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pulMtzerMbenbtatt W ZKW M kmlpM«! w. tt Klatt Als- Ms« M m MsssMsdyM MW Mit .Illustriertem Sonntagsblatt', »Aus der Hemdwirtjchast', ^Hos- Garten- und Hauswirt- »Hast' und .Mode für Alle' reW.-M.: lvoAMattMsW Inserate für denselben Tag find bis vormittag» 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespalten» Aelle oder deren Raum 15 Pf., Lokalpreis 12 M, Reklame M Pf. Bei Wiederholungen RabaE Rdonnement: Rlonatlich 45 Pf., vierteljährlich ses KWNSII kNtsgeriUs Mg ües MMes in MW Muck und Verlag von E. L. Försters Erde« (Inh. I. W. Mohr). A »efchüstsstelle: Pulsnitz, Bismarckpta» Nr. 265. Dmmtwortlicher Redakteur I. W. Mohr ia P»l«WG Nr. 85. Sonnabend, 15. Juli 1916. 68. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen befinden sich auch auf der Beilage. Amtlicher Teil. Bekanntmachung, die Gültigkeit autzersächsischer Neifebrotmarken betreffend. Die Bekanntmachung vom 26. November 1915 (Sächsische Staatszeitung Nr. 275, die gegenseitige Anerkennung der sächsischen Reisebrotmarken und der Landesbrotmarken anderer Bun desstaaten betreffend, wird auf die im Königreiche Preussen ausgegebenen Reisebrotmarken ausgedehnt. Die preußischen Reisebrotmarken sind in 40 Stück zu einem schwarz-weißen Reisebrothefte zusammengefaßt. Ein Heft enthält je 20 auf 40 x und auf 10 L lautende Marken für den Bezug von 1000 L Gebäck, die die Ueberschrift .Königreich Preußen', die Bezeichnung „Reisebrotmarken" und auf einem schwarzen Streifen das preußische Landeswappen in weißer Farbe tra gen. Sie gelten ohne zeitliche Beschränkung. Die Vereinbarung mit Preußen tritt am 1s5. Juli 1916 in Kraft. Von diesem Tage an haben auch die sächsischen auf 40 e lautenden Reisebrotmarken im Königreiche Preußen Gültigkeit Dresden, am 8. Juli 1916. Ministerium des Inner«. Veränderung des Gewichtsmertes der bayerischen und württembergischen Fleischmarken. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. Mai 1916 wird für die Zeit bis mit 25. August 1916 bestimmt: Im Königreich Sachsen sind die bayerischen und württembergischen Fleischmarken entsprechend der für das dortige Staatsgebiet verfügten Herabsetzung der auf die Fleischmarken abzu gebenden Verbrauchsmenge nur mit einem Gewichtswert gültig, der 65 v. H. des den Marken aufgedruckten Gewichtswertes beträgt. Beim Einkauf von Wildfleisch, Kalbs- oder Schweins- köpfen und Fleischkonserven ist der Gewichtswert der genannten Fleischmarken mit j50 v. ti. des aufgedruckten Wertes in Anrechnung zu bringen. Dresden, am 10. Juli 1916. Ministerium des Inner«. Kartoffeln. I. Die Kartoffelerzeuger haben dafür zu sorgen, daß die Frühkartoffeln sofort nach ihrer Reife geerntet werden, um den bestehenden Kartoffelmangel recht bald zu beheben. Sollte es an den hierzu erforderlichen Arbeitskräften fehlen, so ist die Königliche Amthanptmannschaft auf Antrag gern bereit solche zu vermitteln <eo. Kriegsgefangene, vergl hierzu auch die nachersichtliche Bekanntmachung der Königlichen Vezirksschulinspektion) 2. Von seiner Ernte darf der Kartoffelerzeuger zunächst nur diejenige Kartcffelmenge zurückbehalten, die er zur Ernährung der zu seiner Wirtschaft ge hörigen Personen, einschließlich der sogenannten Kartoffeldeputanten bis z«m Beginn der Herbstkartoffelernte 1916 sowie für die eigene Aussaat braucht. (Bei der Berechnung des eigenen Bedarfs für Ernährungszwecke ist auf den Kopf und Tag für die über 14 Jahre alten, schwer arbeitenden Personen ein Ver brauch von 1V, Pfund, für die übrigen Personen ein solcher von 1 Pfund zu Grunde zu legen. Alle darüber hinaus geernteten Kartoffeln sind der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz schriftlich zum Kaufe anzubieten (Postkarte genügt). Der vgrtoffelerzeuger muß aber darauf mit Vor-und Familennamen, Wohn ort und Ortslisten- (Brandkataster-)Nummer bezeichnet sein. Das Angebot ist sofort nach Deckung des zulässigen eigenen Bedarfs einzureichen. 