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Lugau, Wüstenbrand, Ursprung, Mittelbach, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Meinsdorf 25. Jahrgang Nr. 66. Dienstag, den 22. März 1898. Redaction und Expedition: vahnpraß« 3 (nahe dem K. Amtsgericht). Telegramm-Adresse: Anzeiger Hohensteinernftthal. Dieses Blatt erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich Nachmittags. — Zu beziehen durch die Expedition und deren Austräger, sowie alle Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 1 Mk. 25 Pfg. incl. der illustrirten Sonntagsbeilage. — oder deren Jnsertionsgebühren: die fünfgesp^^"? auswärts Pfg-, Raum für den Verbreilunnsbezlrk 10 Umgäbe Rabatt. Reclame 25 Pfg. Sei uwlM'al'gtt Barm. Annahme- der Inserate für die w 9 vorher erbeten. 10 Nhr. Gröpere Anzeigen t"'e.u 5. öffentliche Stadtgeulmldemthssitzmlg Dienstag, den 22. März 1808, Abends 8 Uhr. Hohenstein-Ernstthal, am 21. März 1808. Der Stadtrath. l»>. Polster. Tagesordnung: 1. Kenntnißnahme zweier Dankschreiben. 2. Biersteuer betr. Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Gcimeindeerpeditions-Locale bleiben die selben für nicht dringliche Angelegenheiten am Sonnabend, den 26. März a. c. geschlossen. Im Königlichen Standesamt werden Anzeigen über Sterbefülle Vormittag Von 8—i) Uhr entgegengenommen. Gersdorf, den 12. März 1898 Der G e m e i n d e - V o r st a n d. Göhler. Bekanntmachung» Die PctMouc», welche für Seu Eisenbahn Hohenstein-Ernstthal-HermödoN -G->SS.>.f-L.mn»-O-lsnitz jetzt i,. öffe»«ich anslieoe», solle» Mittwoch, den ci»- erngezogen werben, «m an Vas Komgl. Mtttlncr gereicht zn werden. Zahlreiche Betheiligmig durch Unterschmf- ten im Juteresse der Sache dringend erwrMMr. Hohenstein-Ernstthal, am 21. März 1898. WAS Or. Polster, Vorsitzender. Lagesgeschichte. Deutsches Reich. Berlin, 19. Marz. Reichstag. Die Berathung der MilitärstrafgerichlSordnnng wird fortgesetzt. Bei ß 270 beantragen Auer und Genossen, in Absatz 1 die Worte zu streichen, wonach die Ausschließung der Oeffent- lichkeit bei der Hauptverhandlung auch erfolgen kann „bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit oder bei Gefährdung militärdienst licher Interessen". Ferner liegt sowohl ein Antrag Auer, sowie ein Antrag Munckel vor. den Absatz 2 zu streichen, demzufolge dem Kaiser die Befngniß verbleibt, allge meine Vorschriften darüber zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Oeffentlichkeit der Ver handlungen wegen Gefährdung der Disziplin auszu- schließen hat. Abgg. Oertel und Beckh befürworten die Anträge. Je weniger bei verschlossenen Thüren ver handelt werde, desto größer seien die Garantien für ein gesetzmäßiges Verfahren. — Die Anträge Auer und Munckel werden abgelehnt. — Zu § 274 hat die Kom mission beantragt, dem Verletzten sei der Zutritt zu der öffentlichen Verhandlung in allen Fällen zu gestatten also auch dann, wenn der Verletzte im Range unter dem Angeschuldigten steht. — Ans Antrag des Abg. Basser mann, mit dem sich Kriegsminister v. Goßler einver standen erklärt, wird indeß beschlossen, die Entscheidung darüber, ob der Verletzte Zutritt erhalten solle, auch wenn er im Range unter dem Angeschuldigten steht, in jedem Einzelfalle den Gerichten zu iiberlassen. — Bei 8 275 beantragt