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pulsnitzer^VocbenbiaN vMs-KWger IMS UklMg M ses MiMm kmlsMWs ims ses MMes m Pulsnitz Sonnabend, 24. Jimi 1916 Nr. 76 Jahrgang. zeitraubender und tabellarischer Satz nach S» sonderem Tarif. — Erfüllungsort ist DulsM. »gr.-Mr.: MMMliN MISW Inserate für denselben Tag find bis vormittag» 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespalten» Aelle oder deren Raum 18 Pf., Lokalpreis 12 Reklame M Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. wtsMtt sm Sm MMwlsdeM MM Druck und Verlag von E. L. Försters Erden (Inh. I. W. Mohr). A DeschLftsstellr: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 288. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in PulsnM Will,,INI» ftWMek: w. u VrscheiM: Dienstag, Donnerstag und tzomuckenk Mit »Illustriertem Sonntagsdlatt', »Aus der Landwirtschaft', »Hof- Garten- mü> Hauswirt- Schaft' und »Mode für Alle' Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich Mark 1.30 bei freier Zustellung ins Haus, durch Ne Post bezogen Mark 1.41. — Verordnung über den Ausbaus non Eiern. Mark und Gegügel und über die Verwendung non Eiern. Auf Grwid von § 12 und 15 Abs. 3 der Bundesrotsverordnung über die Errichtung von Preisprüfung-stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4 November 1915 — Reichs Gesetzbl. S. 607 und 728 — wird verordnei: Z 1. Es ist verboten, au ßerhalb der Wohnsitzgemeinde bei Vieh» und Geflügelhaltern Eier, Quark und Geflügel zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder auf Vorrat zusammenzu kaufen oder Vieh- und Deflüaelbalter zum Zwecke dieses Einkaufs aufzusuchen. Vieh- und Geflügelhalter dürfen an Verbraucher, die außerhalb der Wohnsitzgemeinde des Vieh- und Geflügelhalters wohnen und ihm zum Zwecke des Einkaufs der bezeichneten Waren in seiner Wohnung oder der Stätte seines Mirtschaftsbetriebcs aufsuchen, Eier, Quarck und Geflügel nicht verkaufen. Aus genommen von dem Verbot ist der Kaus und der Verkauf zum sofortigen Genuß, insbesondere in Gastwirtschaften. Die Amtshauptmannschaft (in Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat kann weitere Ausnahmen zum Zweck der Beibehaltung eines herkömmlichen Geschäftsverkehrs bewilligen § 2. Der Aufkauf (in und außerhalb der Wohnsitzgemeinde) von Eiern, Quark und Geflügel zur Weiterveräußerung ist nur Aufkäufern gestattet, die sich im Besitze eines auf ihren Namen lautenden Aufkaufsscheins befinden. Das Gleiche gilt vom Auskaufe dieser Waren zur Verwendung In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Verein?- oder ähnlichen Wirtschaftsbetrieben, in Fremdenheimen, Konditoreien und Bäcke.eien. § 3. Der Auikaufschein wird von dem Kommunalverband erteilt, in dessen Bezirke der Aufkauf stattfinden soll. In dem schriftlich einzureichenden Gesuche um Erteilung des Auf kaufscheines ist der Name, der Geburtsort und -Tag, der Beruf und die Wohnung des Antragstellers zu bezeichnen rnd anzugeben, welche Waren aufgekauft werden sollen. Es ist ferner ein Zeugnis der Polizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat der Städte mit revidierter Städteordnung) des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Antragstellers darüber bei- zvfügen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und auck sonst keine Bedenken dagegen bestehen, ihm den Aufkauf zu gestatten (Unbedenklichkeitszeugnis). Die im Aufkauf scheine gegebene Erlaubnis zum Auskauf kann auf bestimmte Ortschaften und bestimmte Waren begrenzt werden. Die Erteilung des Scheins ist zu versagen, wenn nach den wirtschaftlichen Ver hältnissen des Bezirks die Zulassung weiterer Aufkäufer bedenklich erscheint, insb«sondere wenn hiervon eine unangemessene Preissteigerung zu befürchten ist. Gegen ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller und derjenigen Verwaltungsbehörde die das Unbedenklichkeits-eugnis erteilt hat, Beschwerde an die Kreishauptmannschaft zu. Diese entscheidet endgültig. ß 4. Der Aufkaufschein ist beim Auskaufen dem Verkäufer"der Waren st e t s vorzulegen Der Verkäufer ist verpflichtet, die Vorlegung zu verlangen. § 5. Der Auskauf der genannten Waren auf Wochenmärkten sowie von Vieh- und Geflügelhaltern oder deren Beauftragten, die mit Waren nach den Wochenmärkten unterwegs sind) ist auch Aufkäufern verboten, die sich im Besitze eines Aufkausscheines befinden. ß 6 In den in 8 2 Absatz 2 bezeichneten Betrieben dürfen Eier (roh oder gekocht) und Eierspeisen nur zu den Hauptmahlzeiten (zum Mittog«tisch und zum Abendtisch verabreicht werden. 