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Drohen! Macht man sich nicht straffällig, wenn man ihm droht, daß man die Sache dem Gericht übergeben werde? Liegt darin nicht eine Nöthigung oder gar eine Erpressung, eine Bedrohung? Mm, ist sich im Geschäftsleben keineswegs klar über die rechtliche» Be griffe dieser Vergehen und Verbrechen, man sieht Vieles als Nöthigung, Bedrohung und Erpressung an, was in Wahrheit nichts weiter ist, als eine durchaus erlaubte Mahnung in scharfer Form. Es ist daher nicht über- flüssig, einmal auf die erwähnten Delecte zu sprechen zu kommen und zu zeigen, wie man einem Schuldner energisch „drohen" kann, ohne niit dem Strafgesetze in Conflict zu kommen. Einen sehr instructiven Aufsatz über diesen Punkt bringt der „Deutsche Handwerker" (Verlag F. v. Perbandt L Co., Berlin) welcher schreibt: Wenn heute ein Gläubiger dem Schuldner nach Ablauf eines Jahres schreibt, er werde ihn verklagen, wenn er nicht sofort Zahlung leiste, oder er werde ihn auspfänden lassen, so denkt der Schuldner in nur zu vielen Fällen, daß er den Gläubiger erst recht warten lassen kann, weil er ihm „gedroht" hat und es nicht wagen wird, gegen ihn vorzugehen. Ei» vorsichtiger Gläubiger aber schreckt wohl gar vor dem Schritte zu rück, den, Schuldner, der ihm unter Vorspiegelung falscher Thatsachen einen Credit abgelockt hat, zu schreibe», daß er ihn bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs anzeigen werde, wenn er die Sache nicht bald in Ork- nung bringe. Das könnte ja eine Nöthigung, das könnte eine Erpressung sein! Und doch ist mchs von alledem in einer Zuschrift zu suchen und zu finden. Eine Bedrohung liegt nach dem Strafgesetzbuch nur vor, wenn mit der Begehung eines Verbrechens gedroht wird. Es muß also z. B mit Mord, Raub, Vornahme unzüchtiger Handlungen usw. gedroht worden sein. Wird bloß mit einem Vergehen, z. B. dem der Be leidigung gedroht, so liegt keine Drohung im Sinne von § 24! des Strafgesetzbuchs vor. Eine besondere Art der Bedrohung kennt das Strafrecht daneben noch unter den Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. Es ist das diejenige Art der Be drohung, die bei dem vorliegt, welcher durch Androh ung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffevt- lichen Frieden stört. Das Wesentliche ist hier, daß mit einem gemeingefährlichen Verbrechen gedroht wird. Die Drohung mit einem anderen Verbrechen kommt als Drohung im Sinne des § 126 des Strafgesetz buches nicht in Frage. Es muß eine Drohung mit Brandstiftung, der Herbeiführung einer Ueberschwemm- unq, der Beschädigung einer Eisenbahn, einer Wasser leitung, eines Dammes, einer Brücke, eines Wehres usw., der Zerstörung oder Fälschung eines Schifffahrt- Zeichens, der Herbeiführung einer Strandung und der Vergiftung eines Brunnens gedroht werden. Man sieht, der Begriff der Drohung ist ein so scharf abgegrenzter, daß ein anständiger Gläubiger überhaupt kaum in die Gefahr kommen wird, sich einer Bedrohung schuldig zu machen. Mit der Begehung eines Verbrechens oder gar eines genreingefährlichen Verbrechens wird so leicht nicht gedroht werden, wenn es gilt, einem Schuldner seine Pflicht ins Gedächtniß zurückzurufe». Anders liegt