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sind ebenfalls von der Maschinenfabrik von Val. lustigen und trockenen Orte liegen müssen zum Waas in Geisenheim angefertigt. Abkühlen und Nachtrocknen. Erst dann werden Bemerken möchte ich schließlich noch, daß die sie am besten in Säckchen gefüllt und möglichst gedörrten Früchte nicht sofort aufbewahrt werden frei auf dem Boden aufgehängt. dürfen, sondern erst 8—10 Tage an einem Die Verbreitung und Bekämpfung der Reblauskrankheit in Deutsch land im Jahre 1900. Das Kaiserliche Gesundheitsamt hat in diesen Tagen die 23. Denkschrift über die Organisation der Reblausbekämpfung und den Stand der Reblauskrankheit im Deutschen Reiche, über die Thätigkeit der Rebenveredelungsstationen in Preußen, über die Beobachtungen des biologischen Verhaltens der Reblaus und über den Stand der Reblauskrankheit im Auslande veröffentlicht, die sich auf das Jahr 1900, in ihrem finanzstatistischen Teile aus das Haushaltsjahr 1899/1900 (in Preußen, Württemberg, Hessen und Elsaß- Lothringen) oder ebenfalls auf das Kalender jahr 1900 (in Bayern, Sachsen und Baden) oder auf die Jahre 1899 und 1900 (in Sachsen- Weimar-Eisenach) bezieht. Nach dieser Denkschrift haben die inReblaus - angelegenheiten deutschen Einzelstaaten in dem genannten Jahre erwachsenen Kosten 663 709 M. (im Vorjahre 734 510 M.) betragen. Insgesamt sind bis zum Schlüsse des Berichtsjahres für jene Zwecke von den Einzel staaten 9 494130 M. und außerdem vom Reiche seit dem Jahre 1879/80 bis zum Schlüsse des Rechnungsjahres 1899 rund 60930 M. auf gewendet worden. Von dem Gesamtbetrag der den Einzelstaaten im Berichtsjahre erwachsenen Kosten (663 709 M.) entfallen auf Preußen 336 250 M. (im Vorjahre 384 290 M.) — ohne die mit den Versuchen zur Anpflanzung amerika nischer Reben verbunden gewesenen Kosten, welche sich im Etatsjahre 1899/1900 auf 43 842 M. (im Vorjahre auf 24665 M.) beliefen —, auf Bayern 10518 (27587) M., auf das König reich Sachsen 11900 (6643)M., aufWürttem- berg 74170 (58 533 M., aus Baden, wo ein Auftreten der Reblaus im Jahre 1900 wie schon in den Vorjahren nicht beobachtet wurde 3311 (3770) M., auf dem Großherzogtum Hessen 27 086 (16146) M., auf Sachsen-Weimar- Eisenach (für die zwei Jahre 1899 und 1900 zu sammen) 1366 M. und auf Elsaß-Lothringen 199108 (im Vorjahre 237 541) M. Der Umfang der im Berichtsjahre der Vernichtung unterworfenen Flächen be trägt 26,1274 kn (im Vorjahre 25,4«3s kn), und zwar in Preußen 9,4«72 (12,4v«8) kn, im König reich Sachsen 0,2300 (0) kn, in Württemberg 8,oosk (O,44so) kn und in Elsaß-Lothringen 8,420« (12,8I2l) kn. An Entschädigungen für vernichtete Reben u. s. w. wurden im Berichtsjahre ins gesamt 148 758 M. (im Vorjahre 174497 M.) gezahlt; davon entfallen auf Preußen 57 432 <70069) M., auf das Königreich Sachsen 19 (75) M., auf Württemberg 28335 (2843) M. und auf Elsaß-Lothringen 62 971 (101 510) M. Im Hinblick auf den Umfang, welchen die Verbreitung der Reblaus in der preußischen Provinz Sachsen, im Königreich Sachsen und im Großherzogtum Sachsen gewonnen hat, soll das Ausrottungsversahren in den bezeichneten Gebieten aufgegeben werden. Es sollen jedoch geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die preiszugebenden Gebiete gegen diejenigen Weinbaugebiete abzusperren, in welchen das Ausrottungsverfahren fortgesetzt wird. Dem gemäß ist für die genannten Länder und die an grenzenden Gebiete, nämlich Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, An halt, Schwarzburg-Sondershausen und Schwarz burg-Rudolstadt die Anzucht von Reben in Handelsgärtnereien sowie jegliches Versenden von Wurzel- und Blindreben, Rebteilen (mit Aus nahme von Trauben ohne Blätter), Rebblättern (auch als Packmaterial), gebrauchten Rebpfählen, und Rebstützen verboten und unter Strafe ge stellt worden. — Aus Anlaß des Aufgebens des Ausrottungsverfahrens in der preußischen Provinz Sachsen, im Königreich und im Großherzogtum Sachsen und des Erlasses der hierauf bezüglichen Vorschriften haben das Königlich bayerische Staats- Ministerium des Innern und das Großherzoglich hessische Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, unterm 21. November bezw. 16. Oktober 1901 Bekannt machungen erlassen, laut welchen in Bayern die Einfuhr von bewurzelten wie unbewurzelten Reben (Blindreben, Schnittreben, Schnittholz, Setzholz u. f. w.) auf Grund reichsgesetzlicher, bezw. oberpolizeilicher Vorschriften mit Strafe und Einziehung der verbotswidrig eingebrachten Gegenstände geahndet wird, in Hessen verbots widriger Bezug von Reben gleichfalls bestraft wird und Vernichtung der betreffenden Pflanzung auf Kosten des Zuwiderhandelnden nach sich zieht. Im Jahre 1900 sind 4 (im Vorjahre 5) zur Bestrafung gebrachte Fälle der Zuwider handlung gegen die auf den Verkehr mit Blind-