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feeOMm: m. IS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit »Illustriertem Sonntagsblatt', »Aus der Landwirtschaft', »Hof- Garten- und Hauswirt schaft' und »Mode für Alle' — — — Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich Mark 1.30 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Post bezogen Mark 1.41. VMS-KWM W MtW L» SW MULM MMMS M SW MMK sU MM VÄsOMPlllsW Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespalten« Zeile oder deren Raum 15 Pf., Lokalpreis 12 M Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rabats Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Taris. — Erfüllungsort ist PulsiM Lmsejftlnff fün ?>pn VNlfiNssl umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Grossröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nied«, MtUllvliUt jtti Vkll irlllöllly steina, Weissbach, Oder- u.Ntederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendors, Mittelbach, Grossnaundorf, Lichtenberg, Klein-DittmannsdoA Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Irch. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulset» Nr. 54. Donnerstag, 4. Mai 1916. 68. Jahrgang. UM" ÜmMcken Veil. "WW Nachstehend wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers über das verfüttern von Rartoffeln vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 284) nochmals zur allqemeinen Kennt Ms gebracht. In Streitigkeiten nach Z 4 letzter Absatz entscheiden die Rreishauptmannschaften endgültig. Dresden, den 26. April 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über das verfüttern von Rartoffeln. Vom 15. April 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Massnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Vis zum 15. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Viehstand bis zu diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt : ») an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, an Zugochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei Pfund Kartoffeln täglich, b) oder statt dessen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei ein Viertel der vorstehenden Sätze. Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei verfüttert worden sind. Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden. 8 2. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kar toffelstärkefabrikation beschränkt oder verboten wird. 8 Die Landeszentralbehorden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Verfüttecung von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten. 8 4. Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei yerstellt oder durch andere Herstellen lässt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei einschließlich der vorhandenen Vorräte an die Trockenkartoffel-Berwertungs-Gesellschaft m b. H. in Berlin zu liefern, die nach § 2 Absatz 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnssen der Kattoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabttkation vom 16. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) der Ablieferungspflicht bisher nicht unterliegen oder infolge be sonderer Bewilligung der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft im eigenen Wirtschaftsbetriebe verwendet werden dürfen. Ausgenommen von der Lieferungspflicht bleiben nur I. Die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstab des § 1 verfüttern dürfte. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht beschränkt oder aufgeboben wird: 2. bet L-eldstversorgern (8 6 Absatz la der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgerceide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichsgesetzblatt S. 363 ein Kilogramm für den Kopf und Monat bis zum 15. August 1916; 3. Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung, stehen. Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern sind, entscheiden die von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden Behörden endgültig. 8 s. Die an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft abzuliefernden Mengen dürfen nicht vergellt werden. 8 6. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, sowie in Räume, in - Venen Kartoffeln gelagert werden, jederzeit einzutreten und daselbst Besichtigungen vorzunehmen. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Kartoffeln gelagert werden und Vieh gehalten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den -beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über die zur V rfütterung gelangenden Kartoffeln, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen. 8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, 1. wer den Verboten der 88 1, 5 zuwiderhandelt oder der Lieferungspflicht nach § 4 nicht nachkommt: 2. wer den nach §8 2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 ist der Mindestbetrag der Geldstrafe gleich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Mengen. 8 8. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 1. wer den Vorschriften des 8 6 zuwider den Eintritt in die Räume und die Besichtigung verweigert; 2. wer die in Gemässheit des 8 6 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 8 9. 8 2 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kattoffeltrocknerei und der Kattoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichsgesetzbl. S. 585) «nrd aufgehoben. 8 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. 8 11. Diese Verordnung tritt nnt dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 15. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. - Delbrück. — .... Ablieferung der Herste. i. Landwirte, die noch Gerste au» der 2. Hälfte der Erdrusch» in ihrem Besitz haben, werden ausgefordert, die vorhandenen Mengen vis zum 10. Mal 19IS »N die Einkäufer des „Getreideeinkauf, e. G. m. b. H." in Kamenz zur Ablieferung zu bringen. H. Sollte die Ablieferung der der Enteignung unterliegenden Mengen Gerste innerhalb dieser Frist nicht freiwillig erfolgen, so wird die Enteignung der Borrät« vorgenommen werden. Für die zur Enteignung kommenden Mengen Gerste beträgt dann der Höchstpreis nur Mk. 240 für die Tonne. III. Von der Pflicht zur Ablieferung und von der demnächstigen Enteignung der Gerste befreit nur der Nachweis a) daß die Gerste von dem Erzeuger in einem ihm gehörigen Betrieb« mit Kontingent verarbeitet wtrv. b) daß die Gerste für Betriebe mit Kontingent an die Gerstenverwertungsgesellschaft oder einen ihrer Oberkommtsstonäre oder Unterkommisfionäre bereit» verkauft Ist, c) daß die Gerste unter Beachtung der erlassenen Vorschriften al» Saatgerste bereit» veräußert Ist, ch daß die Gerste von der Königlichen Amt»hauptmannschaft freigegeben worden Ist. Der vssirkL verband der KSnrgNcden kmtsbauptmannfcbatt Kamenz, den 29 April 1916 KkeftchvoMgskartm. Zur Aufklärung über die augenblickliche Fleischknappheit wird hiermit bekannt gegeben, daß diese nur eine vorübergehende Erscheinung ist, die nach Einsetzen planmäßigen gleichmäßigen Fleischversorgung de» ganzen Lande» behoben sein wird. Vorübergehend wird folgende» bestimmt: H 1. Bi» auf Weiterer darf Fleisch an Verbraucher nur dann abgegeben werden, wenn außer der Fleischkarte eine Fleischvorzug»karte au»gehändigt wird. Die ^rzugskarte gilt für 200 xr. Fletsch ohne Knochen, Wurst, Speck, Rohfett oder 250 §r. Fleisch mit eingewachsenen Knochen oder 300 §r. Eingeweide (außer Herz und Leber.) 2. Jede Haushaltung, deren Vorstand nicht mehr al» 1200 M Jahrereinkommen hat, erhält 1 Vorzugskarte. Solche Haurhaltungen mit mehr al» 3 Köpfen Balten 2 Vorzugrkarten. Volksküchen und Krankenhäuser erhalten Vorzugskarten in der Hälfte ihre» nachgewiesenen btrherigen Wochenbedarf».