Volltext Seite (XML)
pulsmtzerMgcdenblaN M ZÄtW vezNsMoW Ms öes kMgüüisii AtsgekiSts Mö öes MMes K pmsmtz Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Taris. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. MW.-M.: WMMtt MW Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die süns mal gespaltene Zeile oder deren Raum 18 Pf., Lokalpreis 13 Pf. Reklame 35 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. MWMr: Nr. IS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" — — — Abonnement: Monatlich 55 PH, vierteljährlich Mark 1.50 bei freier Zustellung ins Haus, durch die nost bezogen Mark 1.56. fün Han ümkaamulittafmistlk Nnlanlk umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder- Nmtoblutt )ul. ui:» nuttpbrtltutoveMu t ufifisth steina, Weißbach,Ober-u.ÖUederlichtenau, Friedersdors-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 112. Sonnabend, 16. September 1916. 68. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen befinden sich auch auf der 1 Beilage. Bekanntmachung. 2m Lande geht das Gerücht um, die Regierung beabsichtige, die Sparkassengelder für Kriegszwecke zu beschlagnahmen und so eine Art Zwangsanleihe aufzunehmen. Dieses Gerücht ist ebenso töricht wie unbegründet und verwerflich. Weder das Reich noch irgend ein deutscher Bundesstatt denkt daran, sich an den Spargeldern zu vergreifen Wer nicht Kriegsanleihe zeichnet, obwohl er dazu, wenn auch unter Opfern in der Lage ist, versündigt sich am Vaterland, Volk und Heer und hilft den Krieg verlängern. Dresden, den 12. September 1916. Ministerium des Innern. Verkehr mit Süßstoff. Für den Vertehr mit Süßstoff wird für da» Gebiet der Kommunaloerbande» Kamenz, einschließlich der revidierten Städte Kamenz und Pulsnitz, folgende» bestimmt: . 8 1. Durch den Kommunalverband werden vertrieben: s., 6-packungen für Gastwirtschaften, Kaffeehäuser, Bäckereien und Konditoreien. Jede Packung enthält 500 Stück Süßstoff-Täfelchen Der Inhalt einer Packung hat die Süßkraft von 7»/2 Pfund Zucker. Der Verkaufspreis der Packung beträgt 1,85 M. d., H-Packungen für Haushaltungszwecke. Der Inhalt einer solchen Packung hat die Süßkraft von etwa 1 Pfund Zucker. Der Verkaufsprei» be trägt 25 Pfg. 8 2. Der Vertrieb de» Süßstoffe» wird den Apotheken de» Bezirk» übertragen. Der Apotheke zu Ramen; sind die Orte Kamenz, Bernbruch, viehla, Bisch heim, vrauna, Cunner»dors, Cunnewitz, Deutschbaselitz, Döbra, Dürrwicknitz, Gelenau, Gerrdorf, Großgrabt, Häslich, Hau»dorf, Hennerrdorf, Jefau, La»ke, Liebenau, Lieske, Lückersdorf, Milstrich, Miltitz, Nebelschütz, Oßling, Petershain, Piskowitz, Ralbitz, Rosenthal, Schiedel, Schmerlitz, Schönau, Schönbach, Schwordorf, Skaska, Straß- gräbchen, Trado, Weißig, Wendischbaselitz, Wiesa, Zschorna, der Apotheke zu Pulsnitz die Orte Pulsmtz, Friedersdorf, Großnaundorf, Kleindittmannsdorf, Lichtenberg, Mittelbach, Niederlichtenau, Niedersteina, Oberlichtenau, OSersteina, Ohorn, Pulsnitz M. S., Vollung, der Apotheke zu Llstra die Orte Elstra, Bocka, Cannewitz, Klaubnitz, Gödlau, Jauer, Kaschwitz, Kindisch, Kriepitz, Möhrsdorf, Neufl ädtel, Ostro, Prietitz, Rauschwitz, Rehnsdorf, Säurttz, Wohls, der Apotheke zu Königsbrück die Orte Königsbrück, Bohra, Bulleritz, Cosel, Gottschdorf, Gräfenhain, Grüngräbchen, Höckendorf, Koitzsch, Krakau, Laußnitz, Lüttichau, Neukirch, Reichenau, Reichenbach, Röhrsdors, Rohna, Schmorkau, Schwepnitz, Sella, Steinborn, Stenz, Weißbach S. K„ Weißbach S. P, Zeisholz, Zochau, der Apotheke zu Grofiröhrsdorf die Orte Großröhrsdorf, Bretnig, Haukwalde und der Apotheke zu Crostwitz die Orte Crostwitz, Auschkowitz, Caseritz, Gränz», Höflein, Horka, Jiedlitz, Kleinhänchen, Kuckau, Lehndorf, Naußlitz, Nuckwitz, Panschwitz, Räckelwitz, Schmeckwitz, Schwrinerden Siebitz, Tschaschwitz, Zerna zugewiesen. §3. Gastwirtschaften, Kaffeehäuser, Bäckereien und Konditoreien bedürfen zum Erwerb von Süßstoff eine» Süßstoffbezugsscheines, der von der Königlichen Amtshauptmannfchaft ausgestellt wird. Die Ausstellung erfolgt im Verhältnis zur Zuckerzuteilung in dem Umfange, daß für je 25 Pfund Zucker des amtlich festgestellten Zuckeroerbrauches höchstens eine 6-Packung für den Monat zugeteilt wird. (Diejenigen Gewerbebetriebe, welche den Süß st off bereit» bestellt haben, brauchen ihre Bestellung nicht zu wiederho len; sie erhalten den Bezugsschein durch die Gemeindebehörde zugestellt) Einzelverbraucher erhalten Süßstoff gegen Vorlage der Stammabschnitte der Zuckerkarten und zwar auf jeden Stammabschnitt einer 5-Pfund-Zucker- karte monatlich höchstens eine «-Packung, auf die Stammabschnitt« der 20 Pfund-Zuckerkarte also bis zu 4 »-Packungen. 8 4. Die Aushändigung der Süßstoff Packungen ist auf dem Bezugsschein oder dem Stammabschnitt der Zuckerkarte durch Ausdruck des Firmenstempel» der verkaufenden Apotheke und durch Ausschreibung de» Dalums, an dem der Süßftoff entnommen worden ist, zu vermerken. 8 5. Ueber Eingang und Berkaus de» Süßstoffe» haben die Apotheken Buch zu führen. Namen, Wohnort de» Verkäufer» sowie die verkaufte Süßstoffmenge Müssen daraus ersichtlich sein. 8 6. Bei der erstmaligen Abgabe de» Süßstoffe» sind von den Apotbeken zunächst die Gewerbebetriebe und Hau»haltungen zu berücksichtigen, die seinerzeit ^chtzeitig Antrag auf Zuweisung von Süßstoff bet der Königlichen Amtshauptmannschaft gestellt haben. Die in Frage kommenden Betriebe und Haus- Haltungen haben daher die auf sie entfallende Menge innerhalb 8 Tagen nach Erlaß dieser Bekanntmachung bei der zust ändi- gen Apotheke abzuholen, andernfalls verlieren sie da» Vorzugsrecht. 8 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §8 3—5 werden nach 8 17 der Bunde»rat»verordnung vom 25 September 1915 mit Gefängnis bis zu b Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M bestraft. 8 8. Im übrigen ist für die Verwendung von Süßstoff folgende» zu beachten: Süßstoff besitzt keinen Nährwert und ist nur ein Benußmittel, da» zum Süßen der Speisen in Geringen Mengen Verwendung findet. Süßstoff soll kochenden vder heißen Speisen od^c beim Bockprozeß nicht zugesetzt werden. Er ist vor der Verwendung in Wasser zu lösen und nur halberkalteten Speisen zuzusetzen. Zu Einmachezwecken wird er nicht empfohlen. Er dient nur zum Nachsüßen von ohne Zucker eingemachten Speisen bei der Zubereitung zum Genüsse. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 8. September 1916. Im Anschluß an die Bekanntmachung des Ksmmunalverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft über Eier vom 11. dieses Monats — Kamenzer Sägeblatt Nr. 213, Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 111 — wird bestimmt, daß bis zur Aushändigung der Eierkarten jeder Verbraucher nur 1 Ei erhalten darf, Gastwirtschaften sind eingeschlossen. Ms weitere Aufkäuferin für Eier ist Frau Magdalena verehel Scholze in Piskowitz bestellt worden. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 13. September 1916. Verkehr mit Butter. Die Verordnung des Kommnuaiverbandes vom 8. September wird dahin abgeändert, daß auf Grund der ministeriellen Ermächtigung de» unmittel bare Verkauf von Butter an Verbraucher gestattet bleibt, auch wenn der Verbraucher nicht im Orte der Butter erzeugenden Wirtschaft wohnt. Die Verbraucher, die unmittelbar vom Landwirt Butter beziehen, haben bis zum 18. d. M. I. etwa bewirkte Anmeldungen zum künftigen Butterbezug bei einem Kleinhändler rückgängig zu machen, 2. der Gemeindebehörde des Ortes, aus der die Butter bezogen wird, den Namen seines Lieferanten sowie die Anzahl der Personen des Haushaltes anzuzeigen. . Eine neue einheitliche Regelung über Herstellung und Abgabe von Butter wird in der nächsten Woche erlassen »erden. Dabei werden die bisherigen Beziehungen zwischen den Verbrauchern und den ländlichen Erzeugern tunlichst aufrecht erhalten werden. Kamenz, am 15 September 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kqmenz. Die Stadträte zu Kamenz und Pulsnitz. Backen für Selbstversorger. Selbstversorger, die ihr Brot beim Bäcker backen lassen, haben an diesen einen Vacklohn von 2'/- Pf. für das Pfund zu zahlen. Diese Bestimmung gilt auch für die Gebiete der revidierten Städte Kamenz und Pulsnitz und tritt sofort in Kraft. Kamenz, am 14. September 1916. Die Königliche Amtshauptmannschaft und die Stadträte zu Kameug und Pulsnitz.