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pulsnitzerMchendiatt stWeMk: Hk. tt WkdSMeiM W WWg US Mp.-Ur.: WMiVW »W »scheint: Dienstag, Donnerstag mrd Svnnadrv» Inserate für denselben Tag find bis vormittag» Mit .Illustriertem Sormtagsdtatt', .Aus d« e / / 10 Uhr auszugeben. Die fünf mal gespalten» Dandwirtschast', »Hof- Garten- und Hauswirt- »^ IIII ML II I I I Seile oder deren Raum 15 Pf., Lokalpreis 12 M. -Hast'und .Mode für Alle' »tzjdjlV 1^ jUH Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen RatuM Mdonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich MMM gNlssMlllkS W ses SIMMS jll WSW O - Amtsblatt M W MsaeMsWrd küsaltz VUAU^vvzu^^ I ftema, Wertzvacy, Oder- u. Nreoemcyrenau, Fnedersoorf-ThiememMrk Dlittelvach» Vrotznaunoorf, Lichtenderg, ^lem-DittmwmsooN Wruck und Verlag von E. L Försters Erde» <Iich. I. W. Mohr). A WeschüststteLe: Pulsnitz, Bismarckrckrtz Nr. 2D. Dwmtrvortlicher Redakteur I. W. Mohr de P»ls»tzU Nr. 90. Donnerstag, 27. Juli 1916. 68. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen befinden sich auch auf der Beilage. Amtlicher Teil. Gerste aus dem Erntejahr 1916. Zur Durchführung der Bekanntmachung des Bundesrats vom 28. Juni 1915 in der Fassung der Vekanntmachu g des Bundesrats vom 6. Juli 1916 — Neichsgesetzblatt Seite 384 flgd./1915 bez. 659 flgd./19I6 — über den Verkehr mit Gerste wird hiermit folgendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht. I. Die im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz angebaute Gerste ist für den Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft beschlagnahmt Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist verpflichet, die Gerste auszudreschen, auch die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. II. Den Besitzern beschlagnahmter Vorräte ist jede Verfügung über diese untersagt, jedoch gelten folgende Ausnahmen: I Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihren Gerstenvorräten: 2) vier Zehntel als Saatgut oder zu sonstigen Zwecken in dem eigenen landwirtschaftlichen Betriebe verwenden. Zu beachten ist hierbei: Wollen sie aus diesen vier Zehnteln an andere landwirtschaftliche Betriebe Verkäufe zu Saat- oder Futterzwecken vornehmen, so ist dies nur inner halb des Bezirks der Amtshauptmannschaft und nur nach vorher eingeholter Genehmigung der Amtshauptmannschaft zulässig. Wollen sie für ihren landwirtschaftlichen Betrieb Grütze, Graupen oder Gerstenmehl Herstellen oder Herstellen lassen, so darf diese Herstellung nur auf Grund von Mahlkartc« erfolgen, die von der Königlichen Amtshauptmannschast ausgestellt werden Die Mühlen dürfen Gerste nur gegen Aushändigung der Mahlkarte zur Verarbeitung annehmen oder verarbeiten; b wenn ihnen ein Kontingent gegeben ist, ihre gesamten Vorräte im eigenen Betriebe verarbeiten, insoweit dabei das Kontingent nicht überschritten wird. Die Reichsfuttermittelstelle in Berlin setzt fest, wer ein Kontingent erhält und welche Menge dieses umfaßt; c) Gerste an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder die von dieser Stelle bezeichneten Stellen unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels liefern; ck Gerste für Betriebe mit Kontingent aus Gcrstenbezugsschein liefern; e) Einste zu Saatzwcrken veräußern nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften unter 3. Die Geschäfte unter c, cl und e sind binnen 3 Tagen nach Abschluß vom Veräußerer der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz anzuzeigen. Soll durch diese Geschäfte Gerste aus dem Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz entfernt werden, so ist vorher die Zustimmung der Königlichen Amtshauptmannschast einzuholen. 2 Im übrigen hat jeder Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes sechs Zehntel seiner Gerstenernte an den Bezirksverband der Königlichen Amts hauptmannschaft Kamenz käuflich zu liefern Die Mengen, die er nach II, l unter b verarbeiten darf oder unter c bis e geliefert oder verarbeitet hat, werden ihm auf die zu liefernde Gerstenmenge angerechnet. 