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Tageblatt EFE für WOirl'kruWl, LbttlmWi^ GertÄrs, Lupau, Wüsteubrand, Ursprung, Mittelbach, Hennsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Meinsdorf n. s. w. Dieses Blatt erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich Nachmittags. — Zn beziehen durch die Expedition und deren Austräger, sowie alle Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 1 Mk. 25 Pfg. incl. der illustrirten Sonntagsbeilage. Redaction und Expedition: Bahnstrabe 3 (nahe dem K. Amtsgericht). Telegramm-Adresse: Anzeiger Hohenstcinernstthal. Jnsertionsgebühren: die fünfgespaltene Corpuszeile oder deren Raum für den Verbreitunasbezirk 10 Pfg., für auswärts 12 Pfg., Reclame 25 Pfg. Bei mehrmaliger Aufgabe Rabatt. Annahme der Inserate für die folgende Nummer bis Borm, iv Uhr. Grossere Anzeigen Abends vorher erbcicn. Nr. 12. Sountag, den 16. Januar 1898. 25. Jahrgang. Beftimmmtgen, den Verkehr mit Hundefuhrwerken und Handwagen ans öffentlichen Wegen betreffend. Auf Grund tz 2 der Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf öffent liche» Wegen betreffend, — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 347 — wird von dem unterzeichneten Stadtrathe hinsichtlich des Verkehrs mit Hundefuhrwerken und Hand wagen auf öffentlichen Wegen das Folgende bestimmt: 1. Auf öffentlichen Wegen verkehrende Hnndefuhrwerke und Handwagen müssen mit einem vom vorderen Theile des Wagens aus zu handhabenden Hemm oder Schleifzeuge versehen sein. 2. Die Führer von Hnndefuhrwerken müssen wahrend der Fahrt dicht vor dem Wagen oder an der linken Seite desselben hergehen nnd die Deichsel oder das Leitseil in der Hand halten. Dieselben dürfen sich wahrend der Fahrt nicht ans die Fuhrwerke aufsetzen, solches auch anderen Personen nicht gestatten. 3. Die Führer von Handwagen oder Handschlitten dürfen bergabwärts nicht auf de» Fuhrwerken sitzen oder stehen, müssen vielmehr an der Deichsel gehen und ihr Fuhrwerk damit leiten. 4. Das schnelle Fahren mit Hundefuhrwerken und Handwagen oder der gleichen Schlitten beim Begegnen und Vorüberfahreu bespannter Wage» ist verboten. 5. Beim Verlassen der Hundesuhrwerke haben die Führer die Hunde — sofern und soweit dies nicht bestehender örtlicher Vorschrift zufolge ohnehin schon mährend der Fahrt zn geschehen hat — mit Maulkörben zu versehen nnd dergestalt fest anzulegen, daß dieselben das Fuhrwerk nicht fortbewegen, auch den Fahr- und Fußverkehr nicht gefährden oder stören können. Bei längere»! Aufenthalte sind die Hunde auszuspannen nnd in einem Ge höfte unterzubringen. 6. Die Führer von Hundefuhrwerken haben ini Sommer für genügende Tränkung nnd im Winter für die nöthige Erwärmung der Hunde mittelst Decken zu sorgen. > 7. Die Fuhrwerke sind entsprechend der Verordnung vom 7. September 1876 und 16. April 1880 mit einer Tafel zn versehen, welche in deutlicher, un verwischbarer Schrift den Namen des Besitzers ersehen läßt. 8. Nichtbefolgung vorstehender Vorschriften wird, sofern nicht eine nach be stehenden Gesetzen und Verordnungen mit höherer Strafe bedachte Uebertretung bez. ein Vergehen vorliegt, nach H 1 der eingangs gedachten Verordnung polizeilich mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tage« im einzelnen Falls geahndet 9. Vorstehende Bestimmnngen treten mit dem 1. 'November 1896 in Krasl. Vorstehendes Regulativ tritt uuumehr auch für den Ortstheil Neustadt (Ernstthal) in Kraft. Hohenstein-Ernstthal, am 15. Januar 1898. Der Stadtrath. vr. Polster, Bürgermeister. Bekanntmachung, veränderte Bezeichnung von Ortstheile», Stratzen nnd Plätzen. Durch die Vereinigung macht sich eine anderweite Benennung von Straßen und Plätzen nothmendig. Der Stadtgemeindernth hat deshalb beschlossen: 1. die seitherige Stadt Hohenstein als Altstadt, - - - Ernstthal - Neustadt zu bezeichnen. 2. das seitherige Hohcnsteiner Rathhans weiter so zn benennen, für das seitherige Ernstthalcr Rathhaus den Ausdruck „Stadthand" zu gebrauche». 