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McheMsA Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. X n slr Blatt Amts und des Stadtrathes des König5 Amtsgerichts Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Inserate sind bis Dienstag und Freitag Borm. 8 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. KescHästsstetton: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow,Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureaus von Haasen stein L Bögler, Jnvalidendank. Rudolph Moffc und G. L. Daube L Comp. Wutsnih Als Beiblätter: 1. Jllustrirtes Sonntagsblatt (Wöchentlich); 2. landwirtbichaftliche Beilage (monatlich). Abonneme:rts - Preis Bierteljährl. 1 M. 25 Pf. uf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Duck °°d E-»-- Kiebcnundvisvfigflev Jahrgang. s-b-°:-!° Nr. 40. . 18. Mai 1895. Sonnabend. Bekanntmachung, Wegen Reinigung der Raths-, Casse»s und Stanvesamt-Lotalitäten, Freitag und Sonnabend, den 17. und 18. Mai 1895, werden an diesen Tagen nur ganz dringliche Sachen erledigt und Standesamtsangelcgenheiteu nur Vormittags 8 bis 16 Uhr expedirt. P.ulsnitz, am 3. Mai 1895. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Bela n n t m a ch u n g. Behufs Feststellung der neuangelegten Mannschaftslisten und Jnstructionsertheilung werden sämmtliche Mannschaften der Pslichtfeuerwehr aufgefordert, sich Sonnabend, den 18. Mai 1895, Abends 8 Uhr im Schiitzenhaussaal mit der Binde versehen, einzufinden und die in ihren Händen befindliche Instruction mitzudringen. Dicjeuigeu Personen, welche das 23. Lebensjahr erfüllt haben, haben sich behufs Einstellung in die hiesige Pslichtfeuerwehr bis zum 31. Mai d. I. auf hiesiger Rathzschrelbecei bei Vermeidung voll 3 Marl Strafe anznmelden. Entschuldigungen sind rechtzeitig mündlich oder schriftlich nur auf der Rathsschreiberei anzubringen. Unentschuldigtes und nicht genügend entschuldigtes Ausbleiben wud mit einer Mark bestraft. P u l s n i tz, am 14. Mai 1895. Der Stadt rath. Schubert, Brgrmstr. Das diesjährige Aushebungsgeschäft UN Aushebuugsbezirke Kamenz findet statt: Sonnabend, den 25. Mai, Montag, den 27. Mai, Dienstag, den 28. Mai und Mittwoch, den 29. Mai dss. Ihrs- und zwar an jedem Tage von früh '/r8 Uhr an auf öem ScHießHarrse zu Kamenz. Zu der Aushebung haben zu erscheinen: I ., die von den Truvventheilen vor beendeter Dienstzeit zur Disposition der Ersatz-Behörde« entlassenen Soldaten, 2 ., die ,m vorigen Jahre ansgehobcuen, aber bis zum diesjährigen Anshcbnngsgeschäfte beurlaubte» Rekruten, Ai "s,"e" abgewieseuen, im hiesigen Bezirke aufhältlichen, mit Berechtigungsschein zum einjährig-freiwillige» Dienst versehenen Mültarpsüchtw.en nach vorauszugehender, bei der hiesige« Königliche» Amtshauptmannschaft sofort zu bewirkender Anmeldung, ., icjemgen i ltarpfuchtigen, welche das diesjährige Musterungsgeschäft aus irgend einem Grunde versäumt haben, und zwar ebenfalls nach vorheriger, bet der Ortsbchorde sofort zu bewirkender Anmeldung, ' 5 ., die bet der diesjährigen Musterung zur Ersatz-Reserve designirten Mannschaften und 6 ., die als tauglich befundenen Mannschaften. Dagegen sind von der persönlichen Vorstellung befreit: die bei der diesjährigen Musterung n.. zurückgestellten, d, ausgemusterten und o., dem Landsturni überwiesenen Mannschaften. Den Ortsbehörden werden demnächst besondere Ordres für jeden einzelnen Gestellungspflichtigen zugehen, welche sofort nach Empfang Veu Betreffenden zu behändigen sind. Dafern Militärpflichtige, gleichviel, ob sie der Königlichen Ober-Ersatz-Commission vorzustellen sind oder nicht, inzwischen den Aufenthaltsort, an welchem sie sich in diesem Jahre zur Stammrolle gemeldet, gewechselt haben, oder vor Beginn des Aushebungsgeschäftes noch wechseln sollten, ist dem unterzeichneten Civil-Vorsitzenden der Ersatz - Commission vonRden Ortsbehörden unter Rückgabe der betreffenden Ordres oder bei Neuzugezogenen, unter Beilegung der betreffenden Loosungs- oder Geburtsscheine und Stammrollenauszüge