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s. jähre ;ehen zur das mrde mde- Jn töo- ling «nein ellte, sund erzte assen eiter, ! Blatt Amts I. 2, und des SLadLraLhes des Königt. Amtsgerichts Als Beiblätter i Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); Landwirthschaftlichc Beilage (monatlich). Abonnements - Preis Vierteljahr!. 1 M. 25 Pf. Aus Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Keschäftsstelken: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow,Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureausvon Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank. Rudolph Mosse und G. L. Daube L Comp. Preis für die einspaltige Cor- puszeile loder deren Raum) 10 Pfennige. Erscheint: Akiitwoch und Sonnabend. Uulsnitz sS chen Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend. Ms--crte V sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. ru, r. rben, und ofort tt. und ?r. U, 2 ungs- le ich wie e ich erhau M r ap- calen ifsen, cung. > sind reffe: url«. Haut, aus- durch » sde«. lpoth. e act- en. > stellt Fälle Nahl- ppetit Diuck und Verlag von E. L. Förster'S Erben in Pulsnitz. Nr. 00 L7. Juli IMS Sonnabend MMnrmdViSVzigKM Jahrgang, Beraniwortlicher ^aktm^ Häberlein 1) 2) ») a) b) o) 2. Ausgeschloffen sind Personen, welche aus Reichsmitteln gesetzliche Jnvali- denpensionen oder entsprechende sonstige Zuwendungen behufs gnadcnweiser Bewilligung von Pensionszu schüssen für diejenigen Offiziere, Militärärzte, Beamten und Mannschaften des deutschen Heeres und der kai serlichen Marine, welche infolge einer im Kriege 1870/71 erlittenen Verwundung oder sonstigen Dicnstbeschädi- gung verhindert waren, an den weiteren Unternehmun gen des Feldzuges theilzunehmen und dadurch ein zweites bei der Pensionirung zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzurechnendes Kriegsjahr zu erdienen; behufs theilweisec Uebernahme der aus dem Disposi tionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Capitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushaltsetats) bisher bewilligten und fer nerhin zu bewilligenden Unterstützungen an nicht an erkannte Invalide des Krieges von 1870/71: behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge von 18-0/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 geführ ten Kriegen ehrenvollen Antheil genommen haben und sich wegen dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unterstützungsbedürftiger Lage befinden. Artikel II. Für das Etatsjahr 1895/96 wird der Ausgabebedarf des Reichs-Jnvalidenfonds 1) zu den Pensionszuschüssen (Artikel I 1) auf Einhun derttausend Mark, 2) zu den Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel I 2) auf Vierhunderttausend Mark, 3) zu den Beihilfen für bedürftige ehemalige Kriegs theilnehmer (Artikel I 3) auf Eine Million und Acht hunderttausend Mark festgesetzt. Für die spätere Zeit müssen die jeweils erforderlichen Bedarfssummcn auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Artikel m. Die Beihülfen (Artikel I 3) werden nach folgenden Be stimmungen bewilligt: 8 1. Die Beihülfen betragen jährlich einhundertund- zlvanzig Mark und werden monatlich im Voraus gezahlt. Dieselben unterliegen nicht der Beschlagnahme. Oeffentliche Bekanntmachung. Reichsgesetz vom 22. Mai 1895 Wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reich s-Jnva lid enfond s. (Reichs - Gesetzblatt Seite 237 flg.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prenszen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesratds und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Aus den Mitteln des Reichs-Jnvalidenfonds werden in Grenzen der Zinsen des für die Sicherstellung seiner gesetz lichen Verwendungszwecke entbehrlichen Activbestandes vom I. April 1895 ab Beträge zur Verfügung gestellt beziehen; Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beab sichtigten Fürsorge als unwürdig anzusehcn sind; Personen, welche sich nicht im Besitze des deutschen Jndigenats befinden. 8 3 Bei gleicher Anwartschaft entscheiden für den Vorzug in nachstehender Reihenfolge in der Regel: A Auszeichnung vor dem Feinde, frühere Feldzugsperiode, an welcher der Bewerber o) dÄ7°mmen hat, 8 4 Lebensalter. bold -ine der N Zahlung der Beihülfen ist Lmzustellen, so- ? ?Rewillio^ weggefallen tst, unter denen d.e Bewilligung stattgef^^ hat (Artikel I 3, III 8 2). 