es mit der Nöthigung. Wegen Nöthig ung wird bestraft, wer einen Andern widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbreche» oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unter lassung nöthigt. (tz 240 des Strafgesetzbuches.) Mit der Bedrohung hat die Nöthigung zwar gemein, daß auch bei ihr mit einen: Verbrechen gedroht werden kann, aber es ist ganz gleichgiltig bei der Drohnng, warum gedroht wird, während bei der Nöthigung die Gewalts- änwendung oder Drohung vorliegen muß, um Jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu be wegen. Es genügt aber im Gegensätze zur Bedrohung bei der Nöthigung auch schon die Drohung mit einem Vergehen, also z. B. dem der Beleidigung. Das ist das Charakteristische der Nöthigung, der Unterschied derselben von der Bedrohung. Wie die einfache Bedrohung wird auch die Nöthigung nur auf Antrag bestraft. Wenn kan sich nun der Gläubiger, der seinen Schuld ner mahnen will, leicht einer Nöthigung schuldig machen? Wenn er ihn: z. B. schreibt: „Wenn Sie die Schuld nicht bis zum 15. Februar beglichen haben, werde ich Sie öffentlich blamiren." Oder: „Wem: Sie mich nicht umgehend bezahle», werde ich dafür sorge», daß Ihre Ha»dlungsweise in weiteren Kreisen bekannt wird" rc. Oder: „Wenn Sie nicht umgehend zahlen, werde ich Sie in die Liste der faulen Kunden eintrage». lasten" rc. Hier wird bannt gedroht, den Schuldner an seiner Ehre zu kränken, ihn herabzusetzen, also mit den: Vergehen einer Beleidigung. Dagegen kann man den: Schuldner, ohne sich einer Nöthigung schuldig zu machen, schreiben „Dafern Sie mich nicht bis zum 15. Februar bezahlen fehe ich mich genöthigt, gerichtliche Hilfe gegen Sie in Anspruch zu nehmen", oder „Sie zu verklagen", oder „Ihre Schuld einem Schuldeneinziehungsbureau zu ver kaufen" rc Man kann auch einem Schuldner, der sich arglistiger Weise den Credit erschlichen hat, ohne sich einer Nöthigung schuldig zu machen, mittheilen, daß man ihn, dafern er nicht umgehend die Sache regele, leider bei der Staatsanwaltschaft anzeigen müsse. Man thut dies ja im uneigennützigsten Interesse, nur um den Schuldner noch vor dem Aeußersten zu bewahren und ihm Gelegenheit zu geben, sich von der drohenden Gefahr einer criminellen Verfolgung durch Ausgleich der Schuld zu befreien. In allen diesen Fällen liegt weder eine Drohung mit einem Verbrechen, noch eine solche mit einem Vergehen vor, und es kann daher eine strafbare Handlung in dem ganzen Vorgehen nicht gefunden werden. Gröbe» Geschützes aber bedarf es gar nicht, denn wo solche Mahnungen fruchtlos sind, da heißt es dann handeln, — da sind alle Worte verloren! Es ist schließlich noch nothwendig, ein paar Worte über die Erpressung zu sagen, die ebenfalls im täglichen Verkehr oftmals mit der Nöthigung verwechselt wird Wegen Erpressung wird Derjenige bestraft, der, um sich oder einen: Dritten einen rechtswidrigen Vermögens vortheil zu verschaffen, einen Andern durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt. Es tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat ein. Von der Bedrohung unterscheidet sich die Erpressung dadurch, daß ein bestimmter Zweck vorliegen muß, nämlich die Erreichung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung seitens des Genöthigten. Von der Nöthigung unterscheidet sich die Erpressung dadurch, daß bei Letzterer die Erreichung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung angestrebt wird, um für sich oder eine» Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu erreichen. Das ist das Charakteristische der Erpressung, ihr Hauptunterschied von der Nöthigung. Bei der Erpres. sung genügt aber auch im Gegensatz zur Nöthigung jede Drohung. Man sieht aus dem Vorhergehenden, daß der gut gläubige Gläubiger auch kaum in die Gefahr kommen wird, sich bei einer so energischen Mahnung einer Er pressung schuldig zu machen, denn es handelt sich ja nur bei ihm darum, seine rechtmäßige Forderung beglichen zu sehen. Würde allerdings der Schuldner ein Recht haben, von einer Begleichung dieser Schuld abzusehen, weil sie z. B. verjährt ist, weil der Gläubiger auch seinen Verbind lichkeiten nicht nachgekommen ist, und würde dies der Gläubiger nur selbst zu gut misten, so würde er sich einer Erpressung schuldig machen, wen» er trotzdem ver suchen würde, z. B. durch Drohungen den Schuldner zu einer Zahlung zu bewegen. Die Furcht bei etwaigen Mahnungen einer Drohung, Nöthigung oder Erpressung sich schuldig zu machen, ist, wie man sieht, größer als nothwendig, und es wird »ns mancher allzu zaghafte Gläubiger für diese klären den Ausführungen dankbar sein. II. ks. Im Sturme gescheitert. „ Erzählung von Friedr. Thieme. (Nachdruck verboien.) ' (Fortsetzung.) „Nun könnte man leicht zu der Vermuthung kommen, daß der Urheber der Entdeckung dem Mord als Augen zeuge beigemohnt hat, vielleicht in einiger Entfernung und ungesehen von den: Mörder. Ich betrachte das indessen ans zwei Gründen ausgeschlossen." „Aus zwei Gründen?" „Erstens weil das Verbrechen ausgeführt worden sein muß, als der Sturm bereits in: Anzuge war. Die See dürfte um diese Zeit von allen Boom: ver lassen gewesen sein. Zweitens, weil ein unbetheiligter Zeuge nichts Eiligeres zu thun gehabt hätte, als Lärm zu »lachen und die That zur Anzeige zu bringen. Er hätte ja noch eine Belohnung dadurch herausschlagen können. Und daß ein Mitschuldiger selbst die Enthüllung veranlaßt, muß doch wohl als undenkbar außer Betracht gelassen werden?" „Zweifellos." „So komme ich also zu der Anschauung, daß der Absender der Flasche nicht Zeuge des Mordes gewesen ist, sondcrn denselben erst hinterher entdeckt, die Leiche erst später aufgefnnden hat." „Warum hätte er dann aber geschwiegen und sich eines so sonderbaren Mittels zur Enthüllung des Ver brechens bedient? Warum, wenn er nicht reden wollte, hat er überhaupt zur Bekanntgabe Schritte gethan?" Malhatta lächelte bedeutsam. „Gerade dieser Wiederspruch in dem Verhakten des Betreffenden bringt mich auf seine Spur," sagte er innend. Es kommt danach eine Person in Frage, velche gute Gründe besaß, mit ihrem Wissen nicht selbst >ervorzutreten. Erinnern Sie sich, Mr. Godwin, was ich Ihnen sagte, als Sie mir das Papier zum ersten- male vorlegten?" „Ihr meintet, dasselbe müsse von einen: Eurer Kameraden Herrühren?" „Ganz recht. Und dieser Meinung bin ich jetzt »lehr als je. Auch der Umstand, daß der Plan nicht eine Zeile der Erklärung