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Königsbrück, Kadeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Amts StadtraLhes des Königl. Amtsgerichts 18. Juli 1896 Sonnavend Bekanntmachung Für den Messerschmiedemeister Ma. K. Röhrsdorfer Revier Milteigasthof zu Großröhrsdorf Mittwoch, den 2Z. Juli 1896, Vorm. 11 Uhr. A /Vgaug dem Gesetz kann der Miether nur mit Erlaubniß deS Vermiechers untervermiethen; Letzterer hat darüber zu bestimmen, wer in seinem Hause wohnt. Verweigert er jedoch die Erlaubwß, ohne daß in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vvrliegt, so kann der Miether das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Der richterlichen Beurtheilung des einzelnen Falles bleibt es überlassen, festzustellen, ob ein solcher wichtiger Grund zur Weigerung vorliegt. Inserate sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- Bestimmungen der Reichskonlursordnung. Hiernach hat die Eröffnung des Konkurses ke'len Einfluß, sofern das Haus nicht zur Konkursmasse zum Zwecke drr Veräuße rung gezooeu wird. Die Praxis hat fast allgemein anerkannt, daß der Miether nicht in der Wohnu ig bleiben und weiteren Mielhzins zahlen muß, sobald eine Wohnung gesundheits- schädlich ist. Diesem offe,sichren Bedürfnis; entspricht die Bestimmung (I 537); „Ist e le gemiethe.e Wohnung so beschaffen, dm; ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung dec Gesundheit verbu chen ist, so kann der Mieiher das Miethverhäl niß ohne Einhaltung einer Kün- digunisllist iundisen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschluß gelaunt oder auf die Gel en^machung der ihm wegen diese : Beschaffenheit zu steh, n eu Rechte verzichtet hat." Von tthisch - sonalem Stoudpaakt aus erscheint letztere Bestimmung zweifellos g-rechlfettigt, indem keine Familie durch die Verpflichtung, Mielhzins weiter zahlen zu müssen, indirekt ge-wungen werden darf, in einer sanitär zu beanstandenden Wohnung auszuholten. Auch bei Umgrenzung des Pfandrechts des Vermie- thers an dem angebrachten Mobiliar des Miethers ist Licht und Schalten gleichmäßig vertheilt und die hervor ragende wirthh'östliche Bedeutung der Frage richtig ge würdigt. Für künftige Entschädigungsforderüngen und für den Mielhzins für eine spätere Zeit, als das laufende und das folgende Miethjayr, kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Diese Beschränkung des Pfand rechts auf den verfallenen Miechzins wird Jedermann billigen, ebenso die Befreiung aller nicht pfändbaren Stücke von dem Zurückbehaltüngsrechte des Miethhercn. Ersah- rungsmäßig richteten sich bisher die Mißstände jener Be- fugniß gerade gegen den kleinen Mann. Die Person des Miethers ist für jeden Vermiether von entscheidender Bedeulun-;, das Miethverhältniß beruht auf dem gegenseitigen persönlichen Vertrauen der Parteien. Es wäre deshalb uub-lfi, deni Vermiether jeden Einfluß auf eine Umermiethe (Astermiethe) zu versagen. Nach Druck und Verlag von E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und. G. L. Daube L Comp wo. cher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. Ernst Keyöe aus KroßröHrsöorf, jetzt unbekannten Aufenthalts, ist der Fabrikant Herr Friedrich Edwin Schmig in 0 aß öyrsvorf als Abwesenheitsvormund von dem unterzeichneten Amtsgerichte bestellt und in Pflicht genommen worden. Pulsnitz, am 8. Juli 1896. Aufbereit l in la Abtb- 6, 7, 9—13, 16, 17, 19—23, 25—29, 31 — 35, 39, 42—47. Oertliche und sächsische Angelegenheiten. Beiträge für diesen Theil werden gegen Vergütung dankend angenommen. — Das einzige bewährte Mittel gegen Motten sind „Klop- stocks Werke". Dies empfiehlt sich nicht blos für Möbel-und Hauseinrichtungen, sondern auch namentlich für die Frei- Haltung der Garderobe von diesen Schädlingen. Sind Motten in Kleidungsstücke, namentlich in Pelze eingedrun gen, so ist allerdings eine schärfere Prozedur, bas soge nannte Schwefeln nöthig, zu dessen Ausführung es beson- decrr Vorrichtungen bedarf. Ein Aussetzen solcher Garderobe unter dem Einfluß von Desinfektionshitze würde auch die gewünschte Wirkung haben. Elstra. Der unter dem Protektorat König Albert's stehende bieneuwirthschastliche Hauptverein im Königreich Sachsen, hält seine diesjährige Hauptversammlung mit Aus stellung, Prämiirung und Verioosung in den Tagen vom 26 bis 28. Juli hierselbst in dem schön gelegenen herr schaftlichen Schloßgarten ab. Das Programm ist Folgendes: Sonntag, den 26. Juli, Vormittags 9°/« und Mittags 12>/,Uhr: Empfang der Festgäste auf dem Bahnhofe durch Mitglieder des Empsangsausschuffes. Vormittags 11 Uhr: Eröffnung der