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pulsnitzerU/ocbendlatt feWreM: vr. rr öyMMMK M MW WM-M.:ll>MllMt WsM Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Inserate für denselben Tag sind bis vormittags Mit .Illustriertem Sonntagsblatt-, .Aus der _ 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespaltene Landwirtschaft-, .Hof- Garten- und Hauswirt- U I11II I I ^eile oder deren Raum 18Pf., Lokalpreis 13 Pf. schäft- und .Mode für Alle" Reklame 35 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Abonnement: Monatlich 55 Pf-, vierteljährlich öes kömglilüeii MtsgeriWs ms öes ötaSkrates ju Pulsnitz 7-1^ «Msvlatt D Sm NnitsgeMtsdeM Wlsmh umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder steina, Weißbach, Ober- u. Niederlichtenau, Friedersdors-Thiemendors, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und-Verlag von E. L. Försters Erben (Ind. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 129. Donnerstag, 26. Oktober 1916. 68. Jahrgang- Amtlicher Teil. Ankauf von Schweinen betreffend. Auf Grund der Bundesratsverordnung über Flrischorrsorgung vom 27. März 1916 und der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preirprüfungsstellen und die Versorg- vngrrrgelung vom 26. Srptember/4. November 1915 wird bestimmt: Der nicht gewerbsmäßige Ankauf von Schweinen im Gewicht von mehr als KV Kilogramm bei dem Landwirt oder Mäster zur Weitermast für den eigenen Bedarf oder zur Schlachtung für den eigenen Bedarf ist verboten. Die Lieferung solcher Schweine durch den Landwirt oder Mäster auch auf Grund früher abgeschlossener Kaufverträge an Käufer, die den Ankauf nicht gewerbsmäßig betrieben haben, ist verboten. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der genannten Bestimmungen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis 1KVV Mark bestraft. Diese Deroronung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 23. Oktober 1916. Ministerium des Innern. Die Bekanntmachung vom II. dss. Mts. nach der nachgelassen worden war, auf eine Eierkarte 4 Stück ausländische Lier zu beziehen und nach der für Eastwirtschasten pp. von den Gemeindebehörden Bezugsscheine zum Bezüge solcher Eier ausgestellt werden konnten, wird mit sofortiger Wirkung äusser Uraft gesetzt. Der Kommunalverband der Königliche« Amtshauptmannschaft Kamenz, am 24 Oktober 1916. Fleischverforgung — Futtermittel zur Schweinemast. Die Reichsfuttermittelstelle wird dem Kommunalverbande Kamenz in nächster Zeit 360 Ztr. Gerste überweisen, die in geschrotetem Zustande an Aleinmä- ster von Schweinen zur Berfütterung nach folgenden Bestimmungen abgegeben werden kann: I ., Antragsberechtigte sind Mäster, die nicht mehr als 2 Schweine mästen; in erster Linie sollen solche Mäster berücksichtigt werden, die bisher schon Schweine gemästet haben und von denen eine gewisse Erfahrung in der Mast vorausgesetzt werden kann. 2 ., Es werden abgegeben an einen Mäster für I oder 2 Schweine s) 4 Zentner für höchstens 10 Wochen alte Ferkel, b) — soweit der Vorrat reicht — 1 Zentner für Schweine, die auf Grund der im August d. I. geschlossenen Verträge für den Kommunalver band gemästet werden und die, nicht mehr wie I,2 Zentner Lebendgewicht haben. 3 ., der Preis wird keinesfalls mehr wie I7 M betragen; es wird geschrotene Gerste, nicht Gerstenkleie, geliefert. 