3. der bisherige Hohenstciner Marktplatz erhält de» Name» „Alt markt", der bisherige Ernstthaler Marktplatz de» Namen „Neu markt". 4. Die Ncncstraße des Hohensteiner Ortstheils erhält ihren alten Namen „Pfarrhain", die Bergstraße den Namen „Landgraff-Straßc", die bisherige Neustadt die Bezeichnung „Breitestraße". Hohenstein-Ernstthal, am 12. Januar 1898. Der Stadtrath. IN. Polster. Bekanntmachung, Bersek«»a von Kinder» ans der einfachen in die mittlere Bolksfchnle. Ostern 1898 kann, wie bisher in Hohenstein, auch für den Ortstheil Ernstthal eine Bersctznng der Schnlkinder aus der einfachen in die mittlere Bolksfchnle erfolgen. Hierbei wird bemerkt, daß der Unterschied des Schulgeldes für die mittlere Äbtheilung gegen die einfache Abtheilnng für die ver schiedenen Sätze der Einschätzung durchschnittlich 3 Mark beträgt. Eltern und Erzieher, welche beabsichtigen, ihre Kinder bez. Pfleglinge in die mittlere Volksschule zu schicken, oder Ostern 1898 dahin versetzen zu lassen, wollen, soweit dies nicht schon geschehen, diesbezügliche Anmeldungen in der Zeit vom 17. bis 22. Januar er., Bormittags vo« 11—12 Nhr im Schulgebäude des Hohensteiner Ortstheiles bei Herrn Schuldirektor Dietze bewirken. Später eingehende An- und Ummeldungen können nicht berücksichtigt werden. Hohenstein-Ernstthal, am 10. Januar 1898. Ter Stadtrath. Vr. Polster. Bekauutmachuug, das Ziehkiudcrmese« betreffend. Wiederholt ist wahrzunehmen gewesen, daß von hiesigen Einwohnern Kinder von hier oder answärts gegen oder auch ohue Entgeld oder sonstige Vergütung zur Pflege und Erziehung ausgenommen worden sind, ohne die hierzu erforderliche Genehmigung der unterzeichneten Behörde eingeholt zu haben. Wir fordern deshalb alle Säumigen, sowie die mit Ziehkinder» hier zu- zieheiide» Personen, wie auch überhaupt alle diejenige» hiesige» Zieh- und Pflege eltern, welche noch keinen diesbezüglichen unentgeltlich ausznstellenden Erlaubniß- schein haben, hiermit ans, sich sofort nnd unverzüglich in hiesiger Gemeindeexpedition unter Vorlegung einer Geburtsurkunde des Pfleglings zu melden. Ausgenommen hiervon sind nur Adoptiv-, Groß- oder Stiefeltern und der gerichtlich bestätigte Vormund des Kindes. Zuwiderhandlungen werden gemäß der Bestimmungen des in hiesiger Ge meindeexpedition zu Jedermanns Einsichtnahme ausliegendeu Regulativs über das Ziehkiudenvesen mit Geldstrafe bis zu 20 Mark oder entsprechender Haft verfolgt nnd wird außerdem den betreffenden nach Befinden die Erlaubniß entzogen und fernerhin keine Genehmigung mehr an sie ertheilt werden. Oberlungwitz, am 13. Januar 1898. Die Ortsbehörde. Oppermann. Tagesgeschichte. Deutsches Reich. Berlin, 14. Jan. Reichstag. Das Haus ist schwach besetzt. Der schleunige Antrag v. Kardorfs (kons.) und Genossen wegen Einstellung einer gegen den Abg. Frhrn. v. Stumm schwebenden Privatbeleidigungsklage wird ohne Debatte angenommen. — Es folgt die Fort- setznug der ersten Berathung des Gesetzentwurfs, betr. Acnderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Straf- Prozeßordnung und dec Civilprozeßordnuug, nebst Ein- führungsgesetzes. Abg. B-'ckh (fr. Vp.) ist der Regierung dankbar, daß sie sich bei der Vorlage auf das Noth- wendigste beschränkt habe. Sodann wird die Justiznovelle an die bereits bestehende juristische Kommission verwiesen. — Es folgt' die erste Berathung des vom Abg Salisch u. Gen. emgebrachten Gesetzentwurfs, betr. Ergänzungen und Acnderungen der Strafprozeßordnung und der Civilprozeßordnuug, sowie betr. Bestrafung wissentlich falscher, »»vereideter Aussage». — Abg. v. Salisch (kons.) begründet den Antrag mit der erschreckenden Zunahme der Meineide. Es müsse daher dem Richter überlassen werden, gegebenenfalls von der Vereidigung abzusehen. Ein nothwendiges Correlat dafür sei aber die Bestrafung auch der unvereidigten Aussagen, wenn sie wissentlich falsch seien. Außerdem empfehle sich der Nacheid an Stelle des Voreides. — Abg. Stadthagen (Soz.) tritt