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pulsnitzerMbenblall WrbsMeW W ZMW Ml MS ses KSlliglilLöll MzgeüUS M gss SIMM BvlllSW Zeitraubender und tabellarischer Satz nach b»> sonderem Tarif. — Erfüllungsort ist Bulsntz^ woltMIiittvliIsW Inserate für denselben Tag sind bis vormittag» 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespalten» Zelle oder deren Raum 18 Pf., Lokalpreis 12 P4 Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt» fMWÜM: M. 1» Erscheint : Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit .Illustriertem Sonntagsblatt', »Aus der Landwirtschaft', .Hof- Gatten- und Hauswirt schaft" und .Mode für Alle' - Abonnement: Monatlich 48 Pf., vierteljährlich Mark 1.30 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Post bezogen Mark 1.41. «MMM D SM MMwtsdeW MW Druck und Verlag von E. L. Försters Erben sInh- I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, MsmarckvtaS Nr. 268. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Puis«^ M - -«MM-— - ->"> --- - '' Nr. 57. Donnerstag, 11. Mai 1916. 68. Jahrgang. UE" gmttickep Veil. "DZ Nach 8 1 des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Ariegsgewinne vom 24. Dezember 1915 (R-G-VI.) S. 837) sind Aktiengesellschaften, Kommandit gesellschaften auf Aktien, Verggeweckschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere, falls sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften, sofern sie im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, verpflichtet, fünfzig vom Hrndert des in einem Kriegsgffchäftsjahr erzielten Mehrgewinns in eine ;u bildende Sonderrücklage einzustellen. Auf Grund dsr zu dem erwähnten Gesetz ergangenen Ausführungsbestimmungcn des Bundesrats in Verbindung mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Vollziehung des Gesetzes über vorbereitende Mahnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 8. Februar 1916 (G. u. V. Bl. S 10) sind die voranstehend bezeichneten Gesellschaften verpflichtet, der Bezirks- steuereinnahme, in de.en Bezirke sie ihren Sitz haben, 1. die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorausgeganxenen Friedensgeschäftsjahre und der Krieasgeschäftsjahre sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen und 2. die Berechnungen der Mehrgewinne einzurcichen und 3. die Bildung der gesetzlichen Sonderrücklage nachzuweisen, soweit sie nicht ohne weiteres auS den Bilanzen oder Jahresabschlüssen ersichtlich sind. Die gleichen Verpflichtungen liegen nach 8 6 des oben erwähnten Gesetzes Gesellschaften der vorbezeichneten Art ob, die ihren Sitz im Auslände haben, aber in Sachfen einen Geschäfts betrieb unterhalten. Sie Haden die Unterlagen bei der Bezittssteuereinnahme einzureichen, in deren Bezirke sich dte sächsische Betrlebsstätte befindet. Nach der Verordnung des Finanzministeriums zur Vollziehung des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 5. Februar 1916 sind die oben angegebenen Unterlagen für diejenigen Geschäftsjahre, über welche die Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse und Beschlüsse der Generalversammlung bei Bekanntgabe der Verordnung <10. Februar 1916) schon vorlagen, bis ?nm 3s. Mai 1916, kür alle anderen Geschäftsjahre jedesmal innerhalb eines Monats nach Genehmigung des Jahresabschlusses bei der Bezirkssteuereinnahm« einzureichrn. Eine besondere Aufforderung an die Gesellschaften zur Einreichung der Unterlagen ergeht seitens der Vezirkssteuereinnahmen nicht. Die verantwortlichen Leiter der Gesellschaften können jedoch zur Erfüllung der ihnen nach den obigen Ausführungen obliegenden Verpflichtung durch Geldstrafen bis zu 500 Mark an gehalten werden. Anfragen und Anträge oller Art, die sich auf die Ausführung des Gesetzes beziehen, sind bei den Bezirkssteuereinnahmen anzubringen. Die voranstehenden Bestimmungen werden hierdurch nochmals zur Kenntnis der verantwortlichen Leiter der Gesellschaften gebracht. Dr esden, den 8. Mai 1916. SlNaNZMlNlstsriUM. Verordnung, eine Erhebung der im Handel beflAWn Zuckeruorrüle betreffend. Wer gewerbsmäßig mit Verbrauchszucker handelt (Großhändler, Zwischengroßhändler, Kleinhändler) hat seinen Vorrat nach dem Bestände vom 8. Mai j1916 zu ermitteln und der Zuckerverteilungsstelle für das Königreich Sachsen, Dresden-A-, Feldherrnstraße 2, auf besonderen Zuckerbestandsverrechnungskatten, welche die genannte Stelle zur Ausgabe bringen wird, bin nen 3 Tagen nach Empfang der Verrechnungskarte behufs Verrechnung aus die einzuliefernden Bezngsausweise anzuzeigen. Die Behörden werden