Volltext Seite (XML)
str WHm-knW, AeckWitz, GMrs Lrlgau, Wüstmbrand, Ursprung, Mittelbach, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Meinsdorf Redacttou und Expedition: »«hustraß« » (nahe dem st «mtSgrttcht). Telegramm-Ädrefi«: Anzeiger Hohensteiaerupthal. 7. -m^reile oder deren JnserttonSgebühren: die fünfgespalc^ 12 Raum für den Bcrbreitungsbezirk 10 Pf8 > Rabatt. Neelam« 25 Pfg. Bei mehrmaliger ^jz Borm. ««»ahme der Inserate für die '4^r ^'belen. IS «hr. Größere Anzeigen AbenoS DieseS Blatt erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich Nachmittag?. — Zu beziehen durch die Expedition und deren Austräger, sowie alle Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 1 Mk. 25 Pfg. incl. der illuftrirlen Sonntagsbeilage. Nr. 244. Donnerstag, den 20. Oktober 1898. 25. Jahrgang- Bekanntmachung, die Urliste der Schöffen und Geschworenen für die Stadt Hohenstein-Ernstthal betr. Nachdem gesetzlicher Vorschrift gemäß die Urliste der in der Stadt Hohenstein- Ernstthal wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und Ge schworenen berufen werden können, revidirt worden ist, liegt diese Liste an Raths- stelle, Meldezimmer, vom 29. bis mit 28. Oktober 1898 zu Jedermanns Einsicht aus. Wir machen Solches mit dem Bemerken bekannt, daß innerhalb einer Woche vom 20. Oktober ab gegen die Richtigkeit nnd Voll ständigkeit dieser Liste bei uns schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann. Nachstehend unter werden die darauf bezüglichen Gesetzesbestimmungen bekannt gegeben. Hohenstein-Ernstthal, am 18. Oktober 1898. Der Stadtrath. vr. Polster. Anlage Zu 88 1, 3. Gerich tsv erfasfungsgeseü vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Berurtheilung ver loren haben. 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eiues Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht volle zwei Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hanscstädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetz! werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener: 8. Volksschullehrer; mi'tt^rvcrsonen. 9. dem aetiven Heere oder der aetiven Marine angehörende Ml 9 a>er- Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten Y 1 waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen w ' 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Da je nur von einem Deutschen versehen werden. , als 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient Z g Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 >32 bis 35 über die Berufung zum finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 1877 u. s. w. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zn dem Amte eines Schöffen-und eines Geschworenen berufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und Vortragenden Rüthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landcseonsistoriums; 3. der Generaldirector der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshanptmannschaften ausgenommen sind. Bekanntmachung. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat auf Gruud von 8 2 der Verord nung vom 23. Mai 1888 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1880 und des Landesgesetzes vom 22. März 1888 über die Unfall- und Krankenversicher ung der in land- und forstwirthschaftlicheu Betrieben beschäftigten Personen, sowie gemäß tz 3 der Verordnung vom 2. Mai 1890 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, in Ver bindung mit 8 1 Absatz 5 des Krankenversichernngsgesetzes in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892 nach Gehör des Bezirksausschusses zum Zwecke der Kranken-, Unfall- und Jnvaliditäts- nnd Altersversicherung die Durchschnittswerthe der Naturalbezüge ohne Unterschied zwischen land- und forstwirthschaftlichen, sowie geiverblichen Arbeitern für den Bezirk der König lichen Amtshauptmannschaft auf die nächsten 5 Jahre, wie folgt, festgesetzt : Durchschnittsmerthe der Naturalbezüge. Glauchau, den 14. Oktober 1898. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Ebmeier. H für Betriebsbeamte: Wohnung Beköstig- ung Beleucht ung Heizung Person Familie I. Klasse: Gutsvorsteher re. 40 M. 20 M. 600 M. 8 M. 30 M. II. „ Verwalter rc. 30 M. 20 M. 500 M. 6 M. 30 M. III. „ Schweizer rc. 20 M. 10 M. 400 M. 5 M. 20 M. L. Arbeiter: . „ ,, s u. männliche 20 M. 250 M. 2 M. 10 M. I. Erwachsene weibliche 20 M. 250 M. 2 M. 10 M. „ / u. männliche . 20 M. 200 M. 2 M. 10 M. II. jugendliche h weibliche 20 M. 200 M. 2 M. 10 M. 27. Januar sollen nickt Tagesgeschichte. Deutsches Reich. — Die Kaiserliche Aacht „Hohenzollern" hat die stürmische Fahrt, die sie namentlich im Ionischen Meere zu überstehen hatte, glücklich überwunden und ist am Dienstag, Vormittags 9 Uhr, in den Bosporus einge laufen. Als sie Mytilene und Tenedos passirte und ebenso bei der Einfahrt in die Dardanellen bei Sultanije Kalessi wurde sie durch Salutschüsse und mit militärischen Ehren begrüßt. Als dem Sultan das Eintreffen der Kaiserlichen Aacht in den Dardanellen gemeldet wurde, drückte er dem Kaiserpaar telegraphisch seine große Freude über die Ankunft aus und fügte hinzu, wie be sorgt er wegen des Unwetters, das die Fahrt verzögerte, gewesen sei. Kaiser Wilhelm telegrophirte, es dränge ihn, beim Betreten des türkischen Gebiets den Sultan zu begrüßen und ihm seine Freude über das bevorstehende Wiedersehen auszusprechen. Türkei. — Ueber die Ankunft des Kaiserpaares am Goldenen Horn wird gemeldet: Konstantinopel, 18. Oktober. Das Personal der deutschen Botschaft, welches dem Kaiser und der Kaisern! nach den Dardanellen nicht entgegen gefahren war, begab sich um 8'/, Uhr zur Begrüßung der Aller höchsten Gäste nach Dolma-Bagdsche. Um 8 Uhr 40 Minuten'verkündenden Salutschüsse, daß das Kaiserpaar die Spitze des Serails passire. Das Geschwader war gefolgt vou einem rumänischen Schiffe mit der deutschen Kolonie an Bord, einem Mahsuse-Dampfer mit den deutschen Schulen und einem österreichischen Dampfer mit den hier eingetroffenen Fremden. Um 9 Uhr warf das Geschwader vor Dolma-Bagdsche Anker. Auf den umliegenden Schiffen und am Ufer erscholl alsbald brausender Jubel. Um 9 Uhr 15 Minute» verkündete Kanonendonner, daß Ihre Majestäten in's Boot ge stiegen waren. Am Ufer wurden Allerhöchstdieselben vom Sultan mit seinem glänzenden Gefolge empfangen und herzlich begrüßt, Der Nebel, welcher Morgens auf dem Meere gelagert hatte, war Hellem Sonnenschein gewichen. Konstantinopel, Mabep-Mdiz, 18. Okt. Ihre Majestäten sind heute früh 9 Uhr bei prachtvollem Wetter am Palast Dolma Bagdsche gelandet und von dem Sultan empfangen morden. Zur Fahrt nach Mldiz- Kiosk bestieg die Kaiserin mit dem Sultan den" ersten Wagen, der Kaiser den zweiten mit dem Grosiverier und Marschall Fuad Pascha. Nach Vorstellung des beiderseitigen Gefolges in dem für die Anwesenheit des Kaiserpaares neu erbauten und prachtvoll hergerichteten Kiosk kehrte der Sultan in sein eigenes Palais zurück und empfing den Gegenbesuch des Kaiserpaares, welcher um 1 Uhr in der Kaiserlichen Botschaft frühstücken Mrd Konstantinopel, 18. Oktbr. Die hiesige Po,