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MsMüM: M. Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" Abonnement: Monatlich 55 Pf-, vierteljährlich Mark 1.56 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Nost bezogen Mark 1.56. WM-lllyeiW M MIW M öes KVöNK AtsgKM Mö Ses SWWes sll plllsilitz Mgr.-M.: WMeovIliNviiIsiiiS Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünf mal gespaltene Zeile oder deren Raum 18 Pf., Lokalpreis 13 Pf. ' Reklame 35 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Taris. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. Qmrastlnff fnn sinn Nulgnitz umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieücr- jU" veil nMDHeillMSlieMkl trulllMy steina,Weißbach,Ober-u.Niederlichtenau, Friedersdors-Thiemendors, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 125. Dienstag, 17. Oktober 1916. 68. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Gbst. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 13. Oktober 1916. Ministerium des Innern. Zur Linsuhr von Gemüse und Gbst. Wie bereits öffentlich bekannt gegeben, beabsichtigt die Reichsstelle für Gemüse und Obst, einzuführcnde Waren, die unter die Bekanntma chung vom 13. September 1916 über die Einfuhr von Gemüse und Obst fallen, für den Verkehr grundsätzlich freizugeben, wenn es sich um Konserven irgendwelcher Art (im Gegensatz zu Frisch obst und Frischgemüfe) handelt, über die bereits vor dem 15. September 1916 von inländischen Käufern Verträge abgeschlossen sind. Un.er Bezugnahme auf diese Bekanntmachung werden sämtliche Firmen, Beztrkszentralen und Kommunal-Verwaltungen aufgefordert, die Belege über die von ihnen vor dem 15. September 1916 über Konserven irgendwelcher Art geschlossenen Ver träge an die Reichsstelle für Gemüse und Obst Geschäftsabteilung G. m. b. H., Berlin W 57, Potsdamer Strotze 75, bis spätestens den 21. Oktober d. I. »inzusenden. Zugleich wird aber oa- rauf aufmerksam gemacht, dah alle Waren übe», welche die fraglichen Belege bis zu dem genannten Tage nicht eingereicht oder über welche Verträge nach dem 15. September 1916 abgeschlossen find, beim Passieren der Grenze der Beschlagnahme unterliegen. Berlin, den 11. Oktober 1916. Reichsstelle für Gemüse und Gbst Geschäftsabteilung Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bekanntmachung. Sämtliche im Königreiche Sachsen befindlichen Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetriebe, Genossenschaften und Liewrungsverbände, die Heeres- oder Marine- lieferungen unmittelbar oder mittelbar ausführen, — mit Ausnahme der Lieferungen von Ausrüstungs- und Bekleidungsstücken, sowie sämtlicher Heeres-Näharbeiten (das sind die mit dem Ver- und Bearbeiten von Web-, Wirk- und Strickwaren verbundenen reinen Schneider- und Näharbeiten), der Lieferung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln, sowie der Arbeiten und Lieferungen für Bauten der Heeresver waltung — haben dies bis Ende Oktober dieses Jahres bei der Handels- oder Gcwerbekammer, zu der sie wahlberechtigt und beitragspflichtig sind, anzumelden. Hierzu ist ein besonderer Meldeschein zu benutzen, der bei den Kammern oder den von ihnen genannten Stellen kostenlos abgegeben wird. In gleicher Weise ist auch jede künftige Ueber.-ahme von Heereslieferungen — und zwar so bald wie möglich — anzuzeigen, ohne Rücksicht darauf, daß eine frühere Meldung schon vor liegt. Hierbei ist es gleichgiltig, ob der Auftrag unmittelbar von einer Behörde, oder als Unter-Auftrag von einem Unternehmer oder Vermittler erteilt wurde und für welchen Bundesstaat oder für welchen Teil des deutschen Heeres bezw. der deutschen Marine oder seiner Verbündeten die Lieferung bestimmt ist. Meldescheine müssen auch von solchen Betrieben usw. eingesendet werden, die Heereslieserungen noch nicht ausführen, aber bei künftiger Vergebung berücksichtigt zu werden wünschen. Die Handels- und Gewerbekammern stellen das Ergebnis der Meldescheine übersichtlich geordnet zusammen und reichen biszum 2 5. November d. I. die Zusammenstellung, sowie später etwa notwendig werdende Nachträge an das Königlich Sächsische Kriegsmini st erium — Abteilung VI — in Dresden ein. Unterlassung oder Falschmeldung zieht den Ausschluß von Heereslieferungen und je nach Umständen den Entzug bereits erteilter Aufträge nach sich. Dresden, den 14. Oktober 1916. Ministerium v^s Inner« Kriegsministerium. Bekanntmachung. Die Tabelle ll, die der anderwetten Verordnung, die Ansführung des allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend, vom 31. März 1911 (Gesetz- und Be» oroungsblatt S. 95) beigefügt war, ist in den Abschnitten c, k, x abgeändert worden und hat" nunmehr durch die anderweite Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Vaugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend, vom 