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puIsnitzEockenblaN ftkOllw: w. IS beMö-WeW M Teilung -ü- Megk.-Kft.: WMmdlliN MsW Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Inserate für denselben Tag sind bis vormittags Mit .Illustriertem Sonntagsblatt', .Aus der s > > 1V Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespaltene Landwirtschaft', .Hof- Garten- und Hauswirt- »4 »111 ^1» Ml rHIII I I Zeile oder deren Raum 18Pf., Lokatpreis 13Pf. schalt' und .Mode für Alle' Reklame 35 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Abonnement: Monatlich öS Pf., vierteljährlich ^^LSVres MWHM wsgmaits ms rer StaSMes B Wsiiiti L2"" Nr. 151 Sonnabend, 16. Dezember 1916. 68- Jahrgang. ÜMIVtlllltf fijn sinn gmtsiüsilijchtqbmjnk NttssiNlst umfassend die Ortschaften : Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder- jUt veil MlttogLtltutovLMll t Ulllllty fteina.Weißbach.Ober-u.Nicdcrlichtenau,Friedersdors-Thiemcndors,Mittelbach,Großnaundorf,Lichtenberg,Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben tInh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Amtlicher Teil. Bekanntmachung: Zur Ersvarung von Bele^cht»nqsstoffen wird auf Grund von 8 4 des Gesetzes vcm 4 Juni 1851 über den Belagerungszustand versuchsweise gestattet, daß Fahrräder von jetzt ab während der Dunkelheit ohne Beleuchtung sahren Die entgegenstehenden polizeilichen Vorschriften treten insoweit außer Kraft. Unbeleuchtete Fahrräder dürfen jedoch nur solche Gebiete befah'Äi, in denen ein auszebautss und während der Dunkelheit hinreichend beleuchtetes Straßennetz vorhanden ist. Außerdem muß von unbeleuchteten Fahrrädern eins HSchstgeschwinctgkeil von 8 km in der Stunde eingehalten werden. Kraftfahrzeuge jeder Art, also auch Kraftfadrräder, bieiben oagcgen von dies r Ausnahmevsrfügung ausgeschlossen. Dresden und Leipzig, der 15. Dezember 1916. Stellv. Generalkommandos XII. und XIX. A.-A Oie kommandierenden Generale. v. Broizem. v. Schweiniy. Bekanntmachung, betreffend Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts. Auf Grund des § 9d des Gesetzes über den Belagerungszust ind vom 4. Juni 1851 (G. S. S 451 ff.) wird hiermit folgendes verordnet: 8 l. Insoweit das Kr^egsamt <Kohlenausgleich) einem Lieferer die Lieferung vor, Kosten, Keks und Briketts als nicht erforderlich bezeichnet, wird ihm die Lieferung verboten. 8 2. Mit Gefängis dezw. Geldstrafe wird nach Maßgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmung bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemei nen Etrafoeftimmungen höhere Strafen verwi kl sind 8 5 Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916 in Krast. Die unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Dresden und Leipzig, den 15. Dezember 1916. Stellv. Generalkommando» XII und XIX. A.-A. Vie kommanaierenden Genrrale. v. Broizem. v. Schweinitz. Höchstpreise für Schweine und Spanferkel. Für Schweine mit einem Gewicht unter 70 kx sowie für Spanferk.l darf der Höchstpreis der Schlachtklasse von 70—80 Kx Lebendge wicht, also 85 Mk. für den Zentner gewährt werden Dresden f den 7. Dezember 1916. Ministerium des Innern. Trocknungseinrichtungen. (Zu vgl. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7 Dezember 1916, betr. Erhebungen über Trocknungseinrichtungen — Reichs-Gesetzblatt Seite 1343.) I. Alle Besitzer, von Darren mit mehr als 100 Quadratmeter Darrfläche und von maschinell angetriebenen Trocknungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse haben der Zentralstelle für das Trocknungswesen in Berlin in dec Zeit vom 20. bis 31. Dezember 1916 über Art, Lage, Große und Leistungs fähigkeit ihrer Anlage, über die in den letzten 3 Vetriebsjahren verarbeitete Menge, Art und Herkunft von Rohware und hergestellter Trockenware sowie über die Verwendung der Trockenware die erforderlichen Angaben zu machen. Die Angaben haben sich auch auf die vorhandenen Vorräte an Rohware und Trockenware, auf Nebenfabrikate, auf den Umfang der ausgeführten Lohn trocknung, auf Anlagewerte, Abschreibungen und Heizstoffoerbrauch sowie bei gemeinschaftlich betriebenen Anlagen auf die Zahl der Mitglieder, Lieferanten und vertraglich zu liefernden Pflichtmengen von Rohware zu erstrecken. Soweit Bücher nicht geführt sind, müssen die Angaben erfahrungsgemäß und nach bestem Wissen gemacht werden. II. Fragebogen für die erforderlichen Anzeigen sind bei der Königlichen Amtshauptmannschaft erhältlich. Diese sind genau auszufallen und innerhalb der angegebenen Frist unterschrieben der Zentralstelle für das T ocknungswesen in Berlin einzusenden. Ueber die Trocknungseinrichtungen gilt nachfolgendes: III. Als Betriebsjahr gilt die Zeit vom I. Ju i bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Die vorgeschriebenen Angaben sind alljährlich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in der Zeit vom 15. August bis i. September für das zurückliegende, mit dem 30. Juni ablaufende Betriebsjahr zu wiederho len IV. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, Betriebsübersichten zu führen, aus denen die zur Ausführung des Fragebogens erforderlichen Angaben für das lau fende Betriebsjahr jederzeit zu ersehen sind. Die Richtigkeit der in den Fragebogen gemachten Angaben kann durch Beauftragte der Zentralstelle an Ort und Stelle nachgeprüft werden Dem Beauftragten ist zu diesem Zwecke die Einsicht in die Betriebsbücher und der Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen zu gewähren V. Lieferanten von Darren und von Trocknungseinrichtungen sowie von Maschinen dafür müssen der Zentralstelle in Ausführung befindliche Neuanlagen und vorliegende sowie einlaufende Lieferungsaufträge unter Angabe der Art, Leistungsfähigkeit und des Wertes unverzüglich anzeigen. VI. Mit Geldstrafe bis zu Zehntausend Mark wird bestraft, wer die ihm obliegenden Anzeigen oder Auskünfte nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sowie wer die Betriebsübersichten nicht oder wissentlich unrichtig führt oder die Einsicht in die Bücher und den Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen verweigert. Kamenz, den 15. Dezember 1916 Die Königliche Amtshauptmannschaft. Die im Reichsgesetzblatt Nr. 281 vom Jahre 1916 erlassene Bekanntmachung des Bundesrats vom 11. Dezember 1916, betr. die Ersparnis von Brenn stoffen und Veleuchtungsmmeln, welche insbesondere für Ladeninhaber und Schankwirtschaften sehr wichtig ist, liegt in der Ratskanzlei zur Einsichmahme aus. Pulsnitz, am 16. Dezember 1916. Der Stadtrat. findet nicht statt. Königsbrück, 13. Dezember 1916. Der Bürgermeister. Sonntag, den 24. Dezember 1S16 Christmarkt in Elstra. Buden werden nur auf bis zum 22. Dezember zu bewirkende Anmeldung gestellt. Vee WsUM M 18. WlM Der Vierverband hat das Wort. Mit gespanntester Aufmerksamkeit erwartet die ganze politische Welt die Antwort auf Deutschlands und seiner Bundesgenossen Friedensangebot von dey Dierverbands- machten, denn man will aus diese Weise so bald als mög lich erfahren, wie in der größten gegenwärtigen Frage der Menschheit die Entscheidung auf Seiten des Dierverbandes fallen wird. Zur Zeit ist nun noch garnicht zu sagen, wie die Antwort des Dierverbandes auf das Friedensangebot aussallen wird, auch kann man noch kein Urteil darüber fällen, wie tief die Wirkung des Friedensangebotes Deutsch lands und seiner Verbündeten aus die des Krieges müde Bevölkerung der Vieroerbandsstaaten sein wird ""b ob diese Wirkung eine derartige sein kann, daß daraus auch ein großer Einfluß aus die Entschließungen der Regierungen der Dierverbandsmächte erwartet werden kann. Aus der Presse der neutralen Staaten und auch aus vielen Zeitungs berichten in den Vieroerbandsstaaten, selbst wissen wir ja, daß Anzeichen dafür vorhanden find, daß es trotz aller