Abg. Bebel die Bestimmung zu streichen, wonach auch weiblichen Personen der Zutritt zu öffent lichen Verhandlungen ohne Weiteres untersagt werden kann. Wie könne man beispielsweise der Frau eines Verletzten den Zutritt verweigern wollen. Diese, sowie die Diutter und Schwester auszuschließen, sei wahrlich ein starkes Stück. — Abg. Spahn widerspricht diesem Antrag unter Hinweis auf die Fälle, wo wegen Erörter ung unsittlicher Vorgänge die Anwesenheit von Frauen nicht erwünscht sei, ohne daß zugleich die völlige Aus schließung der Oeffentlichkeit geboten erscheine. — Der Antrag wird abgelehnt. — Mit 8 323 beginnen die Bestimmungen über die Vertheivigung. Ein Antrag Auer, einen Vertheidiger auch schon im Ermittelungs verfahren zuzulassen, und ein Antrag Beckh. den Ver theidiger auch bei den Standgerichten in jedem Stadium des Verfahrens zuzulassen, werden nach kurzer Debatte abgelehut. — Bei 8 326 will ein Antrag Auer, daß alle Rechtsanwälte zur Vertheidigung zuzulassen seien und nicht nur solche, welche zu dem Behufs von der obersten Militär- und Justizverwaltung ernannt sind. Ein Antrag dankbar, daß er sich auf diese wenigen Worte beschränkt und die Frage des Neservatrechts nicht in die Debatte gezogen hat, denn ich war im Begriff, den Reichstag zu bitten, von der Berathung eines obersten Landes militärgerichts für Bahern abschen zu wollen, da, wie Sie wissen, Meinungsverschiedenheiten bestehen, die noch nicht ausgeglichen sind. Was nun die Voraussetzung des Herrn Vorredners anbetrifft, so kann ich dieselbe bestätigen. Der Artickel 53 des Einführungsgesetzcs ist aus dem Bestreben hervorgegangen, die Frage noch offen zu halten, bis eine Verständigung stattgefuiideii haben werde. Diese Verständigung ist angebahnt durch Verhandlungen zwischen Sr. Majestät dem Kaiser und Munckel will ebenfalls alle Rechtsanwälte zulassen, sobald bürgerliche Delikte unter Anklage gestellt sind. Einem zweiten Antrag Munckel zufolge soll auch etwaige Gefähr dung militärdienstlicher Interessen oder der Staats sicherheit kein Grund sein, einen Rechtsanwalt nicht zuzulassen. Ein Antrag v Puttkamer endlich wil! den von der Kommission beschlossenen Zusatz streichen, wonach, falls nicht eben Gefährdung militärdienstlicher Interessen oder der Staatssicherheit zu besorgen ist, bei Verhandlungen über bürgerliche Delikte alle bei deutschen Gerichten amtirenden Rechtsanwälte zuzu- lassen sind. Generallieutenant von Viebahn bittet dringend um Annahme des Antrags v. Puttkamer. — Abg Schmidt-Mainz sieht in dem ersten Antrag Munckel nur eine Verschlechterung, denn darnach würden ja Rechtsanwälte überhaupt nur bei bürgerlichen Delikten zngelassen werden und nicht bei militärischen. — Schließ lich wird unter Ablehnung sämmtlicher Abänderungsan- träge der Paragraph in der Fassung der Kommission aufrecht erstatten. Ebenso wird der Rest des Gesetzes in der Fassung der Kommission angenommen, desgleichen das Einführnngsgesetz bis 8 32. § 33 schlügt bezüglich der Einrichtung der obersten Regelung vor. — .