8 7. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 1? der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Dresden, den 19. Juni 1916. Ministerium dvS INNStN. Zur Erläuterung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 15. Juni 1916 wird bemerkt, daß nach 8 l Absatz i Ziffer 1 derselben selbstverständlich auch alles frische Fleisch der dort genannten Art dem Markenzwang unterliegt. Dresden, den 22. Juni 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung Hetr. KLeischzutage für Krntearöeiter. Den Kommunalverbänden ist seitens der Landeefleischstelle eine erhöhte Zuweisung von Fleisch für die Erntezeit mit der Maßgabe in Aussicht gestellt worden, daß den Lrntearbeitern auf die Dauer von 6 wocben eine Zleifchzulage neben der der Bevölkerung sichergestellten Fleischmindestmenge gewährt werden könne. Alle diejenigen Landwirte, die für sich und ihre während der Ernte beschäftigten Arbeiter die Gewährung dieser Zulage zu beziehen wünschen, haben bis fUM 28. Juni einen entsprechenden Antrag bei der Gemeindebehörde zu stellen unter gleichzeitiger Angabe der Zahl der infragekommenden Personen sowie des Fleischers, von dem das Flei'ch bezogen werden soll. Die Zahl der in der Ernte beschäftigten Kriegsgefangenen ist besonders anzuführen. Die Gemeindebehörden haben sodann nach Prüfung der Gesuche bis zum 1. Juli 1916 eine Liste bei der Königlichen Amtshauptmannschaft einzureichen, aus der Namen und Petsonenzahl der Eesuchsteller — unter besonderer Bezifferung der Kriegs- ge angenen — und Namen der gewählten Fleischer hervorqehen. Für die Gewährung der Fleischzulagrn ist der Zeitraum vom 17. Juli bis 27. August in Aussicht genommen. Je nach der Zahl der einlaufenden Ge suche wird die Höhe der Fleischzulage festgesetzt werden. Die Gewährung der Zulage durch Gefrierfleisch bleibt vorbehalten. Kamenz, den 23 Juni 1916 Der ßommunalvsrbanS vsr kTönigNMen 6mtsbauptmannsedakt. Weitere Mrotmarkenzuwchung. Um auch dem Gesinde der Selbstversorger und den von ihnen Beköstigten, von der Selbstversorgung ergriffenen Personen die schwere Zeit der Ernte zu erleichtern, wird folgendes angeordnet: kiese Personen erhalten auf die Zeit von 4 Wochen und zwar vom 9. Jull bis einschließlich 5. August für die Woche I Brotmarke, also insgesamt 4 Brotmarken durch die Gemeindebehörde ihres Wohnorts zugewiesen. Ausgeschlossen bleiben nur die unter 12 Jahre alten Personen. Vorstehendes gilt auch für den Bezirk der rev. Stadt Pulsnitz, nicht aber für den der Stadt Kamenz. Kamenz, am 23 Juni 1916 vsr kommunalverbanv Qsr sHönlgNcden 6mtsvauptmannsckokt Kamenz, der Gemeinde Pulsnitz M. 8. Dienstag, den 27. Juni, für die Karten Nr. 1—236 und Mittwoch, den 28.Juni, für die Parten Nr. 237-465 IM Konsumverein Pulsnitz M. S. Der Gemeinderat. seit fast drei Wochen die größten Anstrengungen ge- macht und hat auch in der Bukowina und auch in einem Abschnitte von Wolhynien Erfolge errungen. Sehr starke deutsche und österreichische Truppenkräfte haben sich aber dem Vordringen der Ruffen entgegen- gestellt und auch bereit» Gegenangriffe etngeleitet. Wenn durch dieselben nun auch die Russen noch nicht zurückgeschlagen worden find, so waren die Vorstöße der deutschen und österreichisch-ungartschen Truppen bei Krewo, südlich von Smorkon, sowie vor Düna- bürg, dann ferner auch nordwestlich von Luck und an »KrisnassUi.i.sciiAM' ^kiienkspiial unä Keserven: lKsrlc 68 700 000 — ^jeäerlsssuvxen im Kövixreicü backsen: Oresäen, l-eiprix:, Lkemniir, Hue, üibenstock, Ksmenr, l-ommstrsck Neisbeo, Oeäersn, ?irvs, Kiess, Lebniir, Ztollderx, V/urrev. A6g6Q tLZIioktz VtzrküZunA oder mit XünäiAliiiZskriLt. — M den Kriegs-SAuMzeil. Das auch in der letzten Woche fortschreitende Ringen auf dem östlichen und westlichen Kriegsschau plätze hat das öffentliche Jntereffe in Deutschland und auch in den Ländern von Deutschlands BundrSgenos sen weiter in einem Maße in Anspruch genommen, daß alle anderen politischen Begebenheiten dagegen in den Hintergrund getreten sind. ES ist die» nur zu natürlich, denn die ganze Welt steht jetzt unter dem Eindrücke, daß warscheinlich jetzt im Weltkriege um die größten Entscheidungen gerungen wird. Ruß land hat unter dem unverkennbaren Beistände seiner Bundesgenossen zu einem neuen gewaltigen Vorstoße