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Nr. 118. Pulsnitzer Wochenblatt — Sonnabend, den 23. September 1916. Seite 7. len Kartoffeln zur Ernährung nach dem Maßstade von Z 2 unter s, b und c bis zum 15. April 1917 nicht ausreichen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Versorgung nach den 88 5 und 8, jedoch nur auf die restliche Menge. Als Haushaltung-angehörige gelten auch Naluralberechtigte, die als Lohn, aber auf Grund ihrer Berechtigung Kartoffeln erhalten, ferner Auszugsberechtigte, die Kartoffeln zu beanspruchen haben. Privathaushaltungen. 8 5. Jede Privathaukhaltung erhält für die Versorgungszeit (1. Oktober 1916 bis 15. April 1917) sür jede zum Haushalt gehörige und von diesem beköstigte Person s) über 6 Jahre 4»/, Pfund täglich, d. s. insgesamt 3 Ztr., b) unter 6 Jahre l Pfund täglich, d. s. insgesamt 2 Ztr. Maßgebender Zeitpunkt für die A l t er » b er e ch nun g ist der 31. Dezember 1916. Wer bir zu diesem Tage nicht da» 6. Lebensjahr vollendet hat, erhält 2 Ztr. Gast, und Speisewirtschaften. 8 6. Die Inhaber von Gast, und Speisewirtschaften und ähnlichen Betrieben erhalten für jeden ständigen Mittagsgast höchstens 4 Pfund täglich, d. s. für die gesamte Versorgungszeit höchstens 2 Ztr. In besonderen Fällen kann die Königliche Amtshauptmannschast und in der Stadt Kamenz der Stadtrat zu Ka. menz über dies« Menge hinausgehen. Krankenhäuser und ähnliche Anstalten — Volksküchen. 8 7. Krankenhäuser und ähnliche Anstalten erhalten für jede dort untergebrachte Perfon höchstens l'/c Pfund täglich, d. s, für die Versorgung», zeit höchstens 3 Ztr. Für dir Festsetzung der Zahl der Personen gilt der Durchschnitt der letzten 3 Monate. Die Zuweisung von Kartoffeln an die Volksküchen erfolgt durch die Königliche Amtshauptmannschast brz. durch den Stadtrat zu Kamenz nach Maßgabe ihres Bedarfs. Dieser ist bis 1. Oktober 1916 bei den genannten Behörden anzuzeigen. Kriegsgefangene. 8 8. Arbeitgeber von Kriegsgefangenen erhalten, soweit sie nach 8 4 einen Anspruch auf Versorgung haben oder soweit sie überhaupt keine Kartoffeln er. baur haben, für jeden Kriegsgefangenen 1>/, Pfund täglich auf die mutmaßliche Dauer seiner Beschäftigung auf Antrag zugewiesen. Der Antrag ist bis zum 1.Ok- tob er 1916 bei der Gemeindebehörde zu stellen. L. Aartoffelkarte. 8 9. Jeder Versorgungsbrrechttgte erhält über die ihm nach 88 6—8 zustehende Meng« die entsprechende Anzahl K artoffelk ar ten ausgehändigt. Ort und Zeit der Kartoffelkartenau»gabe macht die Gemeindebehörde bekannt. Der Bezug der Kartoffeln darf nur gegen Abgabe der Kartoffeltarte oder ihrer Unterabschnitte erfolgen. Die K rrtoffelkarte lautet über einen Zentner (zu vgl. das unten angeführte Muster), Ihr ist ein Anmeldeschein beigefügt, dessen Zweck aus § 11 ersichtlich ist. k. Aartoffelbesug. 8 10. Dir Kartoffelkarten berechtigen ihren Inhaber zum Bezüge direkt von einem Kartosfelerzeuger. Jedoch ist ec hierbei auf Erzeu- ger derjenigen Gemeinden beschränkt, die nach 8 3 seiner Wohnortsgemeinde zur Bedarfsdeckung zugewiesen worden sind. Die Namen dieser Gemeinden gibt die Gemeindebeyörde bekannt. Der Karteninhaber hat sich zu entscheiden, ob er von dieser Berechtigung des unmittelbaren Bezug» vom Erzeuger Gebrauch machen will. In diesem Falle hat er bis ;um 5. Oktober den Bezug bei dem Erzeuger, durch den er belief,rt sein will, - r zumelden. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so hat er bi» zum gleichen Zeitpunkt seinen Bedarf bei der Gemeindebehörde seines Wohnort» oder bn einem von tiefer zugrlaffenen Kleinhändler anzumelden. Die Namen der zuge- laffenen Kleinhändler werden durch die Gemeindebehörde bekanntgrmacht. Di« Anmeldung darf nur bei ein und derselben Stelle erfolgen. Diejenige Stelle, die die Anmeldung annimmt, ist zur L elerung verpflcht?t. 8 11. Der Kartoffellteferant (Erzeuger, Kleinhändler), der die Aamelourg angenommen h-t, hat die eingenommenen Anmeldescheine in einer Liste zusammenzustillen und mit dieser am 6. Oktober 1Y16 der Gemeindebehörde vorzul-geo. Dec Kleinhändler erhält sodann die Kartoffelmenge, über di« die vorgeleg. ten Anmeldescheine lauten, durch di« Gemeindebehörde zugewiesen. Erzeuger, die Anmeldescheine vorleg n, sind in der Höhe der vorgelegten Anmeldescheine von der Ablieferungspflicht der Gemeindebehörde gegenüber befreit. Die Kleinhändler haben über den Kartoffelan- und Verkauf gewissenhaft Buch zu führen. Aus diesem muß der Tag des An. und Verkaufs der Kartoffeln, die gekaufte und verkaufte Menge fowie d e Anzahl der vereinahmten Kartoffelkarten und Kartenabschnitte ersichtlich sein. Die Buchungen sind täglich zu bewirken. Die verreinnahmten Kartoffelkarten und Kartenabschnitte sind sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen der Gemeindebehörde vorzulegen. Insoweit die Gemeindebehörde keine Kleinhändler mit dem Kortoffrlverkauf beauftragt, sind di« vorstehend bezeichneten Tätigkeiten des Kleinhändlers durch die Gemeindebehörde wahrzunehmen. 8 12. Der Verkehr zwischen Bedarfrgemeinde und Ueberschußgemeinde wickelt sich wie folgt ab: Di« Bedarfrgemeinde vereinbart mit der Ueberschußgemeinde die Lieferungszertkn der ihr nach Abzug der direkt an die Verbraucher gelieferten Kartoffeln zu- stehenden Mengen. Der Behördenvorstand der Ueberschußgemeinde hat ein Verzeichnis der abgabepflichtigen Erzeuger nach dem vorgeschriebenen Muster zu führen, aus dem die von jedem Erzeuger abzugebenden und abgegebenen Mengen zu ersehen sind und da» dauernd auf dem Laufenden zu halten ist. Er hat auf Verlangen der Bedarfsgemeinde die lieferung-pflichtigen Landwirte und die von dieser, zu liefernde Menge zu bezeichnen. Weigerung zur Lieferung seitens der Erzeuger find der Königlichen Amtshauptmannschast anzuzeigen, die alsdann das Entetgnun, »verfahren einleiten wird. Die Bedarfrgemeinde hat die erforderlichen Kartoffeln rechtzeitig, mindesten» 4 Wochen 20: dem Lteferungltermine, avzurufeu. Wird Lieferung bei Frost, weiter verlangt, so trägt die Gefahr de» Erfrieren» die Bedarfrgemeinde, Dir Beoarfsgemeinde hat den Kaufpreis direkt an den Erzeuger zu bezahlen. 8 13. Werden Kartoffeln direkt vom Erzeuger bezogen, so vereinbaren Käufer und Verkäufer die Lteferungszeiten. Der Käufer hat in diesem Falle den Kauftprei» direkt an den Verkäufer zu bezahlen. 