Ausstellung durch das Ehrenpräsi dium. Nachmittags 3 Uhr: Delegirten-Versammlung im Stadtkeller. Nachmittags 3—6'/- Uhr: Konzert auf dem Festplatze. Abends 8 Uhr: Kommers in Fischet's Gast hof. — Montag, den 27. Juli, Vormittags 9 Uhr: Haupt versammlung in Fischer's Gasthof. Vorträge haben sreund- Erscheim: Mittwoch und Sonnabend. Im Bezirke der AmtShauptmannschaft Kamenz sind in letzter Zeit nachgeuannte Herren als stellvertretende Gutsvorsteher eidlich in Pflicht genommen worden: Verwaltungsinspcctor Julius Richard Boigt für den Gutsbezirk „Schieflllatz bei Königsbrät. Inspektor Horst HäUfel für den Gutsbezirk Möhrsdorf, Reviei orster Ernst Oswald Mendte süe den Gutsbezirk Gödlau nebst den zum Majorat Elstra gehörigen in den Fluren Rauschwitz und Kindisch gelegenen exemten Grundstücken. Königliche Amtshauptmannschaft Kamen', am 10. Juli 1896. Von Erdmaunsdorsf. König!. Forstrentamt Dresden und Königs. Forstrevieroerwaltung Möhrsdorf zu Kleinröhrsdorf, am 14. Juli 1896. Harten. Stelloer.re-ang: Schröder. Königliches Amtsgericht. Weise. Königliches Amtsgericht. Weise. Miether und Vermiether im zukünftigen bürgerlichen Rechte. Eine Anzahl der im Gebiete des Miethsrechtes schwe benden Streitfragen findet durch das zukünfltge gemeinsame Recht eine den allgemeinen Interessen dienende Lösung. Der Entwurf des zukünftigen Gesetzbuchs hat sich für den Grundsatz: „Kauf bricht nicht Miethe" ausgesprochen und beseitigt endlich die vielfachen Härten und wirthschastlichen Bedenken des entgegengesetzten, ver alteten Standpunktes. Nach den praktischen Erfahrungen hat namentlich der Miether von Geschäftsräumen, der Pächter eines Landgutes oder eines gewerblichen Unter- nehmens ein berechtigtes Interesse, für die ganze Dauer der Verlcogszeit gegen Austreibung geschützt zu sein Voraussetzung dieses Schutze- ist, daß die vermietheten Räume zur Zeit des Eizenlhumwechsels bereits im Genüsse des Miethers sind. Genannter Grundsatz hat zur Folge, daß der Erwerber an Stelle des Miethers in alle während der Dauer seines Eigenthums aus dem Miethverhästu sie sich ergebenden Verpflichtungen eintritt. Gegen eine über mäßige Belastung schützt die Vorschrift, wonach Miethver- träge von längerer als einjähriger Dauer der schriftlichen Form bedürfen und der Vermiether über alle bestehenden Mielhverträge Auskunft geben muß. Der neue Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten des Vermiethers ein, jedoch wird Letzterer nicht von jeder Haftung gegenüber dem Miether frei, so daß dieser unter Umständen einen zahlungsunfähigen Erwerber als alleinigen Schuldner erhielte. Er soll deshalb bei Schadenersatzan sprüchen gegen de» Erwerber neben diesem dem Miether Wie eine Bürge haftbar bleiben, wird jedoch von der Haftung befreit, wenn der Miether nach Benachrichtigung des Ue'bergongs des Eigenthums durch seinen Vermiether das Miethverhältniß nicht für den ersten zulässigen Termin kündigt. Es geht hier das Gesetz davon aus, der Miether wolle den neuen Besitzer au Stelle des Vermiethers als alleinigen Schuldner annehmen. Bezüglich des Einflusses des Konkurses auf das Miethverhältniß bleibt es bei den puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. KescHäftsflekken: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamen-, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-BureausvonHaasen- Als Beiblätter: 1. Jllustrirtes Svnntagsblatl (wöchentlich); 2. sandwirtM aftlicheBeilage (monatlüfl. Abonnements - Preis Vierteljährl. 1 M. 25 Pf. Aus Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Bekanntmachung. Während der Dauer der Gerichtsferien, vom 15. Juli bis zum 15. September, werden in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit, außer in den vom Gesetze bezeichneten Ferien sachen, keine Termine abgehalten und keine Entscheidungen erlassen und in Sachen der nicht streitigen Rechtspflege, als Hyootheken-, Nachlaß-, Vormundschaftssachen u. s. w. nur solch: Geschäfte besorgt, an deren alsbaldiger Erledigung die Betheiligten ein Interesse Halen. Die Gerichtsschreiberei und die Kasse des unterzeichneten Königlichen Amtsgerichts sind während der Gerichtsfetten nur in den Bor Mittagsstunden, Nachmittags dagegen nur für dringliche, kernen Aufschub gestattende Angelegenheiten geöffnet. Pulsnitz, am 14. Juli 1896. 8 ficht. Stämme von 13—22 em Millenst., 37l kies., 217 ficht, und 2 birkene Klötzer von 12—43 cm Obe st., 365 ficht. Stangenklötzer von 8—11 ova Obe.st., 20 rw weiche und 2 roa har: Bre.mscheite, 356^2 rw „ „ 9'/, rw „ Vrennknüppel, 168'/, „ „ „12 „ „ Stängel, 110,20 Wllh. weiches Brennreisig.