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pulsnitzerMbendlatt öMS-AMW W ZMW ölatl MW.-ßör.: WgÄMtutt PuiSüiZ Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die süns mal gePatteas Zeile oder deren Naum 15 Ps-, Lokalvreis 12 Psi Reklame 30 Pf. Bei Wiederholung^: NavM. SK WgWlM MWÄM MS SK ötaötlMS K WM- ftWllWr: w. IS , Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt', »Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt- jchast" und „Mode für Alle" Abonnement: Monatlich 48 Pf., vierteljährlich Mark 1.30 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Post bezogen Mark 1.41. fön Agn gmtqnnlljchtqtzgstllk Nnjxnsh umfassend die Ortschaften: Pulsnin, Pulsnitz M. S., Vollung, Grossröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Sc-kLd U j Ul Veli i- Umziitz steina, Weitzüach, Ober-u.llliedcrlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf,Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-DittmanitsLM. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Dismarckplad Nr. 285. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in PulssdA Nr. 22. Sonnabend, 19. Februar 1916. 68. Jahrgang. WM" gmkMep VeU. "NW In der Zeit vom 18. §ebruar d. 1. ad bis auf weiterer wird regelmäßig jeden Freitag ein auswärtiger Wickler an hiesiger GerichtSsttlle amtlich tätig sein. Dier wird hiermit bekannt gemacht, Pulrnitz, am 15. Februar 1916. KSnigiicLes Nmtsgsrlckt. Sicherung der Ackeröestellung. 1. Nutzungsberechtigte von Landgütern und landwirtschaftlichen Grundstücken haben bis zum i. März Visses Jabres dlnzeige zu erstatten, wenn sie aur irgend welchen Gründen von ihrer gesamten Ackerfläche einige Stücke ganz unbestellt liegen lasten wollen oder nicht ordnungrgemäß bestellen können. In der Anzeige ist zugleich anzugeben, wie groß die Fläche ist und welche Frucht für ihre jetzige Bestellung in Frage kommt. Die Anzeigen sind bei der Gemeindebehörde des Wohnort» zu erstatten. 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bezw. Haft bi» zu 6 Wochen bestraft. 3. Die Gemeindebehörden haben die eingehenden Anzeigen gesammelt sofort an di« Königlich» AwtShauptmannschast einzureichen. baden ZU gls'cker 3stt zu der! Ästen, od ibrsr Bennents naä» von allen naUs Vorstehendem VerpMärtetsn dls Anzeige erstattet worden ist. königiicks Nmtsbauptmannsckatt l^UMSNZ, den 18 Februar 1916 Bekanntmachung, öetreffend die Weh- und Kl'eischausfuhr vom 12. Februar 1916. Zur Verhütung einer unwirtschaftlichen Verwendung von Schlachtvieh in der Zeit bi» zur Aufnahme der Tätigkeit durch den Viehhandelroerband im König reich Sachsen wird verordnet: Wer Rinder, Kälber, Schafe und Schweine in lebendem oder geschlachtetem Zustande, sowie Fleisch oder frische» Fett von diesen Ttergattungen in Mengen von mehr al» 5 KZ für die Tinzelssndung au» dem Gebiete des Königreichs Sachsen aukführen will, bedarf hierzu einet Erlaubnisscheine». Der Erlaubnisschein wird erteilt in den Städten mit revidierter Städteordnung vom Siadtrat, im übrigen von der Amthauptmannschast. Zuständig ist die jenige Stelle, aus deren Bezirke dis Ausfuhr stattftnden soll. Die Erlaubnis ist in der Regel nur dann zu erteilen, wenn die Ausfuhr mit Rücksicht auf die Fleischoersorgung de» sächsischen Gebiete» unbedenklich erscheint. Die Ausfuhr im bisher üblichen Verkehr nach benachbarten Ortschaften der angrenzenden reichrdeutschen Gebiete ist — vorbehältlich de» Einschreiten» gegen Miß- bräuche — ohne weitere» zu gestatten. Die Durchfuhr durch das sächsische Gebiet bleibt von dieser Verordnung unberührt. Sendungen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen auf Eisenbahnen sowie auf Master- und Landwegen, soweit nicht die Befreiung de» vorhergehenden Ab satz«» Platz greift, nur gegen Vorlegung de» Erlaubnisschein» zur Beförderung angenommen werden. Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 der BundeSratS-Verordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Prei»prüfung»stellen und die Ver- sorgung»reg«lung ?R. G.Bl. S. 607) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 4. November 1915 zur Ergänzung ersterer Bekanntmachung (R. G.Bl. S. 728) mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Diese Bekanntmachung tritt mit der Verkündung in Kraft. Die endgültige Regelung der Ausfuhr von Vieh, Fleisch und Fett aus dem Gebiete de» Königreichs Sachsen bleibt dem ViehhandelSverbande im Königreiche Sachsen vorbehalten. Soweit eine solche Regelung erfolgt, treten die Bestimmungen dieser Bekanntmachung außer Kraft. Ministerium Qss Innern. Ausgabe von ZtMivM WM, See S1. MM MM s Mö s Mk MmitW im Erdgeschoß,des Rathauses (Kriegsschreibstube). Pulsnitz, am 19. Februar 1016. Oer Stavtrat LandwirtsGafMGe LeHruu statt zu Bautzen. Das nächste Sommer-Semester beinnt Dienstag, den 2. Mai 1916 Anmeldungen neuer Schüler nimmt der unterzeichnete Direktor entgegen, wel cher auch gern bereit ist, weitere Auskunft zu ert ilen. Oekonomierat Professor vr. Gräfe. Aktienkapital unci Keserven: lVlark 68 400 000.— olieäerlsssuvAen im köniAreick Lsclrsen: Dresden, t-eipri^, Oiemnitr, -tue, LibenslocIc,Ksmellr,I.c>minstrscb, Meissen, Oederan, Pirna, Kiess, - Lednitr, Ltoliberx, surren. -