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Nr. 13 u. 14 Freitag, den 29. März 1918. XX. Jahrgang. Der Handelsgärtner Ahonnementsprels, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau für Deutschiland, Oesterreich • gespaltene Nonpareille-Zeile, und Luxemburg M. 5.—, für das auf dem Umschlag 40 Pfennig, Ausland M. 8.- durch die Post im Reklameteil M. 1.— für die »der den Buchhandel M. 20.— „iegeenai+ene 105 mm hres, . pro. Kalenderjahr: Begründet von Otto Thalacker. —Terlau: Thalacker & Schwarz, Lelpzig-R., Comenlusstr. 17. 8 p p eti t.zeiie Ausgabe jeden Freitag. r u -em6: DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung14Tage Vorjahresschluß aufgehoben werden. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Wer trägt die Gefahr für gekaafte, aber nicht gleich za liefernde Gartenprodukte? — Die neuen Zulagen zu den Unfall-, Invaliden- und Witwen- und Waisen renten in der Volksversicherung. Praxis und Wissenscl.aft: Zur Hagelversicherung. — Ueber die praktische Aus führung von Kreuzungen bei Rosen, Pelargonien und Dahlien- — Der Samenhandel 1918 und die Reichsstelle für Gemüse und Obst. — Beob achtungen über die Brandfleckenkrankheit der Himbeeren. Kleinere Mitteilungen — Rechtspflege: Zum Kapitel der Mängelhaftung. — Han delsnachrichten.— Geschäftsnachrichten. — Personalien. —Ehreutafel usw. Wer trägt die Gefahr für gekaufte, aber nicht gleich zu liefernde Gartenprodukte? Beim Kauf von Gartenprodukten wird oft vereinbart, daß die gekauften Produkte, die der Käufer im Augenblick nicht verwerten kann, vorläufig auf dem Gärtnereigrund stück liegen bleiben sollen, daß aber der Käufer sie jeder zeit soll abholen dürfe. Wer trägt den Schaden, wenn sie vor der Abholung durch den Käufer durch Brand, Wit terung oder einen sonstigen Umstand untergehen oder verschlechtert werden? Für die Beantwortung dieser Frage ist in erster Linie der § 446 des BGB. maßgebend, worin es heißt, daß die Gefahr des Untergangs und der zufälligen Verschlech terung einer gekauften Ware mit der Uebergabe dersel ben an den Käufer übergeht. Handelt es sich um den Kauf einer später zu liefern den Ware, so ist das Rechtsverhältnis zweifellos. Wird z. B. eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, oder wird vereinbart, daß eine bestimmte Ware vom Käufer nach Abruf zu beziehen ist, oder wird vielleicht vereinbart, daß eine bestimmte Menge bestimmter Produkte geliefert wer den soll, ohne daß diese schon aus einer größeren Menge ausgesondert ist, so ist es zweifellos, daß es sich um ein gewöhnliches Kaufgeschäft mit späterer Erfüllungsfrist handelt. Der Gärtner bleibt Eigentümer und Besitzer der verkauften Gartenprodukte, bis er die Lieferung vollzieht, und ganz unabhängig davon ist die Frage, ob er den Kauf preis gleich oder erst nach der Lieferung zu beanspru chen hat. Zweifel entstehen erst dann, wenn von den Parteien vereinbart wird, daß der Käufer schon im Augenblick des Kaufes Eigentümer werden, daß der Gärtner aber vor läufig die Stelle eines Verwahrers haben soll. Steht eine solche Vereinbarung der Uebergabe der Ware gleich? Für die Beantwortung dieser Frage ist der § 930 des BGB. maßgebend: Ist der Eigentümer im Besitze der Sache, so soll die Uebergabe dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis ver einbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittel baren Besitz erlangt. Kann man sagen, daß durch eine solche Vereinba rung, die dem Gärtner die Stellung eines Verwahrers gibt, dem Käufer der mittelbare Besitz über die Gartenpro dukte übertragen wird? Für unseren Fall hat die Rechtsprechung früher ein solches vereinbartes Rechtsverhältnis verneint. Das bloße Uebereinkommen, fortan im Namen des Erwerbers besitzen zu wollen, soll für eine Verschiebung der Eigen- tums- oder Besitzlage nicht ausreichend (vgl. Entscheidun gen des Reichsgerichts Bd. 49, S. 173, und Deutsche Ju- risten-Zeitung 02, S. 801). Aber dieser Standpunkt dürfte juristisch nicht haltbar sein. Handelt es sich allerdings um eine bloße leere Ver einbarung, die dem Erwerber gar keine Macht über den Gegenstand in die Hände gibt, dann findet natürlich kein Eigentumsübergang statt. Durch bloße mündliche Verein barung kann kein Eigentum übertragen werden. In der Regel wollen die Parteien aber mehr, als einen bloßen Vertrag schließen. Es soll tatsächlich der Käufer das Eigentumsrecht an den gekauften Gartenprodukten erlangen, er soll berechtigt sein, sie nach Belieben abzu holen, er soll nicht nur einen Anspruch haben, daß der Gärtner sie ihm auf sein Verlangen ausliefert. Wenn ein Eigentümer eine Sache einem Verwahrer übergibt, so be hält er auch sein Eigentum und wird zum sogenannten mittelbaren Besitzer, während der Verwahrer den unmit telbaren Besitz erlangt. Es ist nicht einzusehen, warum in unserem Falle die Rechtslage anders sein soll. Der Verkäufer bewahrt die gekauften Produkte auf, aber nicht in seinem eigenen Namen und Interesse, sondern für den Käufer. Er hat keine Verfügungsbefugnis mehr, diese liegt allein bei dem Käufer. Man muß, trotzdem die Verwahrung als solche unentgeltlich geschieht, dennoch annehmen, daß durch eine solche Vereinbarung tatsächlich das Eigentum auf den Käufer übergeht, daß dies der Uebergabe der Ware gleich steht, und daß somit der Käufer, nicht aber der Verkäufer die Gefahr für sie trägt. Auf diesen Standpunkt hat sich auch jetzt das Reichs gericht gestellt (Entscheidung vom 9. Dezember 1913, II., 560/13). Allerdings kann auch der Gärtner als Verwahrer haf ten, aber nur dann, wenn er nicht diejenige Sorgfalt auf wendet, die er in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt (§ 890 BGB,). Trifft ihn ein derartiges Verschulden nicht, hat er also nicht voraussehen können und nicht schuldhafterweise nicht vorausgesehen, daß die Produkte gefährdet sind, so hat er in keiner Weise für etwaige Schäden einzustehen. Dr. jur. Eckstein. Die neuen Zulagen zu den Unfall-, Invaliden* und Witwen- und Waisen renten in der Volksversicherung. Die Verteuerung des Lebensunterhaltes bringt not wendig eine drückende Lage für alle die mit sich, die nicht ausreichend mit Unterhaltsmitteln versehen sind und in ihrem Einkommen zurückblieben, während sich die. Preise