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pulsnitzerMdendlatt M WM k stWrmr: w. u Klüts 6 lütt m WMM MSMkiLlS Mö ges StMM fl WsW zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. — Erfüllungsort ik Pulsnitz» lMe.-M.: WMsibllltt ülllSüH Inserate für denselben Tag find bis vormittag» 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespalten» Zelle oder deren Raum 18 Pf., Lokalpreis 12 Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rabalk Mit »Illustriertem Sonntagsdlatt', »Bus der MUndwirtschaft', »Hof- Garten- und Hauswirt« tztzaft" und »Mode für Alle' Abonnement: Monatlich 48 Pf., vierteljährlich Mark 1.30 bei freier Zustellung ins Haus, durch Ae Post bezogen Mark 1.41. Nr. 89. Dienstag, 25. Juli 1916. 68. Jahrgang. MOM sSk W NMMMeM Militz Druck und Verlag von E. L. Försters Erbe« (Inh. I. W. Wi^. D veschüstsftelle: Pulsnitz, Bismarckrllatz Nr. 288. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr st» P»l»rüU Amtlicher Teil. Bekanntmachung über eine allgemeine Bestandsaufnahme der Web-, Wirk- und Strickwaren. Für die Erfüllung dir der Reichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittelung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte erforderlich. Auf Grund des §8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Slrlckwareu für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 121) wird deshalb folgendes bekannt gegeben: § 1. Am l. August 1916 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme der nachstehend in Gruppe l—VIII bezeichneten Gegenstände vorzunehmen: Gruppe I: a) Stoffe zur Oberkleidung, b) Wäschestoffe und Futterstoffe, c) anderweitig nicht genannte dichte Gewebe mit einer Mindestbreite von 30 cm. Gruppe II: s) Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen und ähnl), d) Westen für Männer, c) Hosen für Männer, ä) Mäntel und Umhänge für Männer, Burschen und Knaben, e) Burschen- und Knabenanzüge. Gruppe III: a) Frauenkleider (auch Jackenkleider), d) Blusen, c) Frauenröcke, ä) Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, e) Mädchen- und Kinderkleider. Gruppe IV: s) Unterröcke, b) Morgenröcke, c) Schürzen, ä) Decken (Reisedecken, Schlafdecken, Pferdedecken (auch Woilachs) und Krankenhausdecken) deren Stückgewicht 800 x übersteigt. Gruppe V: s) Hemden für Männer, b) Hemden für Frauen, c) Kinderhemven und Hosen, ä) Unterhosen für Männer und Knaben, e) Unterhemden für Männer und Knaben, k) Unterzeug für Frauen und Mädchen. Gruppe VI: s) Männerstrümpfe und Männelsocken, d) Frauen strümpfe, c) Kinderstrümpfe und Ktndersocken. Gruppe VII : a) Bettücher (Laken), b) Kiffenbezüge, c) Deckenbezüge, ck) Tischtücher, -) Mundtücher, k) Handtücher, x) Wischtücher, b) Taschentücher. Gruppe VIII: s) Winter- und Herbsthandschuhe für Männer, d) oben nicht genannte Handschuhe für Männer, c) Frauenhandschuhe, ck) Kinderhandschuhe. Die in Gruppe I—VIII aufgeführten Web-, Wirk- und Strickwaren sind von der Bestandsaufnahme betroffen, gleichviel ob sie aus Schafwolle, Wohair, Kamelhaar, Alpaka, Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Kunstseide, Naturseide, Bastfasern, Papiergarnen ooer sonstigen Pflanzenfasern, aus Abfällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein oder aus der Zusammensetzung verschiedener Stoffe hergestellt sind. § 2. Von der Meldepflicht ausgenommen sind: 1. diejenigen Waren und Vorräte, die durch behördliche Bekanntmachung beschlagnahmt sind; 2. die sich im Eigentum der deutschen Mili tär- oder Marinebehörden befinden, oder über die Lieferungs- oder Herstellungs - Verträge mit einer deutschen Militär» oder Marinebehörde bestehen; 3. die im Gebrauch befindlichen Gegen stände; 4. Vorräte, dis sich in den Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in Aussicht genommen ist. 8 3. Meldepflichtig find die am Beginn des 1. August 1916 vorhandenen Gesamtvorräte der in § I bezeichneten Gegenstände. 8 4. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Betrübe sonne alle öffentlich rechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat. Die nach dein Stichtage eintreffenden, aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dein Empfänger zu melden. Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung vervflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Ver fügung eines Drittelt übergeben hat. 8 8. Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen erstattet werden. Für jede der in § 1 verzeichneten Gruppe werden besondere Vordrucke herausgegeben. Die Meldescheine müssen spätestens am 15. August 1916 bei den von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden mit der Einsammlung beauftragten Amtsstellen eingereicht sein. Mitteilungen irgend welcher Art dürfen auf Meldscheinen nicht vermerkt werden. Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Muster der angemeldeien Waren ein zufordern. ß 6. Die Landeszentraldehörden oder die von ihnen bezeichneien Behörden werden über die Ausführung dec Bestandsaufnahme weitere Anordnungen erlassen. tz 7. Wer den Vorschriften der M 1 bis 8 zuwiderhandelt, wird nach Z 20 de: Bundesrats - Verordnung vom 10. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15000 M bestraft. Berlin, den 20. Juli 1916. Rcichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat vr. Beutler. Vorstehende Anordnung wird hierdurch noch besonders bekannt gemacht. Dresden, am 22. Juli 1916. Ministerium des Innern. Wer den nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 erlaubnispflichtigen Handel mit Lebens- und Futtermitteln in der Stadt Pulsnitz betreiben will, hat ein schriftliches Gesuch um Geneh migung hier einzureichen. Im Gesuche mutz angegeben sein: 1. ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, 2. ob und mit welchen Lebens- und Futtermitteln er vor dem 1. August 1914 gehandelt hat, 3. ob er wegen Zuwiderhandlung gegen die Höchstpreisverordnungen, gegen die Verordnungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar und 3. Sep tember 19l5 (R.E.Bl. S- 54. 549- und die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (R.G.Bl S. 467) bestraft ist und ob ein Verfahren wegen Untersagung des Handelsbetriebs auf Grund der Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R.G.Bl. S. 603' gegen ihn geschwebt hat. Ist dem Antragsteller auf Grund dieser Verordnung der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis von ihm nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme des Handelsbetriebes nach Z 2 Absatz 3 der Verordnung vom 23. September 1915 ge stattet worden ist. 4. für welche Zeit, für welches Gebiet und für welche Lebens, und Futtermittel die Erlaubnis erteilt werden soll. Wird die Erteilung der Erlaubnis für einen Handelsbetrieb beantragt, der sich vor dem I. August 1914 nicht oder nicht in dem nachgesuchten Umfange auf Lebens- und Futtermittel erstreckt hat so ist das volkswirtschaftliche Bedürfnis eingehend zu begründen. Pulsnitz am 25. Juli 1916. Der Stadtrat. Bekanntmachung. Es ist beabsichtigt, die diesjährige städtische Obstnutzung nur an hiesige Einwohner bäum- Dder gruppenweise zu verpachten Diejenigen, welche das an den städtischen Straßen anstehende Obst pachten wollen, werden hierdurch ersucht, ihre Wünsche bis Sonnabend, den 29. Juli 1916, bei Herrn Stadtrat Herberg anzubringen. Pulsnitz, am 25. Juli 1916. Der Stadtrat Bekanntmachung, betreffend die Zuteilung von Bodenleder für die zum Gewerbekammecbezick Zittau (Regierungsbezirk Bautzen) gehörigen Schuhmacherbetriebe, einschließlich Reparatur- und Besohlanstaltcn. Den Inhabern vorbezeichneter Betriebe wird hiermit bekanntgegeben, daß sie die Anmeldung ihrer Betriebe mit der Anzahl der am I. Juli 1916 b-- schäftigten Arbeiter (einschl. Lehrlinge) in der Woche vom 24.-29. Juli bei der Bezirkskommission im Gewerbekammerbezirk Zittau (Vorsitzender: Kauf mann I. Angermann in Bautzen) zu bewirken haben, worauf die Lederkarten ausgefecligt werden. Nur diejenigen Betriebe können auf die Zuteilung von Vodenleder rechnen, welche ihre Anmeldung wie erwähnt vornehmen. Erft auf Grund dieser Lederkarten haben die Einschreibungen der genannten Betriebsinhaber bei den Lederhändlern bezw. Rohstoffgenossenschaften innerhalb des Gewerbekammerbezirks Zittau zu erfolgen. Als Termin für die Einschreibungen in die bei den Lederhändlern bew. Rohstoffgenossenschaften auszulegende Kundenliste, die demnächst zugesandt wird, ist die Woche vom 7.—12. August festgesetzt worden. Zur Einschreibung in diese Kundenliste in der angegebenen Zeit wird hiermit aufgefordert. Die etwa vor dem erwähnten Termine erfolgten Einschreibungen bei einem Lederhändler bezw. einer Rohstoffgenossenschaft sind laut Beschluß des Ueberwachungsausschusses der Kontrollstelle für freigegebenes Leder ungültig. Jeder Lederhändler bezw. jede Rohstoffgenossenschaft hat die Kundenliste spätestens am I4. August an die Bezirkskommission zu senden. Zittau, den 22. Juki 1916. Die Gewerbekammer. Guido Reiche, Vorsitzender- l>. Gebhardt, Syndikus. Die Verpachtung der diesjährigen Obstnutzung der Gemeinde Kleindittmannsdorf findet Sonnabend, den 29. Inli, nachm. 8 Uhr im „Schreierschen Gasthos" meistbietend gegen Barzahlung statt. Der Gemeindevorstand.