27. September 1916 (Gesetz, und Verordnungsblatt Seite 153) die aus der Beilage T ersichtliche Fassung erhalten. Die in dieser Beilage unter k und s erwähnten „Bestimmungen über die Ausführung von Bauwerken aus Beton" und „Bestimmungen über die Ausführung von Bau werken aus Eisenbeton" können von der Buchdruckerei der Wilhelm und Bertha von Baensch-Sttftung, Dresden-A., Waisenhausstratze 34, bezogen werden. Für die Bestimmungen über die Ausführung von Bauwerken aus Beton beträgt der Einzelpreis 35 Pf. und für die Bestimmungen über die Ausführung von Bauwerken aus Eisen beton 50 Pf, Bei Abnahme von wenigstens 10 bis 50 Stück werden 5°/» Rabatt und bei Abnahme von mebr als 50 Stück 10°/„ Rabatt gewährt. Dresden, den 14. Oktober 1916. Ministerium des Innern. Selbstversorger. Das Direktorium der Reichsgetreidestelle in Berlin hat die Menge, die ein Selbstversorger unter den vom Kommunalverbande vcrgeschriebenen Kon- trollmaßregeln verbrauchen darf, vom 16. August d. I. ab auf den Kopf und Monat wiederum auf 9 kg Brotgetreide festgesetzt. Dabei entsprechen einem Kilogramm Brotgetreide 800 g Mehl. Ein Selbstversorger kann also für die Zeit vom 16. August 1916 bis zum 15. September 1917, das ist für 13 Monate,, insgesamt 117 KZ Brotge treide auf den Kopf der von ihm zu versorgenden Personen einschließlich seiner eigenen Person als Ernährungsbedarf zurückbehalten und verwenden. Kamenz und Pulsnitz, den 12. Oktober 1916. Die Königliche Amtshauptmannschaft und die Stadträte zu Kamenz und Pulsnitz. Zur Verordnung vom 7. Oktober 1916, betreffend Verbrauchsregelung von Milch und Butter. 8 23 dieser Verordnung — Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 122 — bestimmt, daß die Ausfuhr von Vollmilch aus dem Bezirk des Kommunalverbandes nur Mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft zulässig ist. Diese Bestimmung wird wie folgt abgeändert: Der Milcherzeuger, der Vollmilch aus dem Bezirke des Kommunalverbandes ausführt, hat dies der Königlichen Amtshauptmannschaft unter Angabe des Namens des Empfängers und der auszusührenden durchschnittlichen Mtlchwochenmenge anzuzeigen. Diese Anzeige ist, da die auszuführende Menge schwanken wird, allmonatlich und zwar am 1. jeden Monats zu wiederholen. Kamenz, am 15. Oktober 1916. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz. Die Stadträte zu Kamenz und Pulsnitz. Die betrogenen Betrüger des Vierverbandes. Die Staatsmänner des Vierverbandes müssen lügen, entstellen, unterstellenunddieGeneralstabsberichte unsererFeinde Müssin ichönfärben und maßlos übertreiben, sonst kann das größte Lügengebäude, aus welchem die ganze Politik des Tierverbandes und die Tendenz des Weltkrieges besteht, nicht einen Tag mehr dauern. Aber Lügen sind keine Tat sachen, Tatsachen sind aber die Erfahrungen des Weltkrie gs, und wenn nicht alle Anzeichen trügen, so haben sich die Betrüger des Vierverbandes und ihre schamlosen Helsers- aelser in Rumänien gegenseitig furchtbar betrogen, und die ¬ ser Selbstbetrug wird wohl bald seine Folgen ausüben. In welcher Weise der Lug und Trug von Seiten der Staats männer des Vieroerbandes und von ihren Helfershelfern ausgeübt wird, daß mutz jetzt auf der Höhe des Weltkrieges doch einmal festgenagelt werden, denn der Selbstbetrug in den Kreisen des Vierverbandes mutz und soll zum Sturze des Dierverbandes selbst mit beitragen. So verkündeten die englischen Zeitungen, daß der Minister Grey ein engli sches Blaubuch herausgeben werde, aus welchem zu erken nen sei, daß die Gefahr eines Angriffes Deutschlands aus England unabwendbar gewesen sei. Das ist eine ganz faust dicke Lüge, denn Deutschland hat sich, wie der Reichskanz ler im Reichstage erklärte und wie es durch diplomatische Aktenstücke erwiesen werden kann, die denkbar größte Mühe gegeben, um ein friedliches Einvernehmen mit Eng ¬ land aufrecht zu erhalten. Die englische Politik braucht aber die Lüge und die Entstellung, um ihre schändliche Ver- nichtungspolttik gegenüber Deutschland zu verhüllen. In seiner legten großen Rede über die Kriegslage hat ferner der englische Ministerpräsident Asquith gesagt, daß die Dankbarkeit Englands auch Iden kleinen Staaten Belgien, Serbien und nun auch Rumänien gebühre, die erkannt hät ten, Latz es ihr Interesse und ihre Pflicht erfordert hätte, sich der Sache des Vierverbandes anzuschlietzen, wovon ihr ganzes Glück abhänge. Eine schamlosere Lüge und Ent stellung der Tatsachen hat noch niemals ein Staatsmann ausgesprochen, und nur einem verlogenen englischen Mini ster war es möglich, die Tatsachen in Bezug auf Belgiens, Serbiens und Rumäniens Glück und Schicksal auf den Kopf zu stellen. Belgien und Serbien wäre kein Haar ge- 6ie dsMÄI-r-ls OrÄiÜsrnps sie immer «u/ äre „Osram?' berrekem cücre/r Mcktrseks F/e^rrriWsmerL