enthielt, bestärkt mich darin. Denn der Mann, welcher die Zeichnung fertigte, ver land vermuthlich ebensowenig zu schreiben als ich." „Euer Scharfsinn ist bewunderungswürdig, Mal- yatta. Was für Gründe denkt Ihr, könnten es ge wesen sein, die jene Person abhielten, sich zu nennen ?" Malhatta zögerte einen Augenblick. Dann sprach er: „Sie wissen, wie streng diejenigen Taucher bestraft werden, welche versuchen, sich vor den: jährlichen Fisch zuge oder nachts Muscheln anzueignen?" Ja." „Nun sehen Sie, da haben Sie Alles. Im .Hai fischschlund' giebt es zahlreiche Perlenbänke." Edward Godwin blickte den Sprecher verblüfft an. „So meint Ihr, einer Eurer Kameraden habe ver botener Weise nach Perlen getaucht und dabei die Leiche und das Testament gefunden, aus Furcht vor Entdeckung seines Vergehens aber nicht gewagt, offen mit dem Bekenntniß hervorzutreten?" „So ist es!" „Was für Beweggründe sollten ihn indessen ver anlaßt haben, ein Geheimnis; aufzuklären, das außer ihm nur der Mörder kennt, und das er ohne Schaden in sich verschließen durfte, während er sich durch sein Verfahren immerhin der entferntesten Gefahr der Ent deckung ausgesetzt?" Der intelligente Insulaner zuckte die Achseln. „Immerhin leuchten mir Euere Ausführungen ein, Malhatta. So und nicht anders mag der Hergang gewesen sein. Doch sagt, habt Ihr nicht inbezug auf die Persönlichkeit jenes Tauchers einen Verdacht? Wer weiß, ob der Mann nicht Aussagen macht, welche uns auf die Spur des Thäters führen." „Ich habe keinen Verdacht. Sicherlich muß es einer der unerschrockendsten und tüchtigsten meiner Kameraden gewesen sein, der das Wagniß unter nommen hat." Der Singhalese legte einen so besonderen Ausdruck in diese Worte, daß der junge Mann ihn verwundert anstarrte. Plötzlich verstand Edward, was der Insulaner wollte. „Tißu," rief er lebhaft aufspringend. „Kein Anderer — seine Verlegenheit bei meinem Anerbieten — wie sollte ein so mnthig bekannter Mann so aber gläubisch und furchtsam sein — nicht war, Du zielst auf ihn?" „Ich verdächtige Niemand." (Fortsetzung folgt.) Kirchen-Aachrichte«. St. Frinitatis-^arochie. Getraut: Strumpfw. Karl Hermann Lässig, Jggs. mit Jgsr. Emma Lina Hoppe. Getauft: Robert Fritz, S d Nadelmachers Richard Oskar Grase. Johannes Paul, S d Webers Wilhelm Reinhold. A na Friederike Charlotte, T d Fabrikanten Friedrich Wilhelm Ende. Lina Klara, T d Webers Johannes Oswald Vogel. Anna Auguste, T d Kohlenhändlers Friedrich Wilhelm Oehme. Begraben: Webersehesrau Auguste Karoline Wolf geb. Bäumler, 68 7 M 2 T. Klara Liua, T d Schneiders Friedrich Robert Baldauf, 20 I 2 M 18 T. Gotthilf Friedrich Hugo, S d Wbrs. Friedrich Gotthilf Arnold, 1 M 23 T. Max Richard, S d Wbrs. August Friedrich Lohse, 22 T. Karl Richard, S d Nadelmachers Richard Oskar Gräfe, 1 I 5 M 3 T. Hermann Heinrich, S d Webers Hermann Heinrich Körner, 9 T. Nachm. '/-3 Uhr kirchl. Unterredung mit den Jünglingen. Abends '/,8 Uhr Jungsrauenverein. Wochcnamt: Herr Pastor Schmidt. Aarochie St. ßhristophori. Vom 30. April bis 6. Mai. Getraut: Nadelm. Otto Emil Krauste und Wilhelmine Emma Gübner. Scheerer Otto Richard Schaller und Clara Anna Zenner. Weber Friedrich August Fritzsche, juv. und