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puIsmtzerWcbenblaN vyW-AeW W ZeitW eiatt Ms ses MWilvm MsseriUs uns öos ötuSMes;u Pulsnitz Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Taris. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. MW.-Ur.: WMMMViiIsO Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünf mal gespaltene Zeile oder deren Raum 18 Ps., Lokalpreis 13 Ps. Reklame 3S Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. ferOrew: Nr. 1S Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt- schäft" und „Mode für Alle" — — Abonnement: Monatlich S5 Pf., vierteljährlich Mark l.50 bei freier Zustellung ins Haus, durch die nost bezogen Mark 1.56. omrkillntt füll Kan ÜMfqillMliltqliolipK vnlqnik umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder- Mukvvllllk IUI viril nllltpssl:tlUUlU>>r)ltu lrllivllllf steina, Weißbach, Ober-u. Niederlichtenau, Friedersdors-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 126. Donnerstag, 19. Oktober 1916. 68. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen befinden sich auch auf der Beilage. Amtlicher Teil. Bekanntmachung, das verfüttern von Zuckerrüben betreffend. Auf Grund von § 2 Absatz 1 der Bundesratsverordnun» über den Verkehr mit Hücker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916, Neichsgesebblatt Seite 1032, wird bestimmt Bon dem Verbote des Verfütterns von Zuckerrüben können die Aommnnalverbände im Einzelfalle Ausnahmen .zulassen. Die Bewilligung solcher Ausnahmen darf jedoch nur: dann erfolgen, wenn nach sorgfältiger Prüfung die Verarbeitung der Rüben in einer Zuckerfabrik ausgeschlossen ist oder für die öffentliche Ernährung-Wirtschaft offenbar von Nachteil wäre. Der verfütterung gleichzustellen und somit untersagt ist übermäßiges Röpsen der Rüben, daß heißt Köpfen unter der Blattnarbt. Die Erlaubnis zur Verfütterung darf nicht erteilt werden, falls Rüben absichtlich zurückbehalten worden sind, um ihre Verabeitung auf Zucker zu verhindern. Zuwiderhandlungen werden nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 der Bundesratsvcrordnung vom 14. September 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 1032) bestraft. Dresden, den 14. Oktober 1916. Ministerium des Innern. Unmittelbar beim Erzeuger bestellte Speisekartoffeln. Für den Kommunalverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Kamenz, einschl der reo. Städte Kamenz und Pulsnitz, wird folgendes bestimmt: l , Die unmittelbar beim Erzeuger durch den Verbraucher bestellten Speisekartoffeln dürfen vorderhand nur zur Hälfte der bestellten Menge geliefert werden, sofern die Lieferung bis zum heutigen Tage noch nicht ausgeführt worden ist. 2 ., Die Gemeindebehörden sind berechtigt, die hierdurch freigewordenen Kartoffelmengen zu den Notstandslieserungen mit heranzuziehcn, für den Fall, bah die Aufbringung der angeforderten Menge nicht anders möglich sein sollte. 3 ., Kartoffelerzeuger, die zu den Notstandslieferungen herangezogen werden, können die Kartoffelanmeldungen in der Höhe der Notstandslieferung an die Anmeldenden zurückgeben. Diese haben sodann ihren ungedeckten Bedarf unverzüglich bei einem von der Gemeindebehörde bestellten Kartoffelklein händler oder, wenn solche nicht bestellt worden sind, bei der Gemeindebehörde unmittelbar anzumelden. 4 ., Der Erzeuger hat bei der Gemeindebehörde unverzüglich mitzuteilen, an welche Verbraucher und in welcher Höhe er Anmeldungen zurückgegeben hat. 5 ., Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung unter Ziffer I und 4 werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M bestraft. 6 , Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Kamenz, am 14 Oktober 1916. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft nnd der Stadtrat zu Kamenz. Gegen Abgabe der gelben Lebensmittelmarke Nr. 11 Wird von Freitag, den 20. Oktober 1916 bis Dienstag, den 24. Oktober 1916 in den hiesigen Geschäften der Vezugsvereinigung für Kleinhandel '/« Pfund Zuckerhonig zum Preise von 6 Pf. und r/4 Pfund Znckerhonig zum Preise von 11 Pfg. verkauft. Mitglieder des Konsumvereins erhalten Zuckerhonig in der Filiale des Konsumvereins. Pulsnitz, am 19. Oktober 1916 Der Stadtrat Freitag, den 20. Oktober 1916 in der Kriegsschreibstube wie folgt statt: 8- 9 Uhr V ' der Fleischmarkenausweiskarte An Inhaber Fleischmarkenausweiskarte 601—750 12- 1 Uhr M 9 10 kl kk kl Grieß wird in nachstehenden Geschäften verkauft: Franz Fritsch, Richard Seller, E. Kret- 1916 Pulsnitz, am 19. Oktober 1916. Der Stadtrat. kl kk k, kl k» k» kl k, k, 1—150 151-300 301—450 451—600 kk kl 10-n 11—12 sinket An »l l, k, die k, k, ,k der ,k k, die k, k, k, Inhaber kl k, ll