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pulMtzerwochendlatt ssmUMr: Nr. IS Wrüs-Weigei! llNö Zeitung ---- Megr.^Sr.: WMenvlatt »O Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Inserate für denselben Tag sind bis vormittags Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", »Aus der 10 Uhr auszugeben. Die süns mal gespaltene Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt- Gz»ssl-UH 11 - V Zeile oder deren Raum 18Pf., Lokalpreis 13Pf. chait" und „Mode für Alle . — — — Reklame 35 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Abonnement: Monatlich 55 Pf., vierteljährlich SöS MW,«, MsWMS MS öes SIMM R WM- Lr KM76H1E fsw sjgN Nl'I-iNiK umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder- UmtpOlirti- jut Völl NllltutzütmitOvr-lt» t Ulpllty stema, Weißbach, Ober-u.Niederlichtenau, Friedersdors-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 134. Dienstag, 7. November 1916. 68. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen befinden sich auch aus der Beilage. Amtlicher Teil. Berichtigung. In der Ausführungsverordnung vom 3I. Oktober 1916 zur Verordnung über Höchstpreise für Rüben — Sächsische StaatszeitungNr. 256 (veröf fentlicht in der heutigen Beilage» — muß Punkt 4 lauten: Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise unter Punkt 1 und 2 dieser Ausführungsverordnung zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht er füllt sind, sind ungültig. Dresden, den 6. November 1916. Ministerium des Innern. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 1. November 1916. Ministerium des Innern. Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Neichsgesetzbl. S. 826). Vom 26. Oktober 1916. Aus Grund der Bekanntmachung über Kriegsmatznahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 ssReichsgesetzbl S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Der 8 l der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Verordnung vom 18. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1048) erhält folgenden Absatz 3: Der Preis von dreihundert Mark für die Tonne darf bei Lieferungen an die Heeresverwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Hafers aus Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, bis zu dem im Absatz l und 2 festgesetzten Endzeitpunkte (30. September, 15. Oktober 1916) nicht hat erfolgen können. Der Antrag muß bis zum 15. November 1916 e nschließlich bei den Empsangstellen gestellt werden. Ueber alle Streitigkeiten wegen der Zahlung des Preises entscheidet dis höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des Z 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1616 vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzbl S. 811) bestimmte Behörde. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. I)r. Helfferich. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz vom 27. Oktober 1916 — Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 131 — betr. die Regelung des Verkehrs mit Speisekartoffeln auf die Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 15. April 1917, wird der hiesigen Einwohnerschaft noch mals zur Kenntnis gebracht, daß die Kartoffelmengen für die Zeit vom 1. Oktober 1916—15. April 1917 herabgesetzt worden sind. Unter Hinweis auf die in dieser Bekanntmachung festgesetzten Kartosfelmengen für die Kartoffelerzeuger, Selbstversorger, Privathaushaltungen pp. wird die hiesige Einwohnerschaft gemäß Punkt 111 dieser Verfügung hiermit aufgefordert, die bereits an die Haushaltungen nach dem bisher geltenden höheren Ver brauchssatze ausgegegebenen Kartoffelkarten an den unterzeichneten Stadtrat am Mittwoch, den 8. November 1916 in folgender Reihenfolge in der Kriegs schreibstube zurückzugeben. 8 — 9 Uhr von den Inhabern der Fleischmarkenausweiskarte 1—200 11 — 12 Uhr von den Inhabern der Fleischmarkenausweiskarte 601—800 9 IO „ „ „ „ „ „ - 201 400 12 1 „ „ „ „ „ „ „ 80l 1000 10-11 „ „ „ „ „ „ „ 401-600 5- 6 „ „ „ „ „ „ „ 1001-1200 Soweit auf diese Kartoffelkarten bereits Kartoffeln bezogen worden sind, sind die zuviel bezogeuen Kartoffeln am Donnerstag, den 9. November von 3—4 Uhr nachmittags im Ratshofe abzugeben ßMls Uebernahmepreis wird für den Zentner 4,60 M bezahlt. Pulsnitz, am 7. November 1916. Der Stadtrat. Ein Posten Meie. Dem unterzeichneten Stadtrate i't ein Posten Kleie zugewiesen worden, welche an Besitzern von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen am Freitag, den 1V. November 1916 in der städtischen Freibank in der Zeit von 3—5 Uhr nachmittags verteilt werden soll. - Vorgenannte Viehbesitzer werden deshalb ersucht, die Zahl des in Frage kommenden Viehes am Mittwoch, den 15. November 1916 von 8—12 Uhr Vor mittags in der Polizeiwache zu melden, gleichzeitig sind die erforderlichen Säcke mit Namenszetteln versehen mitzubringen. Pulsnitz, am 23. November 1916. De» Stadtrat Die vom Komnumalverband eingegangene Margarine gelangt gegen Abgabe des Fettkartenabschnittes über 30 xe aus die Woche vom 6. bis 12. November des Jahres in den hiesigen Geschäften zum Verkauf und zwar wird die aus dieMenge über 30 lautenden Fettkartenabschnitte dieses mal 60 xn pro Kopf, zum Preise von 25 Pfg. bez von 2 Mk. für das Pfund abgegeben werden. Pulsnitz, am 7. November 1916. Der Stadtrat. Polm LWsklsstMt. Wie amtlich mitgeteilt wird, ist am Sonntaq durch den Kaiserlichen Generalgouverneur in Warschau, General der Infanterie von Beseler, folgendes Manifest verkündigt worden: An die Bewohner des Generalgouvernements Warschau! S. M. der deutsche Kaiser und S. M. der Kaiser von Oesterreich und Apostolischer König von Ungarn, getra gen von dem festen Vertrauen aus den endgültigen Sieg ih rer Waffen und von dem Wunsche geleitet, die von ihrem tapferen Heere mit schweren Opfern der russischen Herrschaft entrissenen polnischen Gebiete einer glücklichen Zukunft ent» gegenzusühren, sind dahinüberringekommen, aus diesen Ge bieten einen selbstständigen Staat mit erblicher Monarchie und konstitutioneller Verfassung zu bilden. Die genauere Bestimmung der Grenzen des Königreichs Polen bleibt Vor behalten. Das neue Königreich wird im Anschluß an die beiden verbündeten Mächte die Bürgschaften finden, deren es zur freien Entfaltung seiner Kräfte bedarf. In einer ei genen Armee sollen die ruhmvollen Ueberlieferungen der pol nischen Heere srührerec Zeiten und die Erinnerung an die tapferen polnischen Mitstreiter in dem großen Kriege der Gegenwart fortleben. Ihre Organisation, Ausbildung und Führung wird in gemeinsamem Einvernehmen geregelt wer den. Die verbündeten Monarchen geben sich der zuversicht lichen Hoffnung hin, daß sich die Wünsche nach staatlicher und nationaler Entwicklung desKönigreichs Polen nunmehr unter gebotener Rücksichtnahme auf die allgemeinen politi schen Verhältnisse Europas und aus die Wohlfahrt und Si cherheit ihrer eigenen Länder und Völker erfüllen werden. Die großen westlichen Nachbarmächte des Königreichs Polen aber werden an ihrer Ostgrenze einen freien, glück lichen seines nationalen Lebens frohen Staat mit Freuden neuerstehen und aufblühen sehen. Aus allerhöchsten Befehl S. M. des deutschen Kaisers Der Generalgouoerneur.