Jgfr. Eugenie Dressel. Friseur Paul Georg Emmerich, juv. und Jgfr. Marie Emma Crasfer. Webwaarenfabrikant William Ferdinand Unger, vid. u. Friederike Pauline Franke. Getauft. Hedwig Erna, T d Strumpfw. August Hermann Starke. Auguste Helene, T d Buchbinders Johannes Fürchtegott Jähring. Robert Paul, S d Strumpfw. Louis Robert Weistbach. Curt Alexander, S d Maurerpoliers Friedrich Wilhelm Mitdank. Paul Curt, unchcl. S d Anna Emilie Weise. Brgraben: Christiane Amanda, T d Dekorationsmalers August Louis Nudelt, 5 M 26 T Lina Gertrud, unchcl. T d Lina Minna Schcnker, 3 M 5 T. Maric Martha, T d Strumpfw. Fritz Neubert, 9 M 10 T. Amalie Liua, T d weil. Handarb. Christian Gottlieb Selbmann 26 I 1 M. Am Sonntag Cantate Vorm. 9 Uhr Hauptgottesdicnst mit Predigt übcr Jac. l, 13-18, P. Albrecht. Nachm. '/,2 Uhr kirchl. Unterredung mit den conf. Jungfrauen. Ev.-luth. Jünglingsver- ein °/«11 Uhr Sammeln am Bahnhof zum Besuch des Kreisfestes iu Oclsuitz i. E. Ev.-luth. Jungfrauciivercin abends '/-8 Uhr Hauptversammlung im Vereinslokal. Montag, den 9. Mai, abends '/,9, Uhr Missionsstunde im Waiseuhnussaale. Bon Gersdorf. Vom 28. April bis 4. Mai. Getauft: Franz Alwin, S d B. Franz Alwin Rödel. Richard Albert, S d B. Friedr. Hermann Leist. Ella, T d Bäckermeisters Friedrich Moritz Dietz. Elsa Fanny, T d Bergarb. Max Emil Friedrich. Ella Martha, T d B. Karl Hermann Gotthilf Scharfe. Elsa Alma, T d Maurers Robert Max Otto. Max Willy, S d B. Max Anton Kretzschmar. Johannes' Max, S d Nadelm. Karl Hermann Just. Maric Ella, T d Strumpfw. Paul Hermann Kretzschmar. Frieda Helene, T d Färbers Friedrich Lonis Pfüller. Willy Fritz, S d B. Gustav Hermann Becher. Begraben: Max Bochmann, 26 T. Curt Albert, S d B. Friedr. Benjimin Selbmann, I I. 23 T. Richard Curt, S d B. Max Richard Blei, 4 M 12 T. Curt Paul del Favero, 2 M 15 T. Richard Hugo, S d Sirup fw. Louis Richard Vieweg, 23 T. Richard Emil, S d B. Alwin Richard Köhler, 3 M 5 T. Ella Klara, T d Maurers Ernst Emil Knuze, 6 M 19 T. Christ. Friedr. Herold, Privatmann, ein Ehemann, 73 I 6 M 18 T. Klara Hilma, T d Steigers Eduard Hermann Seltmann, 7 M 10 T. Ernestine Wilhelmine Schwalbe geb. Päßler, eine Ehefrau, 63 I 7 M 2 T. Dom. Cantate, 8 Mai, früh 9 Uhr Gottesdienst, H. Hilssgcistl. Pallmann. Nachm. '/,2 Uhr Unterredung mit den Jünglingen. Abends Uhr Jungsraucnvcrcin. Dienstag, den 10. Mai. abends 8 Uhr Bibclstundc. Die Woche für Begräbnisse und Hauscommunioncn hat Herr P. Böttger, sür Taufen und Trauungen Herr Hilssgcistl. Pallmann. Bon Ursprung. Getraut: Ockar Emil Förster, Maschincnputzer in Löbtau bei Dresden uud Alma Emilie Nobis, Wirthschastsgeb-fin Seifcrsdorf. Friedrich Max Schmidt, Maschinenpntzer in Löbtau b. Dresden u. Strickerin Alma Clara Schmidt. Bergarb. Carl Ernst Süß in Lugau und Strickerin Auguste Emma Uhlig. Begraben: Max Eduaid, S d Bergarb. Carl Eduard Voitel, 2 M 23 T. August Friedrich Jrmschlcr, Strumpfw u. Haus schlächter, 83 I. 1 M 5 T. Alma Selma, T d Bergarb. Friedr. Ernst Barthold, Seifcrsdorf, 4 M 26 T. Sonntag Cantate, am 8. Moi, früh 8 Uhr Prcdigtgottcsdicnst, sowie Feier des heil. Abendmahls. Beginn der Beichte früh V«8 Uhr. Nachm. 2 Uhr Unterredung mit der konf. Jugend.