Ausgabe der neuen Zuckerkarten, sowie Ausgabe der Griehkarten für Kinder von 1 bis 6 Jahren und Kranke Grieß wird in der Zeit vom 20. Oktober bis Dienstag, den 24. Oktober 1916 i>. schmar, Hermann Führlich, August Richter, Richard Frenzel, Karl Strugalla und Konsumverein. ,k " " k, k, „ 751—900 3— 4 901—1050 4— 5- 1051—1200 5— Es wird hierdurch bekannt gegeben, daß mit dem z. Z. im hiesigen Teillazarett beschäftigten Herren Assistenzrat vr. Rietschel vereinbart werden br, daß bis auf Weiteres, insbesondere auch während der Abw senheit des Herrn vr. Haufe, im hiesigen Bezirke auch Zivilpersonen ärztliche Hilfe leistet. Er wird eine Sprechstunden an Wochentagen von '/i I — 2 Uhr nachmittags im städtischen Krankenhause abhalten Bestellungen ins Haus sind bis 9 Uhr vormittags im städtischen Krankenhause aufzugeben. Pulsnitz, am r9. Oktober 1916. Der Stadtrat. . . Hierdurch wird zur Kenntnis gebracht, daß nach Mitteilung der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz der Stadt Pulsnitz für die laufende Woche Butter zugewiesen werden kann. Als Ersatz hierfür soll Margarine abgegeben werden . , Der Verkauf dieser in den nächsten Tagen eingehenden Margarine erfolgt in den Geschäften der Vezugsvereinigung und des hiesigen Konsumvereins und "ärf nur gegen Vorzeigung der Butterkarte für die laufende Woche, deren Abdruck mit Blau- oder Rotstift bei der Entnahme zu durchstreichen ist, und zwar nur einer Menge von 125 xr für den Kopf, erfolgen. Die Butterkarte verliert jedoch durch die bezeichnete Maßnahme ihre Gültigkeit nicht. Pulsnitz, am 19. Oktober 1916. Der Stadtrat Die deutschen U-Boote und Norwegen. X Die norwegische Regierung hat über die Behandlung er, „Boote in norwegischen Gewässern eine Verordnung Awsen, welche in ganz auffälliger Weise die Ansprüche des -siMerbandes in Bezug auf den Seekrieg begünstigt und 'llchieden als eine Unfreundlichkeit gegenüber Deutschlands ^gesehen werden muß. Der Dierverband mit seinen frechen ll», gerungen in Bezug auf die Behandlung der deutschen merseeboote hat bekanntlich durch England an die neutra- y's Staaten die Forderung gestellt, die deutschen u-Boote E zu behandeln als sie nach dem Haager Abkommen b das Seerecht im Kriege zu behandeln wären. England eus damit in der frechsten Weise, die deutschen U-Boote des Völkerrechtes zu stellen. Das ist ein so Uwloses Ansinnen, wie es nur in England aus Aerger we Erfolge der deutschen u. Boote ersonnen werden "Nte, denn die deutschen u-Boote sind Kriegsschiffe wie I alle anderen Kriegsschiffe, und nur englische Willkür konnte die freche Behauptung ausstellen, daß die deutschen v-Boote wegen der Art ihrer Kriegsfllhrung nicht nach dem Völker rechte zu behandeln seien. Das Völkerrecht sagt in Bezug auf die Kriegsschiffe weiter nichts, als daß sie sich nur 24 Stunden in den neutralen Hafen und Gewässern aushal ten und dort nur soviel Lebensmittel und Kohlen ausneh men dürfen, um bis in den nächsten Hafen in der Richtung ihrer Heimat zu gelangen. Dieses Völkerrecht will nun Norwegen auf einmal gegenüber den U-Booten nicht mehr gelten lassen, die erwähnte königlich norwegische Verordnung verbietet den U-Booten kriegführender Mächte, sich in den norwegischen Gewässern aufzuhalten, und sollen nur die Ausnahmen gelten wenn ein u-Boot durch schweres Un wetter oder durch schwere Beschädigungen gezwungen ist, in einen norwegischen Hasen Schutz zu suchen. Diese Verord nung soll nun al-er in den norwegischen Gewässern nicht nur für die Kriegsunterseeboote, sondern auch für die Han delsunterseeboote insofern gelten, daß die Handelsuntersee boote nur bei Hellem Tage und klaren Wetter und in sicht barer Fahrt mit gehißter Nationalflagge in die norwegischen Gewässer einsahren dürfen. Aus der norwegischen Verord- nung geht nun klar hervor, daß diese mit dem Völkerrechte garnichis zu tun hat, sondern daß Norwegen einfach den Anweisungen Englands in Bezug aus die Behandlung der U-Boote folgt. Es ist wohl unmöglich, daß das Deutsche Reich diese norwegische Verletzung des Völkerrechtes so ruhig hinnehmen kann, denn Norwegen ist ein neutraler Staat und hat seine Neutralität auf allen Gebieten hoch zu halten. Es mutz auch ganz autzer Betracht bleiben, etwa darnach zu fragen, wie die neutralen Staaten überhaupt über die Behandlung der U-Boote zu entscheiden haben, denn die Behandlung der u - Boote als Kriegsschiffe wie auch als Handelsschiffe ist bereits durch das Völkerrecht sestgelegt worden Norwegen wird nun schon mit irgend ei ner Ausrede nach englischem Muster bei der Hand sein und wahrscheinlich die Behauptung aufstellen, datz die deutschen u-Boote dem Handel Norwegens und noch mehr der nor-