zur Vermeidung eiuer Ordnungsstrafe bis zu 10 Mark schleunigst die erforderliche Anzeige zu erstatten. Am Gestellungstage selbst angebrachte Anmeldungen von Militärpflichtigen können nicht mehr berücksichtigt werden. Militärpflichtige, welche der Aufforderung zur Gestellung keine Folge leisten oder im Aushebungstermine nicht pünktlich erscheinen, werden, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, nach Maßgabe von § 26,7 der Wehrordnung vom 22. November 1888 mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen belegt, verlieren außerdem die Vortheile der Loosung und können durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden. Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als unsicherer Dienstpflichtiger behandelt. Er kann außerterminlich gemustert, ausgehoben und sofort zum Dienst eingestellt werden. Wer durch Krankheit am Erscheinen behindert ist, hat ein ärztliches Zeugniß einzureichen, welches, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, ortsobrigkeitlich beglaubigt sein muß. Gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commission über angebrachte Reklamationen rc., welche bei der Aushebung mündlich ertheilt werden und sofort als publicirt gelten, steht nur den Militärpflichtigen oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine, vorkommenden Falls bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz - Commission spätestens bis zum 13. Juni er. einzureichende Beschwerde an die Königliche Ober-Rekrutierungsbehörde zu. Gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Kommission über die körperliche Brauchbarkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der ausge- hobeneu Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile findet eine Berufung nicht statt. Die Herren Ortsvorstände haben sich, wie in den Vorjahren, »ur am letzten Tage, Mittwoch, de» 29. Mai b. I., und zwar spätestens früh 8 Uhr einzufinden. Die Gestellungspflichtigen haben sie bei Aushändigung der Ordres dahin anzuweisen, daß dieselbe», bei Vermeidung von Bestrafung in gehörig körperlich gereinigtem Zustande zur Vorstellung sich einzufinden haben. Kamenz, am 11. Mai 1895. Der Civil-Vor sitzen de der Ersatz-Commission des Aushebungs-Bezirkes Kamenz. von Erdmauns-orff, Amtshauptmann. Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlanf der Schweine betreffend. Für das Königreich Sachsen wird auf Anordnung des Herrn Reichskanzlers vom 20. dieses Monats ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht eingesührt. , . Demnach sind die Besitzer von Hausthieren verpflichtet, von dem Ausbruche einer der vorerwähnten Seuchen unter ihren Viehbeständen und von allen verdächtigen Erscheinungen d« diese«, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort den Bürgermeistern, Gemeindevorständen oder Gutsvorstehern Anzeige zu machen, auch die erkrankten Dyierervon Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. , . Die gleichen Verpflichtungen liegen dem Vertreter des Besitzers einer Wirthschaft ob, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere deren Begleiter und bezüg lich der rn fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. , Zu sofortiger Anzeige sind auch die Thierärzte und die mit der Thierheilkunde gewerbsmäßig sich beschäftigenden Personen verpflichtet, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Cadaver oder thierischcr Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer der vorgenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehbestände, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kcnntniß erhalten. Die Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher haben von allen ihnen zugehenden Anzeigen sofort die Königliche Amtshauptmannschaft zu benachrichtigen, die Gutsvorsteher auch dann, wenn sie selbst betheiligt sind. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft, sofern nicht eine höhere Strafe verwirkt ist. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 10. Mai 1895. VM Erdntauusdorff.