommen wird ein von Ad. Behrend gestellter Antrag, der lautet: »Die heutige Versammlung beschließt, die Entscheidung über die für Berlin festzustellende Rabattnorm so lange zu vertagen, bis von seilen des Börsenvereins eingehend dar über berichtet worden ist, wie die preußischen Behörden, speziell das Kultusministerium, sich zu der Frage geäußert haben.« Daß die Entschließung der Vereinigung dem Börsenver eins-Vorstand sehr ungelegen kam, ist erklärlich, und Paul Pareys Antwort vom 6. Oktober 1888 auf die Mitteilung des Vorstandes der Vereinigung trägt dem Rechnung, hält aber immer noch: »die Annahme eines Antrages in abermaliger Hauptversammlung nicht für ausgeschlossen, welcher den Riß überbrückt, der Berlin z. ZI. von den Bestrebungen des Börsen vereins trennt«. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen« Die Geschäftsstelle der Internationalen Ausstellung für Vuchgewerbe und Graphik Leipzig 1914 schreibt uns: Das Interesse für diese erste große internationale Fach- ausstellung ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in allen übrigen Kulturstaaten schon sehr lebhaft. In nächster Zeit ist die Bildung weiterer Landeskomitees zu erwarten, nachdem solche bereits in Österreich und Frankreich erfolgreich wirken. Viele direkte Zuschriften aus Interessentenkreisen des Auslandes be- weisen, daß eine großzügige Beteiligung des Auslandes zu hoffen ist. So z. B. hat erst kürzlich wiederum die schweizerische Handels- kammer in Basel öffentlich auf die Ausstellung aufmerksam gemacht und in der folgenden anerkennenden Form zur Be teiligung an der Ausstellung eingeladen: »Aus der Hochflut von Ausstellungsankündigungen der letzten Zeit scheint sich als etwas ganz Gediegenes die für den Sommer 1914 zum 160 jährigen Bestehen der Kgl. sächsischen Akademie für graphische Künste und Buchgewerbe in Leipzig vom Deutschen Buchgewerbeverein geplante Fachausstellung abheben zu sollen. Sie steht unter dem Protektorat des Königs, und Namen von bestem Klang, vorab natürlich von Deutsch land, aber auch aus allen Nackbarländern und Italien bilden den Ehrenausschuß. Die Schweiz ist darin vertreten durch den Präsidenten der Schweizerischen Zentralstelle für das Aus stellungswesen. Nationalrat vr-. Alfred Frey. Bedeutende Summen werden vom Königreich Sachsen und von der Stadt Leipzig zur Verfügung gestellt, und auch die Reichsregierung wird nicht Zurückbleiben. Dem Gehalte der Ausstellung steckt das heute vorliegende Programm die denkbar weitesten Grenzen, von der Papier industrie, dem Maschinenbau und der Farbchemie durch alle Stadien der verschiedensten Vervielfältigungsverfahren, ein schließlich der Photographie, bis zum Buchhandel in allen seinen Spielarten, dem Pibliothekswesen, der Journalistik und der typographischen Sozialpolitik. Die 16 Hauptgruppen sind in etwa63 Klassen gegliedert. Jede Gruppe soll durch eine wirtschafts- und kulturgeschichtliche und eine technisch.belehrende Abteilung eingeleitet werden. Die Ausstellungsobjekte sollen in weitem Ausmaß sofort verkäuflich sein. Die altrenommierte Stadt der großen Handelsmessen garantiert die mustergültige Durch führung des Planes.« In der nächsten Zeit werden auch in verschiedenen Groß städten europäischer Länder große Jnteressenten-Versammlungen stattfinden, in denen über Umfang und Bedeutung, Zweck und Ziel der Ausstellung Vortrag gehalten werden wird. Es steht zu erwarten, daß viele Staaten in einem eigenen Pavillon ihre Er zeugnisse zur Schau bringen, während andere in Form geschlossener Abteilungen auftreten werden, und es darf schon heute gesagt werden, daß den Besuchern der Ausstellung im Jahre 1914, namentlich denjenigen aus Fachkreisen, eine ganz vorzügliche und großartig organisierte Schaustellung auf dem gesamten Gebiete der graphischen Kunst und Industrie gezeigt werden wird. «lr. EinDieustvertrag ist nichtig, der das gesamte Risiko für die Vergütung auf den Angestellten selbst adwälzt. (Nach druck verboten.) — Es gibt zahlreiche Handelsreisende, die nur gegen Spesen und Provision beschäftigt werden. Die diesen von ihren Firmen zugebilligten Sätze sind aber dann regelmäßig hoch genug, um dos gesamte Risiko für die Vergütung nicht auf den Reisenden allein abzuwälzen. Das würde nach der Rechtsprechung insbesondere der Kaufmannsgerichte gegen die guten Sitten verstoßen und den Dienstvertrag nichtig machen. Eine Wein handlung hatte mit ihrem Reisenden dessen Dienstbezüge wie folgt vereinbart: 10 ^ Spesen für jeden Reise tag, 6 Prozent Provision vom Gesamtumsatz und 160 ^ Monatsgehalt. Von diesem Betrage sollten 125 nach Ablauf eines jeden Monats zahlbar sein, der Rest erst nach Verrechnung des Umsatzes am 31. Dezember eines jeden Jahres oder beim Austritt des Reisenden. Dagegen war der Reisende verpflichtet, monatlich mindestens 2000 umzusetzen. Zum Umsätze sollten nur die Kaufabschlüsse zählen, bei denen die Besteller nach der Beurteilung der Weinhandlung solvent seien. Für den Fall de- Nichterreichens des angegebenen Umsatzes sollte sich das Monats gehalt für je 200 ./tt Wenigerumsatz für den Monat um 40 ^ ermäßigen. Sollte der monatliche Umsatz nicht mehr als 1200 betragen, dann sollte der Reisende statt 6A nur 3A aus dem Gesamtumsatz erhalten. Dagegen sollten ihm für den Umsatz von mehr als 2000 ^ monatlich außer den festgesetzten 6U noch weitere 10A Provision zustehen. Nachdem das Ver tragsverhältnis gelöst war, berechnete die Weinhandlung die Ge samtbezüge des Reisenden mit Einschluß von 1680 Spesen für seine S'/zMvnatige Tätigkeit auf 1619 ^ 72 Der Reisende focht den Dienstvertrag im Klagewege als gegen die guten Sitten verstoßend insoweit an, als er seine Dienstbezüge in unzulässiger Weise regele und begehrte außer 10 ^ Tages spesen und 3L Umsatzprovision ein Monatsgehalt von 160 Das Kaufmannsgericht erklärte die angefochtene Ver tragsbestimmung für nichtig und billigte dem Reisenden die von diesem geforderten Vergütungen zu. Die von der beklagten Weinhandlung eingelegte Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen, welches ausführte: Auch das Berufungsgericht ist der Ansicht des Vorderrichters, daß die Vereinbarung über die Gehaltsbezüge und die Art, in der Gehaltsabzüge dem Kläger gemacht werden sollen, der Anschauung anständiger Kaufleute nicht entspricht, daß also insoweit jedenfalls gegen die guten Sitten verstoßen ist. Daß ein Reisender an guten Geschäften interessiert, daß er für seine emsige, erfolg reiche Tätigkeit ausgezeichnet, und daß ihm im umgekehrten 1340*