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Preise und zeigen sieh von Jahr zu Jahr unrentabler. Die Ueber- Produktion ist nur dadurch zu erklären, dass der kleine und mittlere Geschäftsmann nicht mehr in der Lage ist, sich den Luxus zu gestatten, den besser Situirte haben können. Würden diese mehr verdienen, würde auch darin mehr das Geld rolliren. Theils trägt auch hier die strenge Sonntagsruhe mit dazu bei, denn thatsächlich hat der Strassenhandel, der hauptsächlich Sonnabends und Sonntags florirte, fast ganz aufgehört. Einige Handelsgärtner können Belege dafür bringen, dass in früheren Jahren am Sonnabend und Sonntag für ICO—300 Mark Schnittblumen an Strassenhändler von ihnen verkauft wurden. E. Kohlmann. Die Gärtner-Lehranstalt Köstritz R. j. L., welche gegenwärtig die stärkstbesuchte höhere gärtnerische Fachschule ist, hat seit ihrem Bestehen folgende Frequenz aufzuweisen: Sommer-Semester 1887 8 Sommer-Semester 1892 33 Winter „ 1887/88 9 Winter „ 1892 93 57 Sommer „ 1888 9 Sommer „ 1893 49 Winter „ 1888/89 14 Winter „ 1893/94 62 Sommer „ 1889 10 Sommer „ 1894 51 Winter „ 1889/90 15 Winter „ 1894 95 77 Sommer ., 1890 17 Sommer „ 1895 77 Winter „ 1890/91 26 Winter „ 1895/96 90 Sommer „ 1891 31 Sommer „ 1896 76 Winter „ 1891 92 32 Winter „ 1896/97 94 Das laufende Sommer-Semester 1897 wird von 82 Gärtnern be- sucht, darunter von vielen Ausländern, und zwar aus Oesterreich, Russland, Belgien, Frankreich, Italien, Guatemala u. s. w. Die Lehranstalt Köstritz umfasst 3 Abtheilungen, a Abt. für Gehilfen, welche ihre Lehrzeit bestanden haben (Kursus einjährig), Abt. b) für Lehrlinge, welche sich theoretisch und praktisch ausbilden wollen (Kursus zweijährig) und Abt. c) für junge Gärtner, welche die Berechtigung zum einjähr, freiw. Dienst erlangen wollen (Kursus dreijährig). In Folge der geachteten Stellung, welche der Gärtner beruf in dem Volksleben einnimmt, muss auf die wissenschaftliche Fachausbildung der jungen Gärtner grösserer Werth gelegt werden als früher und es entschliessen sich die Söhne der angesehensten Familien zu diesem Beruf, der ihnen eine ebenso ehrenvolle wie sichere Laufbahn gewährt. Gärtnerische Erzeugnisse finden in immer breiteren Schichten der Bevölkerung entsprechend der zu nehmenden Verfeinerung der Lebensführung grösseren Absatz und es entwickelt sich in gleicher Weise der Sinn für die schöne Garten kunst. Seit Anfang des Jahrhunderts hat der Gartenbau in Köstritz eine Pflegestätte gefunden und es besitzen die Köstritzer Rosen, Georginen und Baumschulen, die ihre Lage im lieblichen Elsterthale an den Ausläufern des Thüringer Waldes haben, einen weit über die Grenzen der Heimath gehenden Ruf. Die auf der Anstalt aus gebildeten Gärtner werden weithin als tüchtig und brauchbar ge schätzt und der Direktor Dr. H. Settegast ertheilt bereitwilligst jede weitere Auskunft. N e• e• e• e• ee e• e• *1* ee ee ee e• e• e• e• e• eo 1/ Der Fall Kubitz-Breslau contra Eisenbahnfiskus, im Handelsblatt schon einmal flüchtig erwähnt, nimmt einen so eigenartigen Verlauf, dass es sich wohl lohnt, im Interesse des Faches demselben in seinen einzelnen Phasen nachzugehen, um so mehr, als gerade in letzter Zeit Fragen über das Enteignungsverfahren öfter gestellt wurden und alle Aussicht vorhanden ist, dass dies noch lange nicht aufhören wird. Gärtnereien wurden nun einmal zu keiner Zeit am Rathhaus angelegt, sondern meist da, wo die letzten Häuser stehen, d. h. da, wo Grund und Boden billig ist, und so ist es ganz natürlich, dass die Umwälzungen, welche der grossartige geschäftliche Aufschwung unserer Zeit nun einmal mit sich bringt, unser Fach wohl in stärkerem Masse belästigen als manches andere Fach. Gegenstand des Streites ist Folgendes: Zur Entlastung der inneren Stadt Breslau von dem Durchgangsverkehr wurde von Station Brockau nach Siation Mochbern eine Umgehungsbahn gebaut, die zum Theil auf hohem Damm geführt werden musste; hierzu beanspruchte die Eisenbahn von der Gärtnerei des Frl. M. Kubitz bei dem Dorfe Woischwitz eine Fläche von 36 a 80 qm. Da man über den Preis sich nicht einigen konnte, so trat das Enteignungsverfahren ein. Den nun folgenden Klagen und Widerklagen schicken wir voraus, dass sämmtliche Sachverständige darin übereinstimmen, mit welchem Erfolg von der Besitzerin durch ihren Fleiss und ihre Umsicht auf dem Grundstück die Veilchenzucht betrieben wurde. Bemerkt sei noch, dass auf der in Rede stehenden Fläche 50 grössere