4„ Der Mäster, der gemäß Ziffer 2 s vier Zentner erhält, muß sich v erpflichten, bis spätestens 31. Mai 1917 ein Schwein mit einem Mindest- Lebendgewicht von 2 Ztr an den Kommunalverband abzuliefern; bei den Mästern gemäß Ziffer 2 b verbleibt es bei der bisherigen Abgabepflicht Erfüllt der Mäster diese Verpflichtung, so kann er von dem bei der Schlachtung gewonnenen Fleisch 6 Pfund für jede Per- son seines Haushaltes zurückbehalten. Beträgt das Lebendgewicht eines gemästeten Schweines 210 Pfund, so können 7 Pfund für die Person des Haushaltes zurückbehalten usw. für je 10 Pfund Lebendgewicht mehr 1 Pfund mehr vom Fleischzurückbehalten werden bis zur Höchst grenze von 320 Pfund Lebendgewicht. Mehr als die Hälfte des Schweines kann vom Mäster nicht beansprucht werden. Außer dem Fleisch er hält der Mäster einen entsprechenden Anteil an Blut und an inneren Teilen und zwar auf Wunsch 1 Stück vom Bauch, den halben Kopf, die Hälfte aller Kleinodien und des Blutes. Wer 2 Schweine oon wenigstens je 2 Ztr. Lebendgewicht gemästet hat, hat Anspruch darauf, daß ihm wenigstens die Hälfte eines Schweines für seinen eigenen Fleischbedarf belassen wird. 5 ., Das Schwein wird auf Anweisung des Kommunalverbandes von einer Fleischerinnung bez. einem Fleischer zu dem z. Zt. der Abnahme geltenden Höchstpreis übernommen. Der Fleischer hat dem Mäster den diesem zustehenden Fleischanteil nebst dem Anteil an Blut und inneren Teilen zum Selbstkostenpreis herauszugeben, wenn nicht Mäster und Fleischer etwas anderes vereinbaren. 6 ., Das Fleisch, das dem Mäster zusteht,'ist dem Mäster auf die Fleischmarken zu verrechnen und zwar nach der bei der Abnahme geltenden Wochen kopfmenge iz. Zt also */, Pfund pro Kopf und Woche). 7 . Erfüllt der Mäster nicht fristgemäß seine in Ziffer 4 bestimmte Abgabepflicht oder muß das Schwein vorzeitig notgeschlachtet werden, so hat der Mäster keinen Anspruch auf Jnnebehalten des genußfähigen Fleisches. In diesen Fällen steht die Verfügung über das Tier der Königlichen Amtshauptmannschaft zu. 8 . Kleinmäster, die nach vorstehenden Bestimmungen Schweine mästen und die bezeichnete Menge Eerstenschrot beziehen wollen, werden aufgefordert, sich bis zum 31. d. M. bei der Amtshauptmannschaft zu melden. In dem Gesuch ist die Anzahl der Personen des Haushaltes, das jetzige Al ter bez. Lebendgewicht des Schweines anzugeben sowie die Erklärung abzugeben, daß der Eesuchiteller nur 1 oder 2 Schweine mästen will und ob er bisher schon Schweine gemästet hat. Antragsberechtigt sind auch diejenigen, die sich bis zum 15. November d. I. ein Ferkel kaufen wollen. 9 ., Die Gesuche werden nach der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, den 25. Oktober 1916. Richtpreise für Geflügel. Die bei der Amtshauptmannschaft bestehende Preisprüfungsstelle hat nach eingehender Prüfung folgende Richtpreise für Geflügel beim Verkauf ab Ge flügelhalter festgesetzt: für geschlachtete Gänse und Lnien 2,50 M für das Pfund, „ Hühner fjunge Hähne und Hennen) 2 „ „ „ „ Lebendgewicht, 2,10 Mk. geschlachtet, , Lauben 1—1,25 M für das Stück. Bei diesen Preisen sind ein normaler Ei kaufspreis, die» Kosten der Fütterung und eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit in Rechnung gestellt worden, sodaß für einen Käufer oder Verkäufe, der keine unvernünftige Pre streiberei fördern will, keine Veranlassung besteht, einen höheren als die ge nannten Preise zu bezahlen oder zu fordern. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 25. Oktober 1916. Die Ausgabe der neuen Fleischmarken findet Freitag, den 27. und Sonnabend, den 28. Oktober 1916 in der Kriegsschreibstube wie folgt statt: An 1» Freitag, den 27. Oktober: die Inhaber der Fleischmarkenausweiskarte 1—150 151-300 8- 9 Uhr V 9 10 ,, . An d »I ,1 kl ,1 ll „ 301—450 10-1! „ „ ll ll ll " 451-600 601-750 11-12 „ „ 12- 1 Uhr M kl Pulsnitz, am 26. Oktober 1816. Der Stadtrat. Sonnabend, den 28. Oktober: Inhaber der Fleischmarkenausweiskarte " " » ,, 751-900 8- 9 901—1050 9—10 1051—1200 10—11 » V.