8 5. Der alljährlich festgesetzte Ausgabebedarf wird nach den« iin Artikel VI des Gesetzes vom 8, Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) angegebenen Maßstabe der mili tärischen Leistungen beziehungsweise nach dem im Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) bezeichneten Matrikularfuße den Negierungen der einzelnen Bundesstaaten zur gesetzmäßigen Verwendung überwiesen Für Elsaß-Lothringen ivird ein unter Berücksichtigung des thatsächlichen Bedarfs veranschlagter Betrag vorweg aus gesondert. Elsaß-lothringische Landesangehörige, welche im französischen Heere den Feldzug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge Deutsche geworden sind, dürfen bei Bemessung des Bedarfs gleichfalls in Betracht gezogen werden. Die künftig nöthigen Aenderungen des Vertheilungs- maßstabes werden durch den Reichshaushalts-Etat getroffen. Artikel IV. Die Bewilligung der Pensionszuschüsse und Beihilfen (Artikel 1 1 und 3) erfolgt unter Ausschluß des Rechts weges im Verwaltungswege. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Nrökelwitz, den 22. Mai 1895. (i-. 8) gez. Wilhelm. gez. Fürst zu Hohenlohe. Dieses Gesetz wird hierdurch bekannt gemacht mit fol genden Bestimmungen: Zu Artikel I 1. ^.) Als Pensionszuschüsse können diejenigen Betrüge gewährt werden, um welche sich die Pensionen der fraglichen Pensionäre bei gesetzlichem Anspruch auf Doppelrechnung des Jahres 1871 erhöhen würden. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind jedoch die jenigen Fälle, in welchen nach den gesetzlichen Bestimmungen über Regelung der Pensionszahlung für den Pensionär selbst ein Vortheil aus der Bewilligung des Pensionszuschusses nicht erwachsen würde. Die gnadenweise Bewilligung der Pensionszuschüsse er folgt frühestens für die Zeit vom 1. April 1895 ab. L) Anträge auf Bewilligung eines Pensionszuschusses sind zu richten: 1) An das Kriegsministerium: a) seitens der pensionirten Offiziere und Militärärzte, b) seitens der pensionirten Militärbeamten, o) seitens der pensionirten Zivilbeamten, insofern sie beim Ausscheiden aus dem Militärdienst Offiziere oder Militärbeamte waren. In diesen Anträgen ist anzugeben: u) wann der Betreffende infolge von Verwundung oder Erkrankung aus Frankreich zurückgekehrt, wie lange und in welchem Lazareth er krank gelegen bez. in ärztlicher Behandlung gestanden hat, ob und zu welcher Zeit er später wieder in das Feld gerückt ist. Etwa vorhandene Ausweise sind beizufügen. b) ob und von welcher Behörde derselbe angestellt oder pensionirt ist. Amtliche Ausweise hierüber, besonders seitens der pensionirten Civilbeamten, Ausweise über die Höhe der Zivilpension sind beizusügen. 2) An das zuständige Bezirkskommanbo: u) seilens der Milstärpensionäre der Unterklassen vom Feldwebel abwärts, gleichviel ob dieselben im Zi- vlldicnste angestellt sind oder nicht; I>) seitens der pensionirten Zivilbeamten, insofern die selben beim Ausscheiden aus dein Militärdienst nicht Offiziere oder Militärbeamte waren. Die Militärpapiere sind beizufügen. Zu Artikel I 3. Gesuche um Beihilfen der in diesem Artikel bezeichneten Art sind in den Städten, in denen die Revidirte Städte ordnung gilt, bei den: betreffenden Stadtrathe, in den übrigen Städten und von auf dem platten Lande wohnenden Gesuch stellern bei der zuständigen Amtshauptmannschaft unter Bei fügung der Militärpapiere, namentlich des Besitzzeugnisses über die Kriegsdenkmünze, bis zum 10. August dieses Jahres anzubringen. Später eingehende Gesuche können nur insoweit Berück sichtigung finden, als noch Mittel dazu vorhanden sind. Die obenbezeichneten Verwaltungsbehörden haben sich der Erörterung und der Feststellung der in Betracht kommen den Verhältnisse der Gesuchsteller (Art III § 2 und § 3 des Gesetzes) zu unterziehen und die Gesuche alsdann mit ihrem Gutachten versehen, in der unter T nachersichtlichen tabella rischen Form bis zum 31. August dieses Jahres an das Ministerium des Innern einzuberichten. Dresden, den 20. Juli 1895. Die Ministerien des Innern und des Kriegs, gez. von Metzsch. gez. von der Planitz. Puschner. Verzeichnis; der der Amtshauptmannschast dem Stadtrathe zu eingegangenen Gesuche um Bewilligung von Beihülfen der in Artikel I Nr. 3 des Neichsgesetzes vom 22. Mai 1895 wegen Abänderung des Gesetzes betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Jnvalidenfonds vom 23. Mai 1873 erwähnten Art. Lau fen de Nr. Vor- und Zuname Wohnort Stand oder Gewerbe Lebens alter (Geburts- Jahr und Tag) Militär- verhältniß, in welchem Ge suchsteller sich während des Feldzuges 1870/71 befunden hat. Ob Gesuchstever an einem früheren Feldzuge theilgenommen hat und an welchem. Ob Gejuchsteller sich vor dem Feinde ausgezeichnethat und in welcher Weise. (jFamilien- und Lebens- Verhältnisse des Gesuchstellers. Gutachten der Behörde. des Gesuch st ellers Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. , Bekanntmachung. Nachdem der Musiker Robert Kmil ArkUZtl aus Ohorn untern, heutigen Tage als Stadtmusildirektor und Kuchcnmusikus für hiesige Stadt in Pflicht genommen worden ist, so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht. Pulsnitz, am 20. Juli 1895.