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46 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 11 u. 12 worden —, daß dieser Anbau auf Kosten des Brotgetrei des erfolgt. Jedenfalls sollte man diese Seite der Gewäh rung höherer Preise im Lieferungsvertrage an maßgeben der Stelle nicht unbeachtet lassen. Gutachten der Handelskammer zu Berlin über die Ver sendung von Zwiebeln. Die Versendungsart „franko Berlin" verkaufter Zwiebeln richtet sich lediglich nach den Anfor derungen, welche vom Gesichtspunkte der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu stellen sind. Dazu gehört keines falls die Notwendigkeit einer Versendung durch Eilfracht. Dagegen sind nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Zwiebeln, die zu den frostempfindlichen Waren gehören, bei scharfer Kälte durch die Verpackung gegen Frost zu schützen. f Rechtspflege J Schutz des versicherten Handels gärtners, der infolge des Krieges die Prämie nicht zahlen kann. (Zur Verordnung am 20. Dezember 1917.) Die Wirren und Nöte des Krieges bringen es mit sich, daß von Kriegsteilnehmern, aber auch von den in der Hei mat Verbliebenen manche Verpflichtung nicht eingehalten, manche Zahlung nicht geleistet werden kann, obwohl schwere Rechtsnachteile an die Nichterfüllung der Verbind lichkeiten geknüpft sind. Der Gesetzgeber hat gegen die dar aus entstehenden Härten schon insofern Stellung genommen, als er bestimmt hat, daß die Rechtsfolgen nichtpünktlicher Zahlung (Fälligkeit des Kapitals bei Nichtzahlung der Zin sen, erhöhte Verzugszinsen, Verlust der Rechte usw.) vom Richter ausgeschlossen oder hinausgeschoben werden kön nen. Durch eine neue Verordnung ist jetzt auch denen ein Schutz verliehen worden, die infolge der Kriegsnot nicht in der Lage sind, zu Lebens- und Krankenversicherungen die fälligen Prämien zu zahlen. Die Verordnung vorn 20. De zember 1917 bestimmt, daß ein Versicherungsnehmer, dessen Rechte aus dem Versicherungsvertrag nach dem 31. Juli 1914 (Kriegsbeginn) erloschen sind, weil er seine Verpflich tung zur Beitragszahlung oder eine andere vertragsmäßige Obliegenheit infolge des Krieges nicht rechtzeitig erfüllt hat. die Wiederherstellung der Versicherung verlangen kann, so daß die bereits im Laufe der Zeit aufge- wandten Kosten nicht zwecklos entstanden, die Prämien nicht umsonst gezahlt worden sind. Per Versicherte muß infolge des Krieges seine Verbindlichkeiten unerfüllt gelassen haben. „Infolge des Krieges" soll dies aber auch der Fall sein, wenn eine Ver schlechterung der wirtschaftlichen Lage des Versicherungs nehmers durch den Krieg hervorgerufen würde, so daß er die Prämien nicht mehr erschwingen konnte. Die weitere Regelung ist den Versicherungsgesellschaf ten übellassen, doch müssen deren Vorschriften von der Auf sichtsbehörde (Aufsichtsamt für das private Versicherungs wesen in Berlin) genehmigt sein. Das Aufsichtsamt kann auch selbst die Bestimmungen für die Wiederherstellung der Rechte treffen, wenn die Gesellschaft sie nicht rechtzeitig einreicht oder Vorschriften erläßt, die zu beanstanden sind. W’ie lange kann der Antrag auf Wieder herstellung der Rechte gestellt werden? Bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der Beendigung des Krie ges, deren Zeitpunkt seinerzeit der Reichskanzler zu be stimmen hat. Ist ein Versicherungsnehmer durch die Kriegs verhältnisse außerstande, diese Frist einzuhalten, so endet sie für ihn erst 6 Monate nach Wegfall des Grundes, der ihn von der Einhaltung der Frist hindert. Der Antrag ist schriftlich unmittelbar an den Vorstand der Versicherungsgesellschaft, also nicht den Filialleiter, Agenten usw., zu richten. Nun kann der Fall eintreten, daß nach Absendung des Antrages der Versicherungsfall eintritt, der Versicherungs nehmer stirbt, das in der abgekürzten Versicherung vorge sehene Lebensalter erreicht oder erkrankt, dann bleibt hierdurch das Recht auf Wiederherstellung unberührt, die Gesellschaft muß also den Versicherungsfall ordnungs gemäß regulieren. Erfüllt der Versicherte, nachdem er in seine Rechte wiedereingesetzt wurde, die Zahlungspflicht usw. immer noch