6. Rartoffelpreise. 8 14. Der Höchstpreis sür guti und gesunde Speisekartoffeln beträgt beim Verkauf durch den Kartoffelerzruger und in Mengen von mindestens 20 Ztr. vom 1. Oktober 1916 bi» 15. Februar 1917 4 M. für den Ztr. und vom 16. Februar 1917 ad 5 M. für den Ztr. Maßgebend ist der zu der vrreinbarten LieserungSzeit geltende Höchstpreis. Der Höchstpreis gilt sür Lieferung ohne Sack. Er schließt die Kosten des Transport» bis zum nächsten Güterbahnhof« und die Kosten der Ver. ladung ein. 8 15. Für Verkäufe unter 20 Ztr. durch den Erzeuger, Kleinhändler und die Gemeindebehörde werden noch Kleinhandelthöchstpreis« festgesetzt. H. Ausfuhr — Einfuhr. 8 16 Dit Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Bezirke de» unterzeichneten Kommunalverbandes, einschließlich der revidierten Städte Kamenz und Pulsnitz, muß verboten bleiben, da ein Ueberschuß von Kartoffeln nicht vorhanden ist. 8 17. Die Einfuhr von Kartoffeln in den vorerwähnten Bezirk ist sofort, spätestens aber 3 Lage rach der Einfuhr, der Königlichen Amtshauptmannschast anzuzeigen. «I. Strafbestimmungen. 8 18. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Der Kommunalverband der Königliche» Amtshauptmannschast und Ler Stadtrat zu Kamenz. Kamenz, am 20. Sepiemder 1916. Kommunalverband Kamenz. Gemeinde: Kartoffelkarte über einen Zentner Kartoffeln auf die Zeit vom l. >0 16—15. 4. 17. 25 Pfund Kartoffeln. 25 Pfund Kartoffeln. 25 Pfund Kartoffeln. 25 Pfund Kartoffeln. Kommunaloerdand Kamenz. Kommunaloerband Kamenz. Kommunaloerband Kamenz Kommunalverband Kamenz. Bei Annahme der Lieferung vom Kartosfellieferer abzutrennen und aufzubewahren. Kommunalverband Kamenz. Gemeinde: Anmeldeschein über 1 Zentner Kartoffeln. Butter. 1. Es ist festgestelll worden, daß dre aus GrUnd der awt-haupunannschastuchen Bekanntmachung vom 15. September 1916 vorzunehmende Berichtigung der Butterkundenltsten noch nicht allenthalben durchgeführt worden ist, we-halb hiermit folgendes bestimmt wird: 1. Diejenigen, die ihre Butter wieder direkt vom Landwirt beziehen, haben sich in den Kundrnlisten bei dem Butterhändler, soweit die» noch nicht geschehen ist, bei Vermeidung von Strafe nunmehr bis spätestens Sonntag, den 24. dieses Monats streichen zu lasten und bi» zu gleichem Tage bet der Gemeinde, behörde ihr«» ButterbezugSort«» anzumelden. 2. Von den Butterhändlern ist bi» Montag, den 25. dieses Monats die genaue Zahl der Butlerkunden hier anzuzeigen. 3. Dergleichen haken di« Gemeindebehörden die bei ihnen auf Grund von Ziffer 1 angemeldete Zahl der Butterkunden, gemeindeweise geordnet, bis Dienstag, den 26. diese- Monats, hier anzuzeigen. Die nach Abschnitt IV der amtshauptmannschastlichen Bekanntmachung vom 10. September 1916 noch fehlenden Anzeigen über die Zahl der Butterselbst- Versorger find mit einzureichen. II. Ferner wird darauf hingewiesen, daß diejenigen Verbraucher, d.e Butter direkt vom Landwirt beziehen, nur die zur Zeit zulässige Höchstmrnge von >/» Pfund pro Kopf und Woche entnehmen dürfen und daß die Abgabe gegen die auf die laufende Woche geltenden Buttermarken zu erfolgen hat. Königliche Amtshauptmannschast Kamenz, am 22. September 1916.