angewiesen, die angemeldeten Bestände auf Antrag der Zuckerverteilungsstelle nachzuprüfen. Wer die im vorstehenden angeordnete Anzeige nicht fristgemäß erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, wird nach 8 17 Nr. 3 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (R.G.Vl. S. 607/728 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld strafe bis zu 1509 Mark bestraft. Dresden, am 6. Mai 1916. Minister ium des Innern. Verordnung An die Abgabe van Fleisch notgeschlachmn Nm an fleischlosen Nagen. Auf Grund von ß 10 Absatz 2 der Vundesratsbekanntmachung über die Einschränkung des Fleisch, und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (R.G.Gl. S. 714) wird mit Rücksicht auf den Beginn der warmen Jahreszeit nachgelassen, daß das Fleisch notgeschlachteter Tiere auch an fleischlosen Tagen gegen Fleischmarken abgegeben werden darf. Ein Verkauf ohne Empfangnahme von Fleischmatten kann von der zustündigen Behörde nur unter den Voraussetzungen des 8 17 Satz 1 der Verordnung über Fleischversorgung vom 3. April 1916 gestattet werden. Dresden, den 8. Mai 1916 Ministerium des Innern. Höchstpreise für junge Gänse. Nach Gehör der Preisprüfungsstelle wird für den Verwaltungsbezirk der Nmtkhauptmannschaft Kamen» und der Städte Kamenz und Pulsnitz für junge Gänse bis zum Alter von 3 Wochen der Markthöchstpreis auf 3 M hiermit festgesetzt. Dte Ueberschreitung der Höchstpreises, sei eS durch den Verkäufe: durch Forde rung oder Angebot, sei «» durch den Käufer durch Bezahlung oder Angebot, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bi» zu 10 000 M bestraft. Auch kann Veröffentlichung auf Kosten deS Schuldigen und neben Gefängnisstrafe Verlust der bürgerlichen »Ehrenrechte ausgesprochen werden. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Kamenz, den 10. Mai 1916. vis 6önrgUÄ?s NmtsbauptmannsÄratt. vis Stadtrüts zu kamsnz unv Pulsnitz. Eierpreise betr. Die Seim Sommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz bestehende PreiSprüsungSftelle und der Stadtrat zu Kamenz haben von der Fest setzung von Höchstpreisen für Eier abgesehen, um nicht da» Angebot von Eiern zu verhindern. Die PreiSprüsungSstell« errachtet aber den Preis von 16—18 Pfg für ein Et al» einen durchaus angemessenen Preis zu dessen Ueberschreitung in keinem Falle eine Veranlassung gegeben sein dürste. Sir macht daher ausdrücklich' darauf aufmerksam, daß erhebliche Ueberschreitungen dieser Preise als Wucher angesehen werden können und sowohl derjenige, der einen höheren Preis verlangt, als auch derjenige, der einen höheren Preis bietet, Gefahr läuft, sich de» Wuchers schuldig zu machen und der Strafrechtlichen Untersuchung übergeben zu werden. Kamenz, den 10. Mat 1916 Vie ^önlgNcVe ttMtSbUUpIMUNNsckatt. VSk Stadtrat ZU KUMSNZ. Kaffee. Der Krieg»au»schuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G m. b. H. in Berlin macht bekannt, daß von den ordnungsmäßig angemeldeten und Sei ihm verbuchten Beständen an Rohkaffe vorerst eine Quote von in»gesamt 10 °/» jeder einzelnen Sorte zum Verkauf und zur Röstung unter folgenden Bedingungen frei gegeben wird: 1. An den Verbraucher darf Kaffee nur in geröstetem Zustande verkauft werden. 2. In jedem einzelnen Falle darf nicht mehr als i/, Pfund gerösteter Kaffee verkauft werden. Der Verkauf ist nur gestaltet, wenn gleichzeitig an densel ben Säufer mindesten» die gleiche Gewichtsmenge Kaffee-Ersatzmittel abgegeben wird. 3. Der Pret» für »/, Pfund gerösteten Kaffee und »/, Pfund Kaffee Ersatzmittel darf zusammen M 2,20 nicht übersteigen. 4. An Großverbraucher (Kaffeehäuser, Hotel», Gastwirtschaften, gemeinnützige Anstalten, Lazarette usw.) darf an Kaffee nur die Hälfte desjenigen Quantum» in wöchentlichen Raten verkauft werden, da» ihrem nachweislichen wöchentlichen Durchschnittsverbrauche der letzten drei Betri'ebSmonate entspricht ; er muß auch in diesem Falle mindesten» die gleiche Menge Ersatzmtttrl verkauft werden. 5. Fertige Mischungen von geröstetem Kaffee mit Ersatzmitteln müssen mindesten» dte Hälfte Kaffee Ersatzmittel enrhrlten. Der Preis für diese Mischun- gen darf, wenn sie 50 "/« Kaffee enthalten, M 2,20 pro Pfund nicht übersteigen. Enthalten die Mischungen einen geringeren Prozentsatz Bohnenkaffee so ist der Verkaufspreis dementsprechend niedriger zu stellen. Denjenigen Verkäufern von Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln und fertigen Mischungen, welche die obigen vevlNgUNgSN nickt vinbalten, wird durch den Krieg«» Ausschuß ihr gesamter Vorrat an Kaffee abgenommen werden.