nicht, so kann er eine weitere Wiederherstellung nicht mehr fordern, wenn die Versicherungsgesellschaft eine solche nicht ausdrücklich in ihren Bestimmungen vorgesehen hat. Es erlöschen aber auch Ansprüche oft deshalb, weil der , Versicherte Kriegsteilnehmer wurde, in den Heeresdienst eintrat; usw. Das ist namentlich bei Krankenkassen der Fall. Auch für diese Fälle ist die Wiederherstellung vorzusehen und der Aufsichtsbehörde über die Art der Regelung Mittei lung zu machen. Weiter haben Versicherungsnehmer infolge der Er schwerung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen öfters das Versicherungsverhältnis selbst gekündigt. Auch ihnen ist Gelegenheit zur Wiederherstellung des Versicherungsver- hältnisses zu geben. Schließlich sind auch die Rechte und Pflichten solcher Versicherungsnehmer, denen aus Anlaß des Krieges ausdrücklich oder stillschweigend eine Stundung oder andere Erleichterung der Beitragspflicht zugestanden wurde, zu regeln und ihnen Gelegenheit zur Wiederherstel lung des alten Verhältnisses zu geben. Kommt eine Einigung zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten über die Wiederherstellung der Versiche rung nicht zu stände, so hat das Amtsgericht darüber auf Antrag des Versicherungsnehmers zu entscheiden. Durch diese Vorschriften schützt der Gesetzgeber die Versicherungsnehmer vor den schweren Verlusten, die ihnen daraus erwachsen, daß sie ohne Schuld nicht imstande sind, so lange der Krieg andauert, ihren Verbindlichkeiten aus einem Versicherungsverträge nachzukommen, und es wäre nur zu wünschen, daß die Verordnung auch auf andere Ver sicherungszweige noch erstreckt würde. P, =========== I Vereine und Versammlungen Der „Reichsverband für den deutschen Gartenbau“ hielt Ende Februar in Berlin eine aus dem ganzen Reiche gut besuchte Haupt versammlung unter dem Vorsitz von Herrn Stadtgartendirektor Kube (Hannover) ab. An Stelle des verstorbenen Präsidenten des Reichs verbandes wurde bis zu der endgültigen Neuordnung der Verhältnisse Herr Königlicher Oekonomierat Beyrodt (Marienfelde) gewählt. Für den Lehrlingsausschuß erstattete Herr Oekonomierat Jungclaussen (Frankfurt a. d. Oder) Bericht und gab eine Uebersicht über die Regelung des gärtnerischen Lehrlingswesens, wie sie von Seiten des Reichsverbandes und verschiedener Landwirtschaftskammern in die Wege geleitet ist. Lieber die Tätigkeit des Wirtschaftlichen Aus schusses berichtete Herr Generalsekretär Beckmann vom Verbände der Handelsgärtner Deutschlands. Er zeigte, welche Arbeiten im Hinblick auf das Hilfsdienstpflichtgesetz, die Kohlenzuteilung, die Saatkartoffelfragen, die Verteilung von Sämereien zum Teil durchge führt und eingeleitet sind. Der Fürsorgeausschuß für kriegsbeschädigte Gärtner, unter Leitung des Generalsekretärs, der Deutschen Garten bau-Gesellschaft Siegfried Braun, hat während des Jahres 1917 seiner segensreichen Tätigkeit mit Erfolg obgelegen. Der Stellennachweis ist in umfangreichem Maße in Anspruch genommen, doch war es bei der Knappheit geschulter gärtnerischer Kräfte nicht immer möglich, die Wünsche der Prinzipale zu befriedrigen. Neue Richtlinien für das Zusammenarbeiten aller Arbeitsgemeinschaften auf dem Gebiete der Kriegsfürsorge geben die Gewähr für ein einheitliches Zusammen arbeiten im ganzen Reiche. Die Berufungsberatung, besonders für Schwerkriegsverletzte, ist sehr stark in Anspruch genommen wor den. Häufig gelang es den Vertrauensleuten, kriegsbeschädigte Gärt ner ihrem früheren Berufe zu erhalten. Besonders anerkannt wurde die förderliche Arbeit des Reichsausschusses, der in seinen zehn Sonderausschüssen das ganze Gebiet der Fürsorge vorbildlich bearbei tet. Den größten Teil der Beratung nahm der weitere Ausbau des Reichsverbandes in Anspruch. Das Weiterbestehen des Reichsver bandes wurde im Interesse des gesamten deutschen Gartenbaues be jaht. Aus praktischen Gründen aber wurde beschlossen, eine Tren nung der Arbeitgebiete in handelswirtschaftliche und in sozial wirtschaftliche vorzunehmen: diese sollen in der Gruppe für die geistigen und fachlich-idealen Werte des Gartenbaues mit bearbeitet