3 . Die Veräußerung und der Erwerb von Sommergerste zu Saatzwecken ist vorderhand untersagt, bis der Reichskanzler das Verbot aufhebt und die näheren Bestimmungen über den Verkehr mit Gerste zu Saatzwecken erläßt. Wintergerste darf zu Saatzweckcn nur nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften veräußert und erworben werden: ch Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen Saatkarten erlaubt Dis Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Getreide zu Saat zweckcn erwerben will und für die Händler von der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz ausgestellt. b) Der unter s vorgeschriebenen Zustimmung der Königlichen Amtshauptmannschast zur Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unternehmer anerkannter Saatgutwirtschaften selbstgezogene Saatgerste veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zugelassene Händler. Unter nehmer anderer landwirtschaftlicher Betriebe, dte den Nachweis erbringen, daß sie sich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saat- gerste befaßt haben, wird auf Antrag hin von der Königlichen Amtshauptmannschast die Genehmigung zur Veräußerung und Lieferung selbstgezogener Saatgerste zu Saatzwecken allgemein erteilt werden. c) Wer mit nicht selbstgebauter Wintergerste zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung durch die Reichsfuttermittelstelle. III. Jeder Besitzer beschlagnahmter Vorräte hat die Pflicht, unter Verwendung des bei der Ortsbehörde zu entnehmenden amtlichen Vordrucks durch diese an- zuzeigen: und zwar binnen 3 Tagen nach Beendigung des Erdrusches: 2) Wieviel Zentner der Erdrusch ergeben hat: hierzu ist der Erdrusch nicht nur zu schätzen, sondern genau zu verwiegen, b) Wieviel von dem Erdrusch für die unter II 1 a-e angegebenen Zwecke ausgesondert werden soll, bezw, schon ausgefondert ist und wieviel Gerste mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschast erworben oder veräußert worden ist. IV. Etwaiger Ver- oder Zukauf von Saatgut an Gerste ist binnen 3 Tagen nach der Anlieferung der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz anzuzeigen. V. Insoweit nach vorstehenden Bestimmungen Gerste an den Vezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz zu liefern ist, muß diese Ge treideart der Firma „Gctreideeinkauf Kamenz, e. G. m. b. H," Kamenz, Oststrabe 4, welcher der Einkauf mit übertragen worden ist, nach Maßgabe von Ziffer VI zum Kaufe angeboten werden. VI. Der Einkauf der Gerste erfolgt im Auftrage des „Eetreideeinkauf Kamenz, e. E. m. b. H.," durch dessen bekanntgegebene Einkäufer und Untereinkäufer. Die Bestimmungen, die über den Einkauf des Brotgetreides mit Bekanntmachung vom 20. Juli erlassen worden sind, — siehe Kamenzer Tageblatt Nr. 168 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr 88 — haben auch hier entsprechende Anwendung zu finden. VII. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschast wird später noch vorschreiben, welche Mengen und Zu welchen Fristen Vorräte an Gerste zu liefern sind. Liefert ein hierzu Verpflichteter nicht freiwillig, so wird das Enteignungsverfahrcn eingeleilet werden. Bei der Lieferung von Eecste handelt es sich lediglich um reine Gerste (Winter- und Sommergerste). Für Mengkorn, das außer Gerste Brotgetreide enthält, gilr die Bundesratsbekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide vom 28. Juni 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 363 in der Fassung der Vundesratsbekanntmachung vom 29 Juni 1916 — Reichsgesetzblatt Seile 613 flgd). VIII. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Bezirk der rev. Städte Kamenz und Pulsnitz. IX. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Strafvorschriften der eingangssrwähnten Verordnungen des Bundesrats. X. Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft. Kamenz, den 25 Juli 1916. Der Vezirksverband der Königlichen Amtshanptmannfchaft Kamenz