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Blatt Amts und des SLadLrathes des Königs. Amtsgerichts Erscheint: Mi twoch und Sonnabend. Insernte sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis siir die einspaltige Eor- puszeile (oder deren Naum) lO Pfennige KeschästLsteHen: Buchdruckereicn von Ä. Pabst, Kön'gsbrllck, C. S. Kraniche, Kamenz, Earl Daberkow,Grotz- röhrsdors. Nnnoneen-Bnreauß von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank. Rudolph Mosse und (y. L. Daube L Comp. Z» WuLsnih AlS Beiblätter: 1. Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). Abonnements - Preis: Vierteljahr!. 1 M. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche (Zu sendung. ^chen^ ^fuc fluismh, ,, Königsbrück, liadeberg, Xedebmg, Moritzburg und Umgegend Druck und Vertag von E. L. Förster'S Erben in Pulsnitz. AiekenuudvierzigSer- Jahrgang. Sonnabend. Mr. 24. 23. Mär; !8W. Kekanntmachurig. Das Kriegsministerium beabsichtigt, auch in diesem Jahre Perde sächsischer Züchtung als Remonten ankaufen zu lassen. Remontemarkt findet statt: in Kamenz auf dem Holzhofplatze, am 18. April d I., Vorm. 9 Uhr. An Kaufs-Bedingungen: 1 ., Die Verkäufer haben durch eine Bescheinigung der Polizeibehörde ihres Wohnortes nachzuwsisen, a, daß die von ihnen vorgeführten Pferde in Sachsen geboren sind — Deck- resp. Füllenscheine sind, soweit vorhanden, mitzubringen —; b, daß der Vorsteller seit mindestens 2 Jahren Besitzer des betreffenden Pferdes ist. 2 ., Die Pferde sollen 3 — 6 Jahre alt sein. Das Mindestmaß der anzukaufenden Pferde muß — mit Stockmaß gemessen — für 3jährige 1 Meter 46 Centi- meter, für volljährige 1 Meter 52 Centimeter betragen; das Höchstmaß soll für 3 jährige 1,57 und für volljährige 1,68 nicht übersteigen. 3 ., Schimmel, sowie Hengste und tragende Stuten werden nicht angekauft. 4„ Die Verkäufer sind verpflichtet, für alle Gewährsfehler nach Maßgabe der 899—929 des Bürger!. Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen (Gesetz- und Verordnungsblatt v. I. 1863, Seite 109 flgd.), sowie gegen die Untugend des Köppens oder Kökens auf die Dauer von 14 Tagen Garantie zu leisten. 5 ., Die als geeignet befundenen Pferde werden dem Verkäufer sofort abgenommen und zur Stelle bezahlt. 6 ., Zu jedem Pferde sind Seiten des Verkäufers ohne Vergütung mit zu liefern: 1 neue rindslederne haltbare Trense, 1 neue Gurt- oder Strickhalfter und 2 hänfene Stränge. D r e s d e n, den 16. März 1895. Kriegs - Ministerium. SwsngsveVsteigeVung. Das im Grundbuche auf den Namen Ernst Sanmel Kühne eingetragene, in Friedersdorf M. S. gelegene Grundstück, bestehend aus Wohnhaus mit Hofraum, Garten und Feld, Folium 4 des Grundbuches, Nr. 4 des Brandcatasters und Nr. 49 und 144 des Flurbuches für Friedersdorf M. S., nach dem Flurbuche — kn 47,9 a groß und mit 24,21 Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 2400 Mark, soll im hiesigen Amtsgerichte zwangsweise versteigert werden und es ist der 6. Mai 1895, Vormittags 10 Uhr, als A n m e l d e t e r m i A, erner der 22. Mai 1895, Vormittags 10 Uhr, als Ver sts i H e r ungstermin, sowie der 4. Juni 1895, Vormittags 1t Uhr, als Te r„Ml si zu Verkündung des Verth eil ungsplans anberaumt worden. Die Realberechtigten werden aufgesordert, die afff dem Grundstücke lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im Anmelde termine anzumelden. ° Eine Uebersicht der auf dem Grundstriche lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amts gerichts eingesehen werden. Pulsnitz, am 15, Marz 1895. Königliches Amtsgericht. Weise. Die Anwendung von Surrogaten der harten Dachung betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschaft bringt wiederholt in Erinnerung, daß die Bestimmungen in Z 4 der Verordnung vom 29. September 1859 (Gesetz-^und Verordnungs blatt von 1859, Seite 322) nach §41, Abs. 4 der Baupolizeiordnung für Städte und Z 38 Abs. 3 der Baupolizei-Ordnung für Dörfer auch auf alle übrigen von dem Königlichen Ministerium des Innern approbirten Surrogate der harten Dachung, also z. B. auf approbi'rte Holzcement-, Jutte- rc. Bedachung anzuweuden und die Bauherren verpflichtet sind, den revidirenden oder catastrirenden Beamten den Nachweis dafür zu erbringen, daß das verwendete Bedachungsmaterial aus Bezugsquellen stammt, welchem von dem Königlichen Ministerium des Innern der Verkauf gestattet und vorschriftsmäßig aufgebracht worden ist. Die vorgedachten Bestimmungen werden daher nachstehend^ unter O, ebenso wie die unter -s- ersichtliche Anweisung für die Herstellung der Holzcementbedachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bei der Classification der Gebäude zum Zwecke der Beitragsleistung zur Landesbrandkaffe sind die nicht mit harter Dachung versehenen Gebäude nur dann denjenigen mit harter Dachung gleich zu achten, wenn ihre Bedachung mit ap-robirten Surrogaten erfolgt und ferner die Auflegung dieser Bedachung gehörig aufgeführt ist. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 14. März 1895. von Erdmannsdorff. s Bauunternehmer, welche sich der Pavp- oder Filzdachung oder sonstiger Surrogate der harten Dachung bedienen wollen, haben dies und zwar in der Regel gleich bei der vorschriftsmäßigen Anmeldung des Baues und Einreichung des Baurisses, jedenfalls aber noch vor dem Aufsetzen des Dachstuhles, der Baupolizeibehörde des Ortes, o. i. die König liche Amtshauptmannschast, zur Entschließung anzuzeigen. Desgleichen sind sie verpflichtet, vor der Dacheittdeckung den Nachweis beizubringen, daß lediglich approbirtes Fabrikat zur Verwendung kommt. Unterbleibt obige Anzeige, so ist anzunehmcn, daß das in Frage siebende Gebäude mit gewöhnlicher, in der Regel in Anwendung zu bringender harter Dachung von gebrannten Ziegeln, Schiefer oder Metall versehen werden soll. / Anweisung für die Herstellung der Cementbedachung. Die Holzcementbedachung ist auf einer für die zu erhaltende Belastung hinlänglich unterstützten und tragbaren Bretschalung oder einem Windelboden herzustellen. Sie hat zu bestehen aus: 1 ., mindestens 4 in gehörigem Fugenwechsel mit Holzcement oder diesem gleich entsprechender Masse aufeinander geklebten Lagen hinlänglich starken Papiers, Papp- wasie oder diesem gleich geeigneten Stoffes; 2 ., einem Holzcement- oder diesem gleich entsprechenden Ueberzuge der Decklage zu I, welcher mit feinem Sande (Steinkohlenflugasche, Steinkohlenschlackenpulver oder dergleichen) dicht zu überdecken und die noch weiche Ueberzugsmasse einzudrückin ist; 3 ., einer auf die Ueberzugsmasse zu 2 aufzubringenden und diese gleichförmig überdeckenden, wenigstens 3,5 Nz. hohen Sand« und Kiesschicht, mit einer Beimischung von Lehm, welcher unter entsprechender Anfeuchtung vollkommen nach der Dachfläche abzuebnen und leicht einzuwalzen ist. Uebrigens sind die Einfassungen in den Giebel- und Dachsäumen, welche zur Verhütung des Herabrollens der Decklage zu 3 erforderlich, nicht aus Holz, sondern aus einem feuer- und wetterbeständigen Material (Blech und dergl.) herzustellen und für die Ableitung des von der Holzcementdecklage abfließcnden TragewasserS die Dachsäume mit entsprechend angebrachten Oeffnungen zu versehen. Die Decklage zu 3 ist stets in gutem Stande zu erhalten.