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puknitzerMcbendtatt kMWMr: M. tt öMdS AKW M ZMllg -ü- Mgr.-Mk.: WMM!!« WsW Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend »DAk Inserate für denselben Tag sind bis vormittag» Mit .Illustriertem Sonntagsblatt', ,Aus der «l Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespalt« Landwirtschaft', »Hof» Garten» und Hauswirt» Ikl LW WMMrMV 1 »8 I I Aeile oder deren Raum 15 Pf., Lokalpreis 12 Pf. schäft' und »Mode für Alle' 6 Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rada«. Abonnement: Monatlich 48 Pf., vierteljährlich ges MjgNm Msgmsits M SK SASMes sll WSW L:"-^7^ ümfaiilnff fsjn jfgn ümfqllgnschfqflgllnk Nnlqnsk umfaffend die Orttchaften. Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung. Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Oberstetna, Nied» MiliiMUit jui veil mlllvgvtiultvvr)ltu "ulvlliy fteina,Weitzbach,Oder»u.Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemenvors,MittÄbach, Großnaundorf, Lichtenberg,Klein-DittmannrÄG Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, BismarckplaL Nr. 2W. Derantworüicher Redakteur I. W. Mohr in Pul»«W> «. . SSSM , M'LM»SSM!L--SSW> ...«SM. Nr. 53. Dienstag, 2. Mai 1916. 68. Jahrgang. Mb" gmMken Veil. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers über Mistbeetkartoffeln vom 20. April 1916 (Reichsgesetzblatt S. 322) wird hiermit nochmals zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dres den, den 26. April 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über Mistbeetkartoffeln, vom 20. April 1916. ' Auf Grund der M 1, 2 und 10 der Verordnung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1918 (Reichsgesetzbl. S. 711) wird folgendes bestimmt: I. Die in der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 2. März 1916 (Reichsgesetzblatt S. 140) festgesetzten Höchstpreise gelten nicht für solche Kartoffeln, die laut ortspolizeilicher Bescheinigung in Mistbeeten oder ähnlichen Vorrichtungen gezogen sind und vor dem 18. Juni 1916 geerntet und verkauft werden. II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. April 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein. Auf Grund von § 1 Absatz 3 Ziffer 1 der Reichsbekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln vom 31. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 223) wird mit Ge nehmigung des Reichskanzlers bestimmt: Die Kommunalverbände haben den Kartoffelerzeugern für die aus ihrer Wirtschaft zu verpflegenden natnralberechtigten Feldarbeiter (einschließlich der ausländischen Nrbeiter und der Kriegsgefangenen) bis zu 3 Pfund für den Kopf und Tag bis zum 31. Juli 1916 zu belassen, sofern durch andere Nahrungsmittel kein ausreichender Ersatz beschafft werden kann. Dresden, am 29. April 1916. Minister ium des Innern. Verordnung» betrettend Kendsrung der Vorfcdrittsn über Marktbückstprsiss kür Scvweins und Binder. 1. Aufgehoben werden: «) Ziffer 1 der Ausführungsverordnung zur Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch vom 28. Februar 1916 (Sächsische Staats- zeitung Nr. 49 vom 29. Februar 1916), Markthöchstpreise für Schweine, Sauen und Eber betreffend, d) Absatz 3 der Verordnung über Höchstpreise für Rindvieh vom 24. März 1916 (Sächsische Staatszeitung Nr. 70 vom 28. März 1916), betreffend die dem Händler beim Weiter verkauf zustehcnde Vergütung. 2. Anstelle der damit außer Kraft getretenen Bestimmmungen gelten die von: Virhhandelsverband im Königreiche Sachsen erlassenen Vorschriften über den Weiterverkauf von Schlachtvieh. 3. Die in Punkt 4 der Ausführungsverordnung vom 28. Februar 1916 unter c) zugelassenen höchsten Preise für den Großfleischhandel werden von dieser Verordnung nicht berührt. 4. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1916 in Kraft. Dresden, den 26. April 1916. Ministerium des Innern. Kuskübrungsverordnung zur vekanntmackung vss vundesrats über Novietts vom IL. Mars 1916 (N. s vl s. 16S). Auf Grund des Z 12 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 16. März 1916 wird hiermit angeordnet: 1. Zu den Dß 2, 7: Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 der W 2 und 7 ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in den mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand, in den selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher. Die öffentliche Bekanntmachung nach Z 2 Absatz 3 erfolgt durch den Bürgermeister, Gemeindevorstand oder den Gutsvorsteher. 2. Zu den 88 6, Ur Zuständige Behörde im Sinne des Z 6 Absatz 1, 8 11 Absatz 1 ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amts hauptmannschaft. Ueber die Beschwerde nach Z 11 Absatz 2 entscheidet die Kreishauptmannschaft. 3. Zu 8 12: Wer als Gemeinde im Sinne der Bekanntmachung anzusehen ist, richtet sich nach den allgemeinen hierüber bestehenden Bestimmungen. Selbständige Gutsbezirke gelten als Gemeinden. Dresden, den 27. April 1916. Ministerium des Innern. Hrieß-Derkauf. Die nächste Verteilung des Grießes an die Verbraucher erfolgt Anfang Mai durch die von der Königlichen Amtshauptmannschaft mit der Erießabgabe betrauten Verteilungsstellen. Erießkarten zum Bezüge von Grieß können vom 5. Mai ab bei den Ortsbehörden wieder entnommen werden, die angewiesen sind, Zeit und Ort der Ausgabe der Erießkarten in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Die Vorschriften der Bekanntmachung vom 1. März 19l6 über Grießkarten sind bei der Ausstellung der Karten und der Abgabe des Grießes genau zu beachten. könlgUebs NmtsbauptmcmnsÄratt Kamenz, am 29 AM 1916 Nachdem die allgemeine EinWulig M Einkommen- und ElMNWPsteuer, sowie Gemeinketinkommen-tner für das laufende Jahr im hiesigen Orte beendet ist, werden in Gemäßheit der in § 46 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und §28 des Ergänzungs steuergesetzes vom 2. Juli 1902 sowie § 9 der Verordnung zur Ausführung des Eemeindesteuergesetzes vom l. Oktober 1913 enthaltenen Bestimmungen alle Personen, welche hier ihre Veitragspflicht zu erfüllen haben, denen aber der vorschriftsmäßig ausgefertigte Steuerzettel nicht behändigt werden konnte, hiermit auf» gefordert, wegen Mitteilung des Einschätzungsergebnisses sich bei der hiesigen Stadtsteuereinnahme zu melden. Pulsnitz, am 2. Mai 1916. Oer Stavtrat. Von den Kriegs-Wllpliitzell. Sie MWo Tagesberichte. Dresden, 30. April 1916, nachm. 4 Uhr. Großes Hauptquartier, 30. April 1916. Amtlich wird gemeldet: Westlicher Kriegsschauplatz. Mehrfach wiederholten die Engländer ihre Gegenan griffe bei Givenchy en Gohelle, ohne einen Erfolg zu erringen. Nördlich der Somme und nordwestlich derOise sanden für uns erfolgreiche Patrouillengefechte statt. Links der Maas griffen gestern abend starke französische Kräfte aus der Höhe »Toter Mann' und sie anschließenden Linien bis nördlich des Lauzette-Wäld» chens an. Nach hartnäckigen Kämpfen an dem Ostabhange der Höhe wurde der Angriff abgeschlagen. Rechts des Flusses scheiterte ein feindlicher Vorstoß nordwestlich des Gehöftes Thiaumont. Ein deutscher Flieger schoß bei Verdun-Belleray im Kampfe mit drei Gegnern einen derselben ab. Oestlicher Kriegsschauplatz Südlich des Narocz-Sees wurden nachts noch 4 rus sische Geschütze und 1 Maschinengewehr, erbeutet, sowie 83 Gefangene eingedracht. Balkau-Kriegsschauplatz. Nichts Neues. (W.T.-B.) Oberst eHeeresIeitung.