und 20 kleinere Kirschbäume standen, dass das ver bleibende Restgrundstück durch den Bahnbetrieb der Beschüttung mit Staub und Asche, auch dem Rauch theilweise ausgesetzt ist, und dass demselben nebenbei durch den hohen Damm bei niedrigem Sonnenstand auch Licht entzogen wird — Sachen, die natürlich auch beachtet werden müssen. Der erste Taxator schätzte nun auf 9200 M., während die Besitzerin 15 000 M. verlangte und die Bahn ein angrenzendes Grundstück oder 7600 M. bot. Die Sache geht natürlich weiter und unterm 2. Juni 1892 stellt der Bezirks ausschuss zu Breslau die Entschädigung auf 16 085 M. fest, während in Folge eines Schreibfehlers im Tenor des Beschlusses der Klägerin nur 15 005 M. zugesprochen wurden. Diese forderte nun über die erkannte Summe hinaus noch weitere 15 015 M., im Ganzen also 30 020 M., während der Fiskus in der Widerklage die Ermässigung auf 6838 M. beansprucht. Von hier ab jagen sich die Abschätzungen; der erste Taxator verdoppelte die seinige, sie lautet also auf 18 400 M., der zweite schätzt auf 18 800 M., der dritte auf 23 975 M. und der vierte auf 24 376 M. Letztere Abschätzung lassen wir hier folgen, da das Landgericht auf Grund derselben erkannte. Der Berechnung wurde ein Bjähriger Turnus zu Grunde gelegt und nach dem Quadratmeter geschätzt. Es bringen danach: I. Jahr. 10 Veilchenstöcke ä 5 Pf. —,50 M. als Zwischenkultur 10 Kohlrabi ä 11/2 Pf. . . —,15 „ —,65 M. hiervon gehen ab 1/3 Kulturkosten .... —,22 M. 20 °/ 0 Ausfall .... ■ —,13 ,, —,35 M. bleibt Reinertrag —,30 M. II. Jahr ebenso —,30 „ III. Bestellung mit zeitigem und spätem Salat 8 Köpfe ä 2 Pf. . . . . —,16 M. 8 Köpfe ä 5 Pf. . . . • —,40 „ —,56 M. hiervon gehen ab 1/3 Kulturkosten .... —,19 M. 25 «/„ Ausfall —,14 „ —,33 M. —,23 M. Reinertrag in 3 Jahren —,83 M. mithin pro Jahr —,27.6 „ also für 3680 qm 1015,68 M. hiervon ab für Beschattung durch den Damm und die Wege 4 % 40,63 „ verbleibt ein Reingewinn von 975,05 M. Dieser ergiebt zu 4 °/ n kapitalisirt den Werth von 24 376,25 M. Gegen dies Urtheil appellirte der Fiskus und eine neue Abschätzung lautete auf 15 000 M. Nun folgt ein Umstand, der schwer ins Gewicht fällt: Klägerin beantragt die Vernehmung von 12 Blumen händlern und diese sagen unter Eid aus, dass die Besitzerin nicht den Handel mit Veilchenstöcken betreibt, sondern nur mit Veilchen blumen, und dies zu einer Zeit, wo man solche für gewöhnlich überhaupt kaum und dann auch nicht in solcher Schönheit und Vollkommenheit hat. Auf Grund dessen wird der Fiskus ab gewiesen, der Jahresreinertrag der 3680 qm. festgesetzt auf 1902,30 M., das sind zu 4 0/0 kapitalisirt 47 557,50 M., hierzu treten noch für das verbliebene Restgrundstück wegen Benachtheiligung durch Asche, Rauch etc. 3282,25 M. und der Werth der erwähnten Kirschbäume 440 M., zusammen 51279,75 M. Der Taxator des Gegenklägers hatte nunmehr- die Taxe seinerseits erhöht auf 31 705 M. Gegen das Erkenntniss machte der Fiskus nun geltend, dass nach dem Enteignungsgesetz vom 11. Juni 1874 § 10 bei der Werthbemessung nur diejenige Summe in Betracht kommen könne, welche erforderlich ist, um ein anderes Grundstück von gleicher Grösse auf den gleichen Ertrag, d. h. auf den gleichen Kultur zustand zu bringen. Dieser Einwand wurde vom Reichsgericht als berechtigt anerkannt, das Erkenntniss des Oberlandesgerichts unterm 2. November 1896 aufgehoben und die Sache in die Berufungsinstanz zurückgewiesen. Erwähnt sei noch, dass ein im Juli 1896 vom Fiskus gemachter Vorschlag zum Vergleich, wonach der Fiskus der Gegnerin 20 000 M. zahlen und neben den eigenen aussergerichtlichen noch die sämmtlichen Gerichtskosten des Prozesses tragen wollte, von der Klägerin zurückgewiesen wurde. Im Schlusstermin ist nunmehr die derselben zustehende Gesammt- entschädigung auf 16 042,25 M. festgestellt und von den Kosten s / 4 ihr und 1/ dem Eisenbahnfiskus auferlegt worden. Ob das Reichsgericht nun noch einmal zu sprechen haben wird? Das ist die Frage, die sich unwillkürlich aufdrängt. Hermann Lüdtke. Habe hier am Platze inmitten der Stadt eine Besitzung, worin ich mein Blumengeschäft betreibe. Diese Besitzung war früher mit der des Nachbars eine, ist aber vor etlichen Jahren getheilt verkauft worden und sind auch die beiden Besitzungen durch eine massive Giebelwand getrennt, die jedoch zu meiner Besitzung gehört. Die Häuser waren mit dem Dach gleich durchgebaut und folglich in gleicher Höhe. Der Nachbar hat nun neugebaut, er musste