3. Die Verfütternng vo« Kartoffeln bleibt bis auf Weiteres verboten, es sei denn, daß sie sich zur menschlichen Ernährung nicht eignen. 2n dieser Hin sicht sind die Gemeindebehörden ermächtigt, auf Antrag und nach erfolgter Besichtigung Ausnahmen «zu gestatten. 4. Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Bezirke des unterzeichneten Kommunalverbandes muß auch weiterhin verboten bleiben, damit der Kommunal verband in den Stand gesetzt wird einmal den eigenen Bedarf zu decken und zum anderen die rhm auferlegten Lieferungsverpflichtungen erfüllen zu können. 5. Die Einfuhr von Kartoffeln in den Bezirk d s unterzeichneten Kommunalverbandes ist sofort, spätestens aber 3 Tage nach der Einfuhr, der König lichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen. 6. Die unmittelbare Abgabe von Kartoffeln von dem Erzeuger an Verbraucher oder Händler ist verboten. Der Verkauf der Kartoffeln an die Ver brauch r wird, wie bisher, entweder durch die Eemrmdebehörden selbst, oder durch die von diesen beauftragten Kleinhändler erfolgen. 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark, sofern nicht höhere Strafen verwirkt werden, bestraft. 8. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für das Gebiet der revidierten S ädte Kamenz und Pulsnitz. Der Kommunalverband der Königliche« Amtshauptmannschast Kamenz, am 8 Juli 1916. Unter Bezugnahme auf die obige Bekanntmachung des Kommunaloerbandes wird den Schulvorständen nahegelegt, bei der Festsetzung der Zeit für die Sommerferien auf die Ernte der Frühkartoffeln Bedacht zu nehmen. Außerdem wird ihnen anheimgestellt, nötigenfalls im Sinne der ihnen zugegangenen Ver fügung zu verfahren, nach welcher mit Rücksicht auf die Erntearbeit der Unterricht in den oberen Klassen der Volksschulen vorübergehend früh 6 Uhr be gonnen werden kann. Königliche Bezirksschulinspektion Kamenz, am 8 Juli 1916. Fleisch - Versorgung. i. In der Woche vom 17. bis 23. Juli beträgt die Mindestmenge, die auf Grund der Fleischbezugskarte gewährt wird 175 gr und zwar ^4 Pfund Fleisch mit oder ohne Knochen und 50 gr Speck oder Fett. Wird auf die Lieferung von Speck oder Fett verzichtet, so können an eine Person bis 200 gr Fleisch mit oder ohne Knochen verabfolgt werden. II. Erntefleischzulage. Für diejenigen Personen, die auf Grund der Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 23. Juni bei der Gemeindebehörde für sich und die zum Haushalt gehörigen Erntearbeiter eine Fleischzulage beantragt haben werden durch die Gemeindebehörden am I7. und 18. Juli besondere Erntefleischkarte» ausgehändigt. Jede Erntefleisch karte enthält 6 Abschnitte, von de .en jeder zum Bezug der Fleischzulage für eine Person und eine Woche innerhalb der Zeit vom 17. Juli—27. August berechtigt. Die Höhe der hierauf gewährten Fleischmenge wird vorläufig auf 200 gr pro Kopf und Woche festgesetzt. Diese Fleischzulage wird neben der der Eesamtbevölkerung gewährten Wochenmindestmengs gewährt. Wie Abgabe des Fleisches darf nur gegen Abtrennung des entsprechenden Wochenabschnittes und der Fleischmarken erfolgen. Falls der Fleischer über genügende Vorräte verfügt und das Wochenbezugsrecht seiner Kunden dadurch nicht beeinträchtigt, kann die Erntefleischzulage zugleich auf zwei Wochen gewährt werden. Die Gemeindebehörden werden angewiesen, die Erntefleischkarten nur denjenigen Haushaltungsvorständen auszuhändigen, die bis zum 28. Juni den ent sprechenden Antrag gestellt haben. III. Gastwirtschaften. Die Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 11. Juli unter II. Satz 2 und 3 wird aufgehoben. Die Gastwirtschaften, Volksküchen, Kranken häuser und ähnlichen Betriebe haben die ihnen von den Fleischern ausgehändigten Lieferscheine aufzuheben und nur auf Verlangen der Amtshauptmannschaft mit der Vezugskarte 6 einzureichen. Der Kommnnalverband der Königlichen Amtshanptmannfchaft Kamenz, am 14. Juli 1916. Wegesperre. Wegen Neubeschotterung wird die Grohröhrsdorser Straße innerhalb des Eutsbezirks Pulsnitz vom 17. Juli ab bis zur Fertigstellung gesperrt, Schloß Vulsnitz. E. Hause, Gutsvorsteher.