Äbg. v. Hertling führt aus, seine Freunde, welche einen besonderen obersten Gerichtshof für Bayern wünschten, Hütten die in der Kommission gestellten Antrüge hier nicht erneuert, sie nühmen an, daß über den Gegen stand Verhandlungen zwischen den betheiligten Monarchen stattfünden und wollten die Verhandlungen nicht stören. Sollten die Verhandlungen zu dem gewünschten Resul- täte nicht führen, so behalte sich das Centrum vor, seinen Standpunkt bei der dritten Lesung nachdrücklich zur Geltung bringen. Seine Freunde hätten mit der auf ihren Antrag beschlossenen Fassung des Paragraphen zum Ausdruck bringen wollen, daß die Frage noch offen sei, es würde ihnen aber erwünscht sein, wenn der Herr Reichskanzler das bestätigen wolle. — Reichs kanzler Fürst Hohenlohe: Ich bin dem Vorredner Sr König!. Hoheit dem Prinzregenten von Bayern. Gelingt diese Verständigung — und ich habe keinen Grund, daran zu zweifeln, daß sie gelingt so wurde die Regelung der Angelegenheit keinen -Schwierigkeiten begegnen Es würde sich aber zu gleicher Zeit empfehlen, das Ergebniß dieser Verhandlungen abzuwarten, Der 8 33 bietet eben die Möglichkeit, die ganze Frage bei der Berathung der jetzigen Vorlage auszuschciden. Es dürste das auch schon der Rücksicht für beide betheiligte Souveräne entsprechen. — Der Schlußparagraph 33 wird sodann genehmigt, ebenso debattelos die Vorlage betr. das Dienstvergehen der richterlichen Militärjustiz- beamten. — Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der Berathung des Entwurfs betr. die Verurtheilung unschuldig Verurtheilter. Es ist zunächst die Abstimmung über 8 1 zu wiederholen. Abg. Singer zweifelt die Beschlußfähigkeit des Hauses an. Die Zählung ergiebt die Anwesenheit von >95 Abgeordneten, das Haus ist also beschlußunfähig — Zur Frage der Errichtung eines Kaiser Friedrich- Denkmals von Reichs wegen hat der Seniorenconvent des Reichstags die Einbringung eines Antrags be schlossen, wonach zu diesem Zweck eine bestimmte Summe bewilligt werden soll. Man nimmt an, daß die ver bündeten Regierungen diesem Antrag zustimmen und die betreffende Summe in einem Nachtragsetat fordern werden. — Zu dem Banknotenfund auf einem Berliner Kirchhof, der bekanntlich aus einem Diebstahl in der Reichsdruckerei herrühren soll, wird noch gemeldet, daß am Freitag ausgedehnte Vernehmungen stattfanden. Der verhaftete Oberfaktor, Grünenthal war im October v. I. freiwillig aus dem Staatsdienst geschieden. Gestern Vormittag wurde ein in der Kupferdruckerei der Reichs druckerei Angestellter verhaftet. Grünenthal ist noch nicht geständig, und erklärt alles fürein Werk seiner Widersacher. Dem Berl. Lokal-Anz. wird gemeldet.Oberfaktor Grünen thal galt als ein tüchtiger Fachmann. Sein Jahres einkommen wurde auf 8000 Mk. geschützt. Sein Scheiden aus dem Dienst erfolgte ganz plötzlich. Er hatte einen Konflikt gehabt und bat sofort um s-ine Entlassung. Als seine näheren Bekannten hierüber ihre Verwunderung aussprachen, sagte er: „Ach was, ich habe ja zu leben!" Er dachte auch thatsachlich nicht daran, eine andere Stellung anzunehmen, sondern suchte seine Hauptthätigkeit im Speküliren an der Börse Bezüglich der Herkunft der Banknoten sei mitae- theilt: Wenn die Relchskassenscheine alle Instanzen durchgemacht haben, die zu ihrer Herstellung erforder lich sind, so werden von jeder Nummer zwei Eremvlar«. , lich sind, so werden von jeder Nummer zwei Eremvlc hergcstellt. Die dazu bestellte Prüfungskommission > wählt von beiden Exemplaren das beste ans das