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pulsnitzeiMochendW kekiWMr: w. is öMsMÄger M ZMllg -M «gr.-Kgr.: MSsMakt Wsnitz Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Inserate für denselben Tag sind bis vormittag« Mit „Illustriertem Sonntagsblatt-, „Aus der AL1 E^0 llhr aufzugeben. Die fünfmal gespalten« Landwirtschaft", „Hol' Garten- und Hauswirt- /WWWZX WO so I Lg z g Zeile oder deren Raum 15Pf-, Lokalpreis 12W- fthast" und „Mode für Alle" - -- Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich - """ SN «Wen MSSMM MS SW StMM sll S»IW 1.27« T°V- «sVlM M Sen NtMUMW MsW Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 266. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in PulsniH > - »»»,,.»,»»»»»» - - Nr. 30. Donnerstag 9. März 1916. 68. Jahrgang. SM" gmMcker VeN. 'M8 vskanntmackung, Sen konvsl mit Saalkartokkeln betrekksnv. Auf Grund von 8 5 der Bundesratsvsrordnung vom 6. Januar 1916 über Saatkartoffeln und nach der Vundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung wird bestimmt: 8 1. Als Saatkartoffeln dürfen nur handvcrlesene, sortenreine, gesunde Kartoffeln von mindestens 4 cm und höchstens 7,8 cm mittlerem Durchmesser gehandelt werden (nicht dagegen solche, die für den Zweck der Aussaat nicht besonders bearbeitet worden sind). 8 2. Für Saatkartoffeln, die nicht Originalsaat sind, darf kein höherer Preis als der für den Verkauf von Speisekartoffeln geltende mit 50 »/„ Zuschlag für anerkanntes Saatgut (Nach, bau) und 30 °/<> Zuschlag für andere Saatkartoffeln gefordert oder gezahlt werden. Dieser Preisbeschränkung unterliegen nicht: s) Saatkartoffeln, die aus außersächsischen Gebieten bezogen oder nach solchen verkauft werden, b) züchterisch behandelte Saatkartoffeln, die als Saatware erstmalig auf den Markt kommen (sog. „Originalsaat"). Z 3. Nach dem 20. April 1916 dürfen Lieferungsverträge über Saatkartoffeln zu höheren Preisen als den für Kartoffeln allgemein geltenden Höchstpreisen nicht mehr abgeschlossen werden. 8 4 Der Verkauf und die Lieferung von Saatkartoffein in einen anderen Kommunalverband ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Dem Antrag sind die ausgefüllten Beföroerungspapiere und die Rechnung für die Lieferung beizufügen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Bedingungen nach 88 1 und 2 erfüllt sind. Sie hat die Rech, nung und die Beförderungspapiere abzustempeln, falls keine Bedenken gegen die Lieferung bestehen (zu vergl. auch ß 7). Die erteilten Genehmigungen sind unverzüglich von der zuständigen Behörde der Landesfuttermilteistelle beim Ministerium des Innern anzuzeigen. 8 5. Die Versendung von Saatkartottem in einen anderen Kommunalverband auf nicht abgestempelte Beförderungspapiere ist unzulässig. Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit falls die Lieferung nichr b'nnen 2 Wochen noch erfolgter Genehmigung ausgefühlt ist. 8 6. Die Vorschriften der §8 4 und 5 über den Versand finden für Kartoffelerzeuger, die in der Zeit bis zum 15. Mai 1916 insgesamt nicht mehr als 20 Zentner Saatkartoffeln und zwar unmittelbar an den Verbraucher absetzen, keine Anwendung. Z 7. Soweit der Bedarf an Saatkartoffeln nicht im Wege des freien Verkehrs beschafft werden kann, ist er bei der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. März 1916 anzumelden. Diese ist berechtigt, Mengen, die aus dem Ve-irk des Kommunalverbandes ausgeführt werden sollen, zur Deckung des Bedarfs innerhalb des Kommunalverbandes nach §8 12, 13 der Bundes ratsverordnung vom 25 September 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 in Anspruch zu nehmen. 8 8. Der auf diesem Wege nicht gedeckte Saatgutbedarf ist unverzüglich bei der Landesfuttermittelstelle an-uzeigen. Der Landeskülturrat wird für den notwendigen Saatbedarf Grundsätze unter Berücksichtigung der Sorten und der Gegend aufstellen und bekanntgeben. Die Landcsfuttcrmittelstelle ist berechtigt, für Saatkartoffeln die Enteignung zugunsten zuschuß- bedürftiger Kommunalverbände zu beantragen. Die Bundesratsverordnung über die Festsetzung von Höchstpreisen vom 14. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914/21. Januar und 23 September 1915 findet entsrechende Anwendung. § 9. Die Kreishauptmannschaften haben die auf Grund von Ziffer 3 der Ausführungsverordnung vom 11. Januar 1916 (Staatszeitung Nr. 8) erteilten und noch zu erteilenden Genehmigungen von Zulassungen zum Saatkartoffelhandel unverzüglich der Landesfuttermittelstelle anzuzeigen. 8 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 88 1—5 dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1560 Mark bestraft. Dresden, den 4. März 1916 Ministerium des Innern. Aötieferung des Wrotgetreides. Ani I April dieses Jahre; treten die seit dem 1 bez. i8. Januar dieses Jahres geltenden Zuschläge zu den Höchstpreisen für Brotgetreide wieder außer Kraft. Vom 1 April ab werden demnach für die Tonne Roggen, die in der zweiten Hälfte dieses Monats 238 Mk. kostet, nur 220 Mk. und für die Tonne Weizen, statt 278 Mk. nur 260 Mk. bezahlt. Die Besitzer von Brotgetreide werden daher in ihrem eigenen Interesse aufgefordert, die noch vorhandenen Brotgetretdemengen nunmehr unverzüglich an die Einkäufer des Getreideeinkaufs Kamenz abzuliefern. Da das gesamte Brotgetreide, für welches die jetzt geltenden Höchstpreise bezahlt worden sind, bis zum 31. März dieses Jahres auf der Bahn verladen sein muß, müssen die Ablieferungen möglichst bis zum 20. Viesss Monats, spätestens aber bis zum 25. dieses Monats, beendet sein, da von den Einkäufern sonst keine Gewähr dafür übernommen wird, daß die hö eren Preise erzielt werden, königttckv Kmtskauptmannsckatt KaMttNZ, am 7 März 1916 " - Billig. Sen MM) ms, voll S—4M MMtlW findet Verkauf von Schellfisch ohne Kops ü Pfund 60 Pfg., große grüne Heringe », „ 4» „ ? im städtischen Freibanklokale statt. Pulsnitz, am 9. März 1916. vor StaStrat. Unter Bezugnahme auf Z 5 und Z 8 der Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz und des Stadtrates zu Pulsnitz am l. dss. Mts. wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß die Ausgabe oer Hrießkarten Freitag, den 10. März 1916, in der Zeit von 3 -6 Uhr nachmittags in der Krisgsschreibstube gegen Vorzeigung der Vrotmarkenausweiskarte stattsindet. Mitglieder des Konsumvereins und deren Angehörige erhalten von hier keine Grießkarten. Bezugsberechtigt für Grieß sind nur Kinder unter 6 Jahren, soweit diese ein Anrecht auf Brotmarken haben, außerdem kranke und gebrechliche Personen, die nach Ausweis eines ärztlichen Zeugnisses auf Erießnahrung besonders angewiesen sind Jedes bezugsberechtigte Kind und Person erhält eine Grießkarte, jedoch können kranke Kinder bis z« 6 Iahro«, die nach Ausweis eines ärzt lichen Iengniffes der Grießnahrung infolge ihrer Krankheit besonders bedürfen, auf Antrag eine zweite Gri ßkarte erhalten. Die jetzt zur Ausgabe gelangenden Karten haben Gültigkeit bis zum 1. April 1916 und berechtigen zur Entnahme von ft, Pfund Grieß zum Preise von 24 Pfg. Nach Ablauf dieser Frist kann die Abgabe des noch vorhandenen Grießes an Jedermann erfolgen, jedoch nur in Mengen von höchstens ft, Pfd. an eine Haushaltung In der Stadt Pulsnitz sind als Grießabgabestellen für diese Periode bestimmt worden: Kaufmann Iohannes Rietschel, „ Richard Seller und „ Samuel Steglich. Pulsnitz, den 9. März 1916. Oer StaQteat. WWM eikliirl MlWl de» Lrikg! Dresden, 9. März 1916, nachmittags ft,2 Uhr. Berlin. >Amtlich.) Der Kaiserliche Gesandte in Lissabon, l)r. Rosen, ist angewiesen, heute von der portugiesischen Regierung, unter gleichzeitiger Ueberreichung einer ausführlichen Erklärung der deutschen Regierung, setne Pässe zu verlangen. — Dem hiesigen portugiesischen Gesandten vr. Sidonio l-aes sind heute ebenfalls seine Pässe zugestellt worden. (W. T.-V.) Sie Mlicheu Tagesberichte. Dresden, 8. März 1916, nachm. '/«4 Uhr. Großes Hauptquartier, 8. März 1916. Amtlich wird gemeldet: Westlicher Kriegsschauplatz. Gegen die von uns zurückeroberte Stellung östlich des Gehöftes Maisonsde Champagne setzten