Volltext Seite (XML)
pulMitzerMchenblaN Sonnabend, 5. August 1916. Beilage zu Nr. 94 68. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung, den Handel mit Brotgetreide und Wintergerste zu Taatzmecken betreffend. Auf Grund von 8 6 a der Bundes ratsverorünung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Reichsgesetzdlatt Seite 613 — und den vom Reichskanzler HemäßiAbsatz 12 die ser Vorschrift erlassenen Ausführungsbestimmungen ermächtigt die Reichsgetreidestelle die für die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide zuständigen Kommunalverbände zur Zulassung von Händlern zum Handel mit Brotgetreide zu Saatzwecken, soweit der Verkauf nur innerhalb des Kommunalverbandes erfolgen soll. Die Zulassung darf nur erteilt werden an zuverlässige Händler, die schon im Frieden den Saatgetreidehandel betrieben hoben: sie ist ferner von einer Prüfung des Bedürfnisses abhängig zu machen und nur auf Widerruf zu erteilen. Außerdem ist zur Bedingung der Zulassung zu machen, daß die maßgebenden Vorschriften über den Verkehr mit Saatgetreide beobachtet werden, daß über Käufe und Verkäufe von Saatgetreide genau Buch geführt wird und daß der Weiterverauf des Saatgetreides nur unmittelbar an Landwirte, nicht an andere Händler erfolgt. Soweit ein Händler beantragt, zum Saatgetreidehandel über den Bezirk eines Kommunalverbandes, aber nicht über die Grenze des Königreichs Sachsen hinaus zugelassenfzu'werden, entscheidet über die Zulassung die Landesgetreidestelle beim Ministerium des Innern. Anträge sind im Falle des Absatz 2 durch den sür die gewerbliche Niederlassung des Händlers zuständi gen Kommunalverband einzureichen. Die Zulassung von Saatguthändlern für Wintergerste erfolgt für solche Händler, die sich ausschließlich mit dem Betrieb von Sämereien befassen oder ihr Absatzgebiet imsganzen Reiche haben, durch die Neichsfuttermittelstelle; für solche Händler, die neben Sämereien auch mit ande-en Futtermitteln, Landesprodulten und dergleichen handeln, sowie für solche, die ein örtlich be grenztes Absatzgebiet haben, kommt nur die Zulassung innerhalb Sachsens in Frage. Diese Zulassung hat die Reichssuttermittelstelle der Landesfuttermittelstelle beim Ministerium des Innern über- tragen Diese wird die Zulassung der Händler von einer Prüfung ihrer Z werlässigkeit abhängig machen und die zugelassenen Händler zur genauen Einhaltung der maßgebenden Vorschriften über den Verkehr mit Saatgerste verpflichten. Die Landesfuttermittelstelle behält sich vor, sich durch Stichproben davon zu überzeugen, daß die Händler über die gekauften und wieder veräu ßerten Mengen WintcrgersteIgenau Buch führen und wird sich gegebenenfalls dis von dem Empfänger dem Händler ausgehändigte Saatkarte vorleger lassen. Anträge auf Zuassulng zum Handel mit Wintergerste zu Saatzwecken sind durch den für die gewerbliche Niederlassung des Händlers zuständigen Kommunalverband einzureichen. Sommergerste und Saathafer dürfen bis auf weiteres zu Saatzwecken nicht gehandelt werden. Nachstehend wird die Bekanntmachung des Krie^sernähmngsamtcs über den Verkehr mit Brotgetreide und Wintergerste zu Saotzwecken vom 27 Juli 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 854 — zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Wintergerste ;u Saatswecken Vom 27. Jult 1916. Auf Grund des Z 8a Abs. 2 der Beiordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 613) und des Z 7» der Verorldnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 659) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt 402-wiro folgendes bestimmt: 8 1. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Brotgetreide und Wintergerste zu S.atzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Die Saatkar.e wird auf Antrag dessen, der < Brotgetreide oder Wintergerste zu Sooizwecken eruerben will, von dem Kommunalverdand ausgestellt, in dessen Bezirke die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband in dessen Bezirke der Händler seine gewerbliche Riederlossrng hat. Der Kommunalverdand kann die Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen. 8 2. Die Saatkarte muß Name, Wohnort und Kommunalv-rband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Getreide mit der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbenden Mengen angeben; sie ist unter Benutzung ihres Vordrucks nach untenstehendem Muster auszustellen. 8 3. Die Veräußerung bedarf bet Brotgetreide nach 8 3 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (R.G.Bl. S. 613), bei Wintergerste nach den 88 2, 22 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt S. 659) der Genehmigung des Kommunalverbandcs, für den das Getreide beschlagnahmt ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer anerkannter Saatgutwirtschaften selbstgezogenes Saatgetreide der Getreideart, auf die sich die Anerkennung erstreckt, zu Saat zuecken veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zugelosscne Händler (8 4). Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des „gemeinsamen Taris- und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Tierverkshr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staatseisendahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen" vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen als >ür) Roggen, Weizen und Gerste anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif- und Verkehrs anzeigers bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als,anerkannte Saatgutwirt schaften gelten. Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, können der Kommunaloer band oder die von ihm ermächligten Stellen die Genehmigung zum Verkaufe selbstgezogenen Saatgetretdes zu Saatzwecken allgemein erteilen. 8- 4. Wer mit nicht selbstgebautem Getreidezu Saatzwecken handeln will, bedarfbei Brotgetreide nach 8 6 a der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916, bei Gerste nach- 8 7a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 191 6 der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen. Die Zulassung wird bei Brotgetreide durch die Reichsgetreidestelle, bet Gerste durch die Neichsfuttermittelstelle erteilt; die Reichsgetreidestelle uns die Reichsfuttermittelstelle können an dere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Sowrit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Reichsgetretdestelle und der Neichsfuttermittelstelle für das ganze Gebiet de» Deut schen Reichs oder Teilgebiete von dm von ihnen ermächtigten Stellen nur für ihren Bezirk erteilt werden Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehalten und die Art der Buchführ ung hinsichtlich des Handels mit Getreide zu Saatzwecken norschreiben. Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 8 5. Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide mit der Eisenbahn ver sandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkartr di« erfolgte Abse ndung unter Angabe der JArt de» Getreides, der versandten Menge und des Orts bescheinigen zu lassen, nach dem das Getreide verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der .Eisenbahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung übe,, die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung des Erwerbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband einzureichen, aus dem das Getreide ausgcführt wird. Dieser Kommunalverdand hat alsbald dem empfangenden Kommunalverband eine entsprechende Mitteilung zu machen. 8 6 Diese B-kanntmachung tritt mit dem Tag der Verkündigung in Kraft. Berlin, den 27. Juni 1916 Der Präsident des Ariegsernährungsamt» v. Batocki Bekanntmachung, die Gültigkeit der Zuckerkarten betreffend. Die aus die Zeil vom 7. Mat bis zum 31. Just 1916 ausgestellten Zuckerkarten über 5 und 20 Pf.:nd sowie die auf den gleichen Zeitraum lautenden Bezugsausweise über 25 Pfund haben mit dem Abläufe des 31. Juli 1016 ihre Gültigkeit verloren. Auf diese Karten darf daher Zucker nicht mehr abgegeben werden; ein Recht auf Nachlieferung der noch nicht entnommenen Zuckermengen besteht nicht. Dies gilt auch, soweit die nunmehr ungültig gewordenen Zuckerkarten zur häuslichen Obstverwertung bestimmt waren und mit einem entsprechenden Vermerke versehen sind. Diese auf Einmachezucker lautenden Karten müssen gegen die gleiche Menge neuer Zuckeckarten eingetauscht werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach 8 12 der sächsischen Ausführungsverordnung vom 4. Mai 1916 zur Vundesratsverordnung über den Verkehr mit Verbrauchs» zvcker vom 16. April 1916 (R-ichsgesetzblatt Seite 261) bestraft. Dresden, den 3 August 1916. Ministerium des Innern. ' Zuckerbezugs - Ausweises Die Gastwirtschaften, Bäckereien, Konditoreien, Apotheken, Krankenhäuser und Anstalten werden unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 5. Mai 1916, Ziffer Ul - Kamenzer Tageblatt Nc. 104 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr.55 — nochmals darauf hingewiesen, daß die Anträge auf Zuteilung von Zuckerbezugsausweisen nunmehr spätestens bis zum 7. August dieses Jahres bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz einzureichen sind. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: 1) Den Verbrauch in der eben abgelaufenen Kartenpeciode. 2. ) Den zur Aufrechterhaltung des Betriebs einschließlich der Haushaltung unbedingt erforderlichen Bedarf für die neue Kartenperiode. 3) Bei Gastwirtschaften, Bäckereien und Konditoreien die Zahl der zum Haushalt des Vetriebsinhabers gehörigen Personen, bei Krankenhäusern und Anstalten die Zahl dcr von ihnen zu beköstigenden Personen. Die Richtigkeit dec Angaben ist durch die Gemeindebehörde zu bestätigen. Dieser sind Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des Zuckers — siehe obenerwähnte Bekanntmachung — dabei vorzulegen Verspätet eingehende und unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 3 August 1916 Holzoersteigerung — 14. August 191«, vorm. '/«n Uhr, Hotel „Haufe" in Großröhrsdorf — 1030 w. Stämme bis >9 cm, 80 w. dergl. 20/29 cm, 372 w Klötze 7/11 cm, 487 w. dergl. 12/29 cm, 3 h dergl. 12/17 cm, 1405 si. terbstangen 8/13 cm, 305 Baumpfähle 5/6 cm, 7215 si. Reisstangen 2/7 cm; gegen '/ 1 Uhr 14 rm Scheite, 348 rm Brennreisig, 35 Plätze Stackholz, zum Selbstroden. Schläge: Abt. 3, 8, 32, Durchs.: Abt. 38, 39. Kgl. Forstrevierverwaltung Röhrsdorf in Kleinröhrsdorf, 3 Augujt 1916, Kgl. Forstrentamt Dresden. Landwirtschaftliche Lehranstalt zn Banhen. Das näckste Wnnei semester beginnt Dienstag, den 24. Oktober 1916 Anmeldungen neuer Schüler nimmt der unterzeichnete Direktor entgegen, welcher auch gern bereit ist, weitere Auskunst zu erteilen. Oekonomierat Pros. vr. Gräfe Das anstehende Obst in Meismisch-Pulsnitzer zahlung verauktioniert werden. Anfang obere Scchsenslraße, dann Lichtenberger Weg und I Uhr im Riederdorfe. Der Gemeinderat. Die Obstnutzung der Gemeinde Mittelbach L ° Mittelbach, den l. Augujt 1916 Der Gemeiuderat.