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130 Hölz- und Koniferen-Schulen), oder der Baumschulen des Herrn Hauber, Tolkewitz (ausgedehnte Obstbaumschulen). Rückfahrt mit den Straßenbahnlinien 19 oder 21. Die Besichtigung dürfte bis nachmittags 5 Uhr beendigt sein. Es wird gebeten, sich möglichst zahlreich an den Veranstaltungen beteiligen zu wollen. Dresden, am 30. August 1911. Der Dorstand des Landes-Gbstbauvereius für das Königreich Sachsen. Studienrat Prof. Or. Hankel, stellvertr. Vorsitzender. Grundsätze für die Obstmärkte des Landes-Obstbauvereins sür das Königreich Sachsen in der Neustädter Markthalle zu Dresden im Jahre 1911. 1. Die Obstmärkte sollen stattfinden: 1. am 4. und 5. Oktober, 2. „ 15. und 16. November. Durch dieselben soll den Mitgliedern des Landes-Obstbauvereins Gelegenheit geboten werden, ihr Obst direkt an die Verbraucher zu verkaufen. 2. Anmeldungen haben unter Angabe der Mengen, Sorten und Packungen, welche ein gesandt werden sollen, bis spätestens zehn Tage vor Eröffnung des betr. Marktes an die Obst- vermittelungsstelle des Landes-Obstbauvereins, Dresden-A., Grunaer Strafte 18 (Telephon Nr. 18358), zu erfolgen. Auf die Anmeldung werden die zur Lieferung nötigen Formulare — zu vergleichen unten Punkt 7 und 8 — zugesendet. 3. Der Verkauf des Obstes erfolgt durch die Marktleitung. Dieselbe zieht die Gelder von den Käufern ein und übermittelt die Beträge baldmöglichst den Obsteinsendern. Es kann aber mit vorher einzuholender Genehmigung der Marktleitung der Verkauf auch durch die Obst züchter bez. Obstpächter selbst, jedoch an be sonders zu bezeichnenden Plätzen stattfinden. Selbstverkäufer wollen dies auf dem Anmeldeschein anmerken. Überdies können auch hierbei Ge schäfte auf Lieferung abgeschlossen werden. Zur Bestreitung der Unkosten erhebt die Marktleitung in allen Fällen 10°/» des er zielten Erlöses, sowohl beim direkten Verkauf, als auch von dem Lieferungsgeschäft nach Schluftscheinen. 4. Zum Obstmarkt wird zugelassen: a) sortiertes Tafelobst, b) „ Wirtschaftsobst, e) Stein- und Schalenobst, ck) Obsterzcugnisse. Minderwertiges, schlecht sortiertes, be schädigtes oder wurmstichiges Obst wird von dem Verkaufe ausgeschlossen. Vor Eröffnung des Marktes wird das Obst durch eine besondere Kommission soweit als möglich geprüft; das von dieser Kommis sion für nicht gut befundene Obst wird den Einsendern auf ihre Kosten und Gefahr zurück gesandt bezw. meistbietend versteigert. 5. Die Obsteinsender sind außerdem ver pflichtet, für schlecht eingeliefertes Obst den Käufern auf Antrag Ersatz zu leisten und zwar nach Maßgabe der Entscheidung einer von der Marktleitung hierzu besonders eingesetzten Kom mission, welche in solchen Fällen das beanstandete Obst an der Marktstätte sorgfältig zu prüfen hat. Entscheidungen dieser Kommission find bindend. 6. Das eingelieserte Obst wird in der Ver kaufshalle in zwei Gruppen, „Tafel- und Wirtschaftsobst", aufgestellt. 7. Zur Erleichterung dieser Arbeit ist daher jedes einzusendende Gefäß mit einem Zettel (auf der Außenseite des Gefäßdeckels aufzukleben) zu versehen mit der Aufschrift: Tafelobst oder Wirt schaftsobst, nebst Namen der Sorte und des Absenders. Diese Zettel werden von der Markt leitung kostenlos geliefert. 8. Jedem Kollo ist ein Zettel beizufügen, der an einem dünnen Bindfaden befestigt sein und bei der Sendung innerhalb des Gefäßes oben ausliegen muß. Der Zettel muß enthalten: a) genaue Adresse des Verkäufers, d) Namen der Obstsorte und Angabe der Genußreife, e) Gewicht des Obstes ausschließlich der Verpackung. Auch diese Zettel liefert die Marktleitung kostenlos. Auf diesem Zettel ist der Verkaufspreis nicht auszufüllen, dieser wird durch die Marktleitung ausgefüllt. 9. Auf dem auszufüllenden Verzeichnis ist seitens des Einsenders ein Mindestpreis für jedes Kollo anzugeben. Die endgültige Festsetzung des